Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/11, S 449 mit Glosse;Rechtssatz
Die Akteneinsicht steht nur für die im § 79 Abs 1 FinStrG genannten Zwecke zu. Daher keine Akteneinsicht zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung des Anzeigers bei Verdacht der Verleumdung.Die Akteneinsicht steht nur für die im Paragraph 79, Absatz eins, FinStrG genannten Zwecke zu. Daher keine Akteneinsicht zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung des Anzeigers bei Verdacht der Verleumdung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001879.X02Im RIS seit
21.01.1980Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013