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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Ausführungen, daß die belangte Behörde durch einen bloßen Hinweis auf die auf Grund des § 89 a Abs 7 StVO (idF der 8. Nov.) erlassenen V (der WrLReg vom 19.4.1978 und des Magistrats der Stadt Wien vom 14.4.1978) die Höhe von Abschleppkosten nicht entsprechend begründet hat. (Fahrzeug wurde vor Inkrafttreten der TarifV zum 1.5.1978 abgeschleppt!)Ausführungen, daß die belangte Behörde durch einen bloßen Hinweis auf die auf Grund des Paragraph 89, a Absatz 7, StVO in der Fassung der 8. Nov.) erlassenen römisch fünf (der WrLReg vom 19.4.1978 und des Magistrats der Stadt Wien vom 14.4.1978) die Höhe von Abschleppkosten nicht entsprechend begründet hat. (Fahrzeug wurde vor Inkrafttreten der TarifV zum 1.5.1978 abgeschleppt!)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002564.X01Im RIS seit
08.01.2004