RS Vwgh 2007/3/29 2006/15/0112

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1418/74 E 27. Oktober 1976 VwSlg 5034 F/1976 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Da unter Grund und Boden iSd § 4 Abs1 EStG 1967 lediglich der nackte Grund und Boden, nicht aber sonstige Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich als dessen Zubehör gelten, zu verstehen ist, (vgl E 16.9.1960, 0550/57) stellt ein Wegerecht keinen Teil des herrschenden Grund und Bodens, sondern ein gesondert bewertbares, nicht der Abnutzung unterliegendes Wirtschaftsgut dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150112.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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