Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Rechtssatz
Aus § 44 Abs 1 StVO ergibt sich, daß Kurzparkzonenverordnungen allein durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. Zur zweckmäßigen Kundmachung bedeutet es nicht der Anbringung von Bodenmarkierungen. Die Unterlassung einer Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch Bodenmarkierung, berührt die gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone nicht, weil es sich bei den Bestimmungen des § 55 Abs 1 und Abs 6 StVO nur um eine "Kannvorschrift" handelt, von der die Behörde keinen Gebrauch machen muß (Hinweis VfGH 6.12.1965, VfSlg 5152 und VwGH 27.6.1975, 0116/75).Aus Paragraph 44, Absatz eins, StVO ergibt sich, daß Kurzparkzonenverordnungen allein durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. Zur zweckmäßigen Kundmachung bedeutet es nicht der Anbringung von Bodenmarkierungen. Die Unterlassung einer Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch Bodenmarkierung, berührt die gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone nicht, weil es sich bei den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 6, StVO nur um eine "Kannvorschrift" handelt, von der die Behörde keinen Gebrauch machen muß (Hinweis VfGH 6.12.1965, VfSlg 5152 und VwGH 27.6.1975, 0116/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001859.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011