Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2560/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des F und der M K in F, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1979, Zl. WA-2591/1-1979/Spi, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 wurde der Marktgemeinde Frankenmarkt gemäß §§ 9, 11 bis 13, 30 bis 33, 99, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichnete Projektunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage Frankmarkt-Nord einschließlich der Kläranlage mit der Einleitung der entsprechenden vorgereinigten Abwässer und der Niederschlagswässer auf einem Einzugsgebiet von 38 ha in die Vöckla als Vorfluter bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. In dem in diesem Bescheid zu Grunde liegenden vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer die Erklärung abgegeben, dass sie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage Frankenmarkt-Nord keine Einwendungen erheben, wenn die von ihnen näher umschriebenen sechs Bedingungen eingehalten werden. Die Beschwerdeführer haben gegen den zuvor genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass ihren Forderungen nicht zur Gänze entsprochen worden sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 13. April 1970 auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 gemäß § 66 AVG 1950 in den Bewilligungsbedingungen Nr. 20 und 42 abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach dem rechtskräftig bewilligten Projekt ist unter anderem an der Südgrenze der Gp. nnn/n der KG Frankenmarkt, die im Eigentum der Beschwerdeführer steht, die Verlegung eines Kanalstranges in einer Länge von zirka 150 m mit den Schächten 49, 131 bis 135 vorgesehen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 wurde der Marktgemeinde Frankenmarkt gemäß Paragraphen 9, 11 bis 13, 30 bis 33, 99, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichnete Projektunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage Frankmarkt-Nord einschließlich der Kläranlage mit der Einleitung der entsprechenden vorgereinigten Abwässer und der Niederschlagswässer auf einem Einzugsgebiet von 38 ha in die Vöckla als Vorfluter bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. In dem in diesem Bescheid zu Grunde liegenden vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer die Erklärung abgegeben, dass sie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalisationsanlage Frankenmarkt-Nord keine Einwendungen erheben, wenn die von ihnen näher umschriebenen sechs Bedingungen eingehalten werden. Die Beschwerdeführer haben gegen den zuvor genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass ihren Forderungen nicht zur Gänze entsprochen worden sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 13. April 1970 auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in den Bewilligungsbedingungen Nr. 20 und 42 abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach dem rechtskräftig bewilligten Projekt ist unter anderem an der Südgrenze der Gp. nnn/n der KG Frankenmarkt, die im Eigentum der Beschwerdeführer steht, die Verlegung eines Kanalstranges in einer Länge von zirka 150 m mit den Schächten 49, 131 bis 135 vorgesehen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 1978 beantragte die Marktgemeinde Frankenmarkt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gegen die Beschwerdeführer, weil diese jede Bautätigkeit auf ihrem Grundstück und die nun geplante Errichtung des Kanalstranges von Schacht 49 bis Schacht 135 auf der Grundparzelle nnn/5 verweigerten. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck richtete an die Beschwerdeführer mit Datum vom 15. Februar 1979 nachstehende Androhung einer Zwangsstrafe
"Auf Grund des Bescheides des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 15. 12. 1969, Wa-98/12-1969/Kre, und den damit genehmigten Projektsunterlagen sind Sie als Eigentümer des Grundstückes nnn/n KG Frankenmarkt verpflichtet, auf diesem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der mit dem angeführten Bescheid bewilligten Anlagen, nämlich die Errichtung und den Betrieb eines Kanalstranges von Schacht 49 bis Schacht 135 zu dulden. Da Sie sich dieser Verpflichtung widersetzt haben, indem Sie jede Bautätigkeit auf ihrem Grundstück verweigert und damit die Errichtung dieses Kanalstranges bisher verhindert haben, wird Ihnen gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, aufgetragen, Ihrer Verpflichtung nachzukommen und die mit 1. 3. 1979 beginnenden Arbeiten zu dulden, widrigenfalls über Sie als Zwangsmittel eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt werden wird.""Auf Grund des Bescheides des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 15. 12. 1969, Wa-98/12-1969/Kre, und den damit genehmigten Projektsunterlagen sind Sie als Eigentümer des Grundstückes nnn/n KG Frankenmarkt verpflichtet, auf diesem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der mit dem angeführten Bescheid bewilligten Anlagen, nämlich die Errichtung und den Betrieb eines Kanalstranges von Schacht 49 bis Schacht 135 zu dulden. Da Sie sich dieser Verpflichtung widersetzt haben, indem Sie jede Bautätigkeit auf ihrem Grundstück verweigert und damit die Errichtung dieses Kanalstranges bisher verhindert haben, wird Ihnen gemäß Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, aufgetragen, Ihrer Verpflichtung nachzukommen und die mit 1. 3. 1979 beginnenden Arbeiten zu dulden, widrigenfalls über Sie als Zwangsmittel eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt werden wird."
