TE Vwgh Erkenntnis 1980/1/22 2549/79

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs6 litb;
VStG §8;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
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  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des KL in L, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1979, Zl. VerkR-10.210/2-1979-II/Kp, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Beamter der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz erstattete am 27. Oktober 1977 die Anzeige, er sei um

15.50 Uhr desselben Tages zur Gendarmeriekaserne in Linz, Gruberstraße 35, beordert worden. Dort habe ihn der dienstführende Beamte sinngemäß mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe um ca.

15.15 Uhr seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - der bereits durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen - vom Hof des Gebäudes in Richtung der Gruberstraße (öffentliche Straße) gelenkt. Die Ausfahrt sei durch einen Schranken gesichert. Der Beschwerdeführer sei gegen den Schranken gefahren und habe diesen leicht beschädigt. Wegen der örtlichen Zuständigkeit sei die Polizei um Durchführung der Amtshandlung ersucht worden. Er (Meldungsleger) habe sodann den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese habe die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, zum Mittagessen nur ein Viertel Weißwein getrunken zu haben und sich nicht alkoholisiert zu fühlen. Weil er mit dem Landesgendarmeriekommandanten am nächsten Tag nach Gastein habe fahren wollen, habe er die Zündkerzen ausgewechselt und im Hof eine Probefahrt vorgenommen. Dabei sei er auch in die Durchfahrt gekommen, habe jedoch nicht auf die öffentliche Straße fahren, sondern wieder zurückstoßen wollen. Dabei sei die leichte Kollision mit dem Schranken erfolgt.

Am 7. Dezember 1977 verantwortete sich der Beschwerdeführer im wesentlichen wie gegenüber dem Meldungsleger und führte ergänzend aus, er habe das Fahrzeug für die am nächsten Tag beabsichtigte Fahrt im Hof abstellen wollen. Auf der Fahrt im Hof zum Parkplatz habe ihm ein Beamter zugerufen, er möge noch einmal in seine Dienststelle kommen. Wer der Beamte gewesen sei, wisse er nicht. Deshalb sei er zum Schranken gefahren, um den dort diensthabenden Beamten zu ersuchen, seine Dienststelle anzurufen, wozu er noch gebraucht werde. Beim Schranken sei sein Fahrzeug versehentlich ganz leicht vorgerollt, sodaß er diesen geringfügig beschädigt habe.

Aus den Aussagen der am 18. Jänner 1978 als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten JK und Hauptmann S ergibt sich, daß der Beschwerdeführer von einer im zweiten Stock des Landesgendarmeriekommandos befindlichen Kanzlei aus beim Einsteigen in sein Auto beobachtet und, da seine Alkoholisierung vermutet worden sei, der Gendarmeriemajor JS die Torwache angewiesen habe, die Ausfahrt durch Schließen des Schrankens zu sperren.

Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Fotografien und einem Lageplan ist zu entnehmen, daß die Aus- und Einfahrt in den Hof des Landesgendarmeriekommandos in einer Länge von rund 12 m durch die Gebäudefront führt. Am Ende der Ausfahrt bzw. am Beginn der Einfahrt befindet sich jeweils ein elektrisch betriebener Schranken an der Außenseite des Gebäudes. Auf der Seite der Ausfahrt springt die Gebäudefront zur Nebenfahrbahn der Gruberstraße mehrere Meter weit vor. In diesem Gebäudeteil, also bereits außerhalb des Schrankens, befindet sich die Torwache.

Gendarmeriebezirksinspektor FR, der die Torwache zusammen mit Inspektor JH versah, deponierte als Zeuge, er habe über Weisung von Major S den Ausfahrtsschranken geschlossen und sich sofort zur Ausfahrt hinunter begeben. Der Beschwerdeführer sei bereits durch die Ausfahrt gekommen und an dem Schranken insofern angefahren, als er mit der Motorhaube unter den Schranken geraten sei. Dabei sei der Schranken etwas hochgehoben worden. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle ihn am Verlassen des Hofes hindern. Der Beschwerdeführer habe dies eingesehen, den Retourgang eingelegt und sein Fahrzeug im Hof abgestellt. Kurz darauf habe er die Verständigung erhalten, der Beschwerdeführer solle sich zum Landesgendarmeriekommandanten begeben. Vorher habe er nicht wahrgenommen, der Beschwerdeführer sei von irgendjemand aufgefordert worden, in seine Dienststelle zu gehen.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1978 insbesondere dahingehend, wenn man berücksichtige, daß für einen Fahrzeuglenker die Sicht zum Schaltpult der Torwache erst gewährleistet sei, wenn man sich erst ca. in der Mitte der Durchfahrt befinde, so zeige sich, daß schon ein geringfügiges, unbeabsichtigtes Vorrollen des Fahrzeuges zu einer Kontaktierung mit dem Schranken führen könne.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit in Linz, Gruberstraße, versucht, seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom Hof des Landesgendarmeriekommandos auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich die Nebenfahrbahn der Gruberstraße, zu lenken und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 5 StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe neben der Alkoholisierung auch fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, mit seinem Pkw auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu fahren. Dies sei lediglich durch das rechtzeitige Schließen des Schrankens verhindert worden, wobei der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr so zu beherrschen vermocht habe, um vor dem Schranken anhalten zu können. Die anderslautende Rechtfertigung des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Es habe niemand festgestellt werden können, der den Beschwerdeführer schon vor dem Schranken aufgefordert hätte, er solle sich ins Kommando begeben. Die Sichtverbindung zum Fenster der Torwache habe nach einer vorgenommenen Probe bereits vor Einfahrt in die Durchfahrt bestanden. Da der Beschwerdeführer versucht habe, mit seinem Fahrzeug auf eine öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen, sei die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz gegeben.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit in Linz, Gruberstraße, versucht, seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom Hof des Landesgendarmeriekommandos auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich die Nebenfahrbahn der Gruberstraße, zu lenken und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe neben der Alkoholisierung auch fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, mit seinem Pkw auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu fahren. Dies sei lediglich durch das rechtzeitige Schließen des Schrankens verhindert worden, wobei der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr so zu beherrschen vermocht habe, um vor dem Schranken anhalten zu können. Die anderslautende Rechtfertigung des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Es habe niemand festgestellt werden können, der den Beschwerdeführer schon vor dem Schranken aufgefordert hätte, er solle sich ins Kommando begeben. Die Sichtverbindung zum Fenster der Torwache habe nach einer vorgenommenen Probe bereits vor Einfahrt in die Durchfahrt bestanden. Da der Beschwerdeführer versucht habe, mit seinem Fahrzeug auf eine öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen, sei die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz gegeben.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, es wäre zu beachten gewesen, daß sich durch die Einfahrt in die Durchfahrt die Sicht zum Fenster der Torwache verbessert habe. Auch zeige der Umstand, daß der Schranken nur minimal beschädigt worden sei, er habe nicht ein Einfahren in die Gruberstraße beabsichtigt. Die Kompetenz der Bundespolizeidirektion erstrecke sich nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr. Selbst im Falle der Annahme, er habe eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützen wollen, sei die Versuchshandlung zur Gänze auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gebiet gesetzt worden.

Die belangte Behörde ergänzte zunächst das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Amtssachverständigen, der zu dem Ergebnis gelangte, daß sich zwar die Höhe des Blutalkoholwertes nicht mit der erforderlichen Sicherheit berechnen lasse, aber der Beschwerdeführer auf Grund des klinischen Befundes des Amtsarztes zur Tatzeit mit Sicherheit zufolge Alkoholeinwirkung fahruntüchtig gewesen sei.

Sodann wurden die Gendarmerieinspektoren JH und FR am 9. April 1979 ergänzend als Zeugen vernommen. H bekundete, der Schranken sei unmittelbar nach der Weisung des nunmehrigen Gendarmerieoberstleutnants S geschlossen worden. In diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer noch nicht in der Einfahrt befunden. Als R hinausgegangen sei, sei dann das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu hören gewesen. Vom Fenster aus sei keine Zeichengebung an den Beschwerdeführer erfolgt. R erklärte, der Beschwerdeführer sei, als er hinausgegangen sei, an ihm vorbeigefahren. Eine Zeichengebung sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einem Zug durchgefahren. Erst nach dem Kontakt mit dem Schranken habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er ins Kommando kommen solle. Von einem unwillkürlichen Vorrollen des Pkw's zum Schranken könne seiner Meinung nach nicht gesprochen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1979 wurde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 8 VStG 1950 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und Auseinandersetzung mit der für die Beschwerde nicht mehr maßgebenden Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Versuch nach § 99 Abs. 5 StVO 1960 strafbar sei. § 8 Abs. 2 VStG 2950 sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer durch den Schranken an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Es liege ein bloß relativ untauglicher Versuch vor, weil nicht vor dem Hindernis angehalten, sondern das Fahrzeug teilweise bis unter das Hindernis durchgerollt und auf eine Verkehrsfläche geraten sei, die als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei. Gerade dies sei aber wesentlich, da sich der Pkw damit zum Teil auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden habe, weshalb die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung gegeben sei. Auch die subjektive Tatseite sei erfüllt, da das Täterverhalten unmittelbar in die Ausführung der Tat übergehen sollte. Dies ergebe sich insbesondere auf Grund der ergänzenden Aussage des Zeugen R vom 9. April 1979. Selbst wenn man den Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei nur unwillkürlich mit dem Pkw vor- und unter den Schranken gerollt, nachdem er vorher zwecks Kontaktaufnahme mit dem Torposten angehalten habe, teile, so sei bei der Beurteilung der Rechtsfrage ins Kalkül zu ziehen, daß es sich bei § 5 Abs. 1 StVO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handle. Dies bedeute, daß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, bei erwiesenem objektiven Tatbestand das Nichtvorliegen eines Verschuldens hinsichtlich des beabsichtigten Lenkens eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in alkoholisiertem Zustand zu beweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1979 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen habe. Nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und Auseinandersetzung mit der für die Beschwerde nicht mehr maßgebenden Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Versuch nach Paragraph 99, Absatz 5, StVO 1960 strafbar sei. Paragraph 8, Absatz 2, VStG 2950 sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer durch den Schranken an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Es liege ein bloß relativ untauglicher Versuch vor, weil nicht vor dem Hindernis angehalten, sondern das Fahrzeug teilweise bis unter das Hindernis durchgerollt und auf eine Verkehrsfläche geraten sei, die als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sei. Gerade dies sei aber wesentlich, da sich der Pkw damit zum Teil auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden habe, weshalb die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung gegeben sei. Auch die subjektive Tatseite sei erfüllt, da das Täterverhalten unmittelbar in die Ausführung der Tat übergehen sollte. Dies ergebe sich insbesondere auf Grund der ergänzenden Aussage des Zeugen R vom 9. April 1979. Selbst wenn man den Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei nur unwillkürlich mit dem Pkw vor- und unter den Schranken gerollt, nachdem er vorher zwecks Kontaktaufnahme mit dem Torposten angehalten habe, teile, so sei bei der Beurteilung der Rechtsfrage ins Kalkül zu ziehen, daß es sich bei Paragraph 5, Absatz eins, StVO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handle. Dies bedeute, daß es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, bei erwiesenem objektiven Tatbestand das Nichtvorliegen eines Verschuldens hinsichtlich des beabsichtigten Lenkens eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in alkoholisiertem Zustand zu beweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

§ 99 Abs. 5 StVO bestimmt ganz allgemein, daß der Versuch strafbar ist und trifft weiters die Regelung, daß derjenige, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, jedoch nicht bestraft wird, wenn er aus freien Stücken oder von, wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt. Nach § 8 Abs. 1 VStG setzt die Strafbarkeit des Versuches voraus, daß der Täter vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Paragraph 99, Absatz 5, StVO bestimmt ganz allgemein, daß der Versuch strafbar ist und trifft weiters die Regelung, daß derjenige, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, jedoch nicht bestraft wird, wenn er aus freien Stücken oder von, wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VStG setzt die Strafbarkeit des Versuches voraus, daß der Täter vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 99 Abs. 6 lit. b StVO bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde. Unbestritten ist, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.Paragraph 99, Absatz 6, Litera b, StVO bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde. Unbestritten ist, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Der Beschwerdeführer rügt vor allem, es sei objektiv gar kein strafbarer Tatbestand gegeben, da sein Verhalten nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt worden sei. Schon diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Wie der oben wiedergegebene Wortlaut der §§ 1 Abs. 1 und 99 Abs. 6 lit. b StVO zeigt, liegt keine Verwaltungsübertretung vor, wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde. Dies bedeutet, daß Voraussetzung für die Strafbarkeit eines in der Straßenverkehrsordnung normierten Straftatbestandes, vorliegend des nach § 5 Abs. 1, ist, daß die Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bzw. der Versuch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt werden. Wird daher ein Fahrzeuglenker, bevor er auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr gelangt, durch wen immer aufgehalten, über seinen Zustand aufgeklärt und unterläßt er sodann die Weiterfahrt, und sei es auf Grund einer Ermahnung, so ist er noch nicht straffällig geworden. Erst wenn er die Tat auf der Straße mit öffentlichem Verkehr fortsetzt, macht er sich strafbar. Dies wurde auch von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt. Sie ist nämlich selbst davon ausgegangen, daß der Hof des Landesgendarmeriekommandos einschließlich des Ein- und Ausfahrtsbereiches (er geht durch die Gebäudefront), der durch Schranken gegenüber der (Nebenfahrbahn der) Gruberstraße abgesichert ist, nicht unter den Begriff einer Straße mit öffentlichem Verkehr fällt. Sie vermeint jedoch, daß die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung auf den gegenständlichen Fall deshalb gegeben sei, weil das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zur Gänze unmittelbar vor dem Schranken stehengeblieben, sondern mit der Motorhaube noch unter den Schranken durchgerollt sei, sich also teilweise bereits auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden habe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Kommt es doch, wie sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 StVO ergibt, auf die Benützung der Verkehrsfläche an. Wird diese, wie vorliegend durch die Absperrung mittels eines Schrankens verhindert, um den Betroffenen auf seinen Zustand aufmerksam zu machen, so kann von der Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn ein geringer Teil des Fahrzeuges den Schranken überragt, nicht gesprochen werden.Wie der oben wiedergegebene Wortlaut der Paragraphen eins, Absatz eins und 99 Absatz 6, Litera b, StVO zeigt, liegt keine Verwaltungsübertretung vor, wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde. Dies bedeutet, daß Voraussetzung für die Strafbarkeit eines in der Straßenverkehrsordnung normierten Straftatbestandes, vorliegend des nach Paragraph 5, Absatz eins,, ist, daß die Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bzw. der Versuch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt werden. Wird daher ein Fahrzeuglenker, bevor er auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr gelangt, durch wen immer aufgehalten, über seinen Zustand aufgeklärt und unterläßt er sodann die Weiterfahrt, und sei es auf Grund einer Ermahnung, so ist er noch nicht straffällig geworden. Erst wenn er die Tat auf der Straße mit öffentlichem Verkehr fortsetzt, macht er sich strafbar. Dies wurde auch von der belangten Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt. Sie ist nämlich selbst davon ausgegangen, daß der Hof des Landesgendarmeriekommandos einschließlich des Ein- und Ausfahrtsbereiches (er geht durch die Gebäudefront), der durch Schranken gegenüber der (Nebenfahrbahn der) Gruberstraße abgesichert ist, nicht unter den Begriff einer Straße mit öffentlichem Verkehr fällt. Sie vermeint jedoch, daß die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung auf den gegenständlichen Fall deshalb gegeben sei, weil das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zur Gänze unmittelbar vor dem Schranken stehengeblieben, sondern mit der Motorhaube noch unter den Schranken durchgerollt sei, sich also teilweise bereits auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden habe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Kommt es doch, wie sich insbesondere aus Paragraph eins, Absatz eins, StVO ergibt, auf die Benützung der Verkehrsfläche an. Wird diese, wie vorliegend durch die Absperrung mittels eines Schrankens verhindert, um den Betroffenen auf seinen Zustand aufmerksam zu machen, so kann von der Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn ein geringer Teil des Fahrzeuges den Schranken überragt, nicht gesprochen werden.

Daraus ergibt sich, daß eine Anwendung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf den gegenständlichen Fall nicht möglich ist, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. Bei dieser Rechtslage konnte der Verwaltungsgerichtshof auf die vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 22. Jänner 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002549.X00

Im RIS seit

22.01.1980

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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