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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Kann nach der Bedarfslage nicht allen Bewerbern um eine Konzession für das Taxigewerbe die Konzession verliehen werden, dann steht der Behörde zwischen den Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Dem VwGH obliegt die Kontrolle, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Taxikonzession ist als Gesetzessinn das öffentliche Interesse an einer der Nachfrage entsprechenden Gewerbeausübung zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes können soziale Entscheidungselemente stets nur im Rahmen der materienbezogenen Überlegungen Beachtung finden Hinweis E 10.4.1959, 1/55, VwSlg 4935 A/1959).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003267.X01Im RIS seit
29.10.2003