Mit Bescheid vom 7. Mai 1979 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 5 VVG 1950 über die Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe von S 10.000,--, weil sie sich nach wie vor widersetzten, den bewilligten Kanalstrang auf ihrem Grundstück zu dulden, indem sie jede Bautätigkeit verweigerten und verhinderten. Zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen neuerlich aufgetragen, die Errichtung und den Betrieb des fraglichen Kanalstranges zu dulden und der Durchführung der notwendigen Baumaßnahmen zuzustimmen und diese nicht weiter zu behindern, ansonsten gegen sie als Zwangsmittel eine weitere Zwangsstrafe von S 10.000,-- verhängt werde. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, die Vollstreckung des Bescheides vom 15. Dezember 1969 sei unzulässig, weil in diesem Bescheid keinerlei Duldungsverpflichtung enthalten sei und darüber hinaus die erforderlichen Dienstbarkeiten nicht im Sinne der Bestimmungen des § 111 Abs. 4 WRG als eingeräumt zu gelten hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich niemals der tatsächlichen Durchführung des bescheidmäßigen Projektes widersetzt. Die Aufstellung der Planke könne nicht als Widersetzen gewertet werden, da diese keine tatsächliche Behinderung der Baumaßnahmen darstelle. Die Beschwerdeführer hätten sich nur gegen die Durchführung nicht wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen widersetzt, nicht jedoch der Durchführung des bescheidmäßigen Projektes. Darüber hinaus stimme die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein, da im Bescheid keine Duldungsverpflichtung enthalten sei, im Vollstreckungsbescheid jedoch eine solche Duldungsverpflichtung angenommen werde.Mit Bescheid vom 7. Mai 1979 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraph 5, VVG 1950 über die Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe von S 10.000,--, weil sie sich nach wie vor widersetzten, den bewilligten Kanalstrang auf ihrem Grundstück zu dulden, indem sie jede Bautätigkeit verweigerten und verhinderten. Zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen neuerlich aufgetragen, die Errichtung und den Betrieb des fraglichen Kanalstranges zu dulden und der Durchführung der notwendigen Baumaßnahmen zuzustimmen und diese nicht weiter zu behindern, ansonsten gegen sie als Zwangsmittel eine weitere Zwangsstrafe von S 10.000,-- verhängt werde. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, die Vollstreckung des Bescheides vom 15. Dezember 1969 sei unzulässig, weil in diesem Bescheid keinerlei Duldungsverpflichtung enthalten sei und darüber hinaus die erforderlichen Dienstbarkeiten nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt zu gelten hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich niemals der tatsächlichen Durchführung des bescheidmäßigen Projektes widersetzt. Die Aufstellung der Planke könne nicht als Widersetzen gewertet werden, da diese keine tatsächliche Behinderung der Baumaßnahmen darstelle. Die Beschwerdeführer hätten sich nur gegen die Durchführung nicht wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen widersetzt, nicht jedoch der Durchführung des bescheidmäßigen Projektes. Darüber hinaus stimme die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein, da im Bescheid keine Duldungsverpflichtung enthalten sei, im Vollstreckungsbescheid jedoch eine solche Duldungsverpflichtung angenommen werde.
Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1979, wurde gemäß §§ 2, 5 und 10 VVG 1950 der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Vorhaben vermöge an sich noch nicht Rechtswirkungen hinsichtlich der mit der Realisierung einer solchen Bewilligung notwendigen Änderungen einer bestehenden liegenschaftsrechtlichen Ordnung zu erzeugen. Diesbezüglich seien entweder außerbehördlich oder von der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschlossene und im Bescheid sodann zu beurkundende, dinglich wirksame Übereinkommen erforderlich. Für den Fall, dass solche Übereinkommen nicht zu Stande kämen, vermöge die liegenschaftsrechtliche Ordnung bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nur durch die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten des Konsenswerbers an die wasserrechtliche Bewilligung angepasst zu werden, andernfalls - sofern die Herstellung eines Einklangs zwischen öffentlich-rechtlicher Bewilligung und privatrechtlicher liegenschaftsrechtlicher Ordnung weder durch Übereinkommen noch durch Zwangsrechte möglich sei der Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als dem privaten Recht Grundeigentum entgegenstehend abzuweisen wäre. Der Gesetzgeber habe aber durch die Normierung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 den Zweck verfolgt, in Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung fremden Grundeigentums durch die Realisierung einer wasserrechtlichen Bewilligung Rechtssicherheit auch dann zu schaffen, wenn bei der Verhandlung selbst über die Beeinträchtigung hinweggegangen worden sei, die Betroffenen keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Grundinanspruchnahme als solche im Bewilligungsverfahren erhoben haben und auch sonst keine ausdrücklichen selbstständig wirksamen Dienstbarkeitsvereinbarungen von vornherein getroffen worden seien. Da im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid weder Übereinkommen bezüglich der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. nnn/n KG Frankenmarkt beurkundet und im Verfahren geschlossen worden seien, noch zu Lasten dieses Grundstückes Zwangsrechte eingeräumt worden seien, müsse die Vollstreckungsbehörde angesichts der Rechtskraft dieses Bescheides davon ausgehen, dass damit die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorhandensein die Bewilligungsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen habe, wirke die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 ex lege, ohne dass es von vornherein eines diesbezüglichen Abspruches oder einer diesbezüglich bescheidmäßigen Feststellung der Bewilligungsbehörde bedürfte. Diese im Gesetz ohne individuellen Adressaten enthaltene, von Gesetzes wegen wirkende Verpflichtung erfahre durch den Umfang der öffentlich-rechtlichen wasserrechtlichen Bewilligung ihre Konkretisierung, d. h. der Dienstbarkeitsverpflichtete werde durch den Umfang der öffentlichrechtlichen wasserrechtlichen Bewilligung individualisiert. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer bei Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 durch die Bewilligungsbehörde durch die rechtskräftige Bewilligung der Kanalisationsanlage Frankenmarkt-Nord zur Duldung der Errichtung und des Bestandes des auf dem Grundstück Nr. nnn/n KG Frankenmarkt im bewilligten Projekt vorgesehenen Sammelkanales verpflichtet worden seien. die Behörde erster Instanz habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Recht davon ausgehen können, zumal die Bestimmung des § 111 WRG 1959 auch im spruch des Titelbescheides ohne ausdrückliche Ausnahme des Absatzes 4 dieser Gesetzesstelle angeführt sei, dass die Bewilligungsbehörde bei der Erlassung ihres Bescheides das Vorliegen der Sachverhaltsvoraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 angenommen habe und die für die Errichtung der Ortskanalisation Frankenmarkt-Nord erforderlichen Kanaldienstbarkeiten als nach dieser Gesetzesstelle eingeräumt angesehen habe. Dafür spreche auch, dass weder die Beschwerdeführer in ihrer seinerzeitigen Berufung gegen den Titelbescheid einen Mangel der Sachverhaltsvoraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle oder aber die Dienstbarkeitsbegründung selbst gerügt, sondern sich offensichtlich durch eine nur teilweise aufgetragene Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Anlass ihrer Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Kanälen durch die diesbezügliche Bewilligung sogar noch beschwert erachtet hätten, noch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde bei der Berufungsentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid den Mangel eines Verpflichtungstitels zu Lasten der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer Kanaldienstbarkeit angenommen habe. Überdies entspreche es der früheren Praxis der Wasserrechtsbehörde im Lande Oberösterreich, bei der Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen dann, wenn das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 im Ermittlungsverfahren als gegeben beurteilt worden sei, die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, ohne im Spruch des Bescheides eine diesbezügliche ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der damit verbundenen Einräumung der Dienstbarkeiten zu treffen. Diese Vorgangsweise sei auch durch das Gesetz gedeckt. Es entspreche auch der in zahlreichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Grund diesbezüglicher Sachverständigengutachten gewonnenen Erfahrung, dass Kanalführungen wie die gegenständliche auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entlang bestehender Grundgrenzen, sofern nicht hinsichtlich des zu errichtenden Kanales ganz besondere außergewöhnliche bauliche Merkmale vorlägen, objektiv als unerhebliche Grundinanspruchnahme anzusehen seien. Im Lichte dieser Erfahrung habe im Vollstreckungsverfahren daher ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass die Bewilligungsbehörde bei der Erlassung ihrer Bescheide das Vorliegen einer unerheblichen Inanspruchnahme im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 objektiv festgestellt und diese Feststellung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Soweit in der Berufung geltend gemacht werde, dass die Ausführung des gegenständlichen Kanalabschnittes nicht bewilligungsgemäß durchgeführt werde, ja sogar befürchtet werde, dass auch in weiterer Folge bei Fortsetzung der Bauführung diese nicht bewilligungsgemäß geschehe, sei im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht näher darauf einzugehen gewesen, weil Abweichungen vom bewilligten Projekt im zwingend vorgesehenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959, welches für die gegenständliche Kanalisationsanlage noch ausständig sei, geltend zu machen seien. In diesem Verfahren könne die Beseitigung nicht nachträglich bewilligbarer Abweichungen vom bewilligten Projekt auf Verlangen der Betroffenen oder im öffentlichen Interesse aufgetragen werden. Die Beschwerdeführer hätten auch in ihrer seinerzeitigen Äußerung im Bewilligungsverfahren ausdrücklich die Kanalverlegung entlang der Grundgrenze verlangt; der Bundesminister für Land- und Privatwirtschaft, habe in der Begründung seines Bescheides vom 13. April 1970 zum Ausdruck gebracht, dass dieser Forderung ohnedies bereits entsprochen worden sei.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1979, wurde gemäß Paragraphen 2, 5 und 10 VVG 1950 der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Vorhaben vermöge an sich noch nicht Rechtswirkungen hinsichtlich der mit der Realisierung einer solchen Bewilligung notwendigen Änderungen einer bestehenden liegenschaftsrechtlichen Ordnung zu erzeugen. Diesbezüglich seien entweder außerbehördlich oder von der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschlossene und im Bescheid sodann zu beurkundende, dinglich wirksame Übereinkommen erforderlich. Für den Fall, dass solche Übereinkommen nicht zu Stande kämen, vermöge die liegenschaftsrechtliche Ordnung bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nur durch die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten des Konsenswerbers an die wasserrechtliche Bewilligung angepasst zu werden, andernfalls - sofern die Herstellung eines Einklangs zwischen öffentlich-rechtlicher Bewilligung und privatrechtlicher liegenschaftsrechtlicher Ordnung weder durch Übereinkommen noch durch Zwangsrechte möglich sei der Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als dem privaten Recht Grundeigentum entgegenstehend abzuweisen wäre. Der Gesetzgeber habe aber durch die Normierung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 den Zweck verfolgt, in Fällen bloß geringfügiger Beeinträchtigung fremden Grundeigentums durch die Realisierung einer wasserrechtlichen Bewilligung Rechtssicherheit auch dann zu schaffen, wenn bei der Verhandlung selbst über die Beeinträchtigung hinweggegangen worden sei, die Betroffenen keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Grundinanspruchnahme als solche im Bewilligungsverfahren erhoben haben und auch sonst keine ausdrücklichen selbstständig wirksamen Dienstbarkeitsvereinbarungen von vornherein getroffen worden seien. Da im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid weder Übereinkommen bezüglich der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. nnn/n KG Frankenmarkt beurkundet und im Verfahren geschlossen worden seien, noch zu Lasten dieses Grundstückes Zwangsrechte eingeräumt worden seien, müsse die Vollstreckungsbehