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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die BerBeh den Strafbescheid aufhebt, aber nicht ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens verfügt, ist der Bfr hiedurch nicht beschwert.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001967.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012