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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2560/79Rechtssatz
Nur die Bewilligungsbehörde kann feststellen, ob die Voraussetzungen in dem von ihr durchgeführten Bewilligungsverfahren erfüllt worden sind. Die Vollstreckungsbehörde ist nämlich schon deshalb nicht berufen diese Feststellungen etwa als Vorfrage selbständig zu beurteilen, weil gemäß § 10 Abs 1 VVG 1950 der zweite Abschnitt des AVG 1950 im VerwVollstreckungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Hat die Bewilligungsbehörde diese Feststellungen getroffen und will der Berechtigte von seiner Bewilligung im Wege behördlicher Vollstreckung Gebrauch machen, dann hat die Bewilligungsbehörde die als Exekutionstitel geeignete Vollziehungsverfügung zu erlassen. Erkennt aber die Bewilligungsbehörde, daß die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist.Nur die Bewilligungsbehörde kann feststellen, ob die Voraussetzungen in dem von ihr durchgeführten Bewilligungsverfahren erfüllt worden sind. Die Vollstreckungsbehörde ist nämlich schon deshalb nicht berufen diese Feststellungen etwa als Vorfrage selbständig zu beurteilen, weil gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG 1950 der zweite Abschnitt des AVG 1950 im VerwVollstreckungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Hat die Bewilligungsbehörde diese Feststellungen getroffen und will der Berechtigte von seiner Bewilligung im Wege behördlicher Vollstreckung Gebrauch machen, dann hat die Bewilligungsbehörde die als Exekutionstitel geeignete Vollziehungsverfügung zu erlassen. Erkennt aber die Bewilligungsbehörde, daß die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002559.X02Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010