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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Entschädigungsansprüche von Gemeindefunktionären (hier: Stadtrat mit Referat) im Sinne des § 20 Abs 2 der Bgld Gemeindeordnung sind (im Gegensatz zu Ansprüchen nach § 20 Abs 1 leg cit) weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Sie können daher nur mittels Klage nach Art 137 B-G geltend gemacht werden.Entschädigungsansprüche von Gemeindefunktionären (hier: Stadtrat mit Referat) im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, der Bgld Gemeindeordnung sind (im Gegensatz zu Ansprüchen nach Paragraph 20, Absatz eins, leg cit) weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Sie können daher nur mittels Klage nach Artikel 137, B-G geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000977.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011