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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/07/06 0641/66 2Stammrechtssatz
Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Art 49 Abs 1 B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.
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E 6.7.1966, 641/66 #2 VwSlg 6972 A/1966
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000001.X01Im RIS seit
11.07.2001