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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2560/79Rechtssatz
Berechtigt die im § 111 Abs 4 WRG 1959 aufgestellte gesetzliche Fiktion, daß eine erforderliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen ist, zwar zur Annahme des Bestehens einer Dienstbarkeit bei Vorliegen der im § 111 Abs 4 WRG 1959 bestimmten Voraussetzungen, so ist doch eine Verpflichtung zur Duldung nicht Inhalt des zu vollstreckenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Was aber nicht Inhalt eines Bescheidabspruches ist, kann auch nicht in einem Vollstreckungsverfahren erzwungen werden.Berechtigt die im Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 aufgestellte gesetzliche Fiktion, daß eine erforderliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen ist, zwar zur Annahme des Bestehens einer Dienstbarkeit bei Vorliegen der im Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Voraussetzungen, so ist doch eine Verpflichtung zur Duldung nicht Inhalt des zu vollstreckenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Was aber nicht Inhalt eines Bescheidabspruches ist, kann auch nicht in einem Vollstreckungsverfahren erzwungen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002559.X01Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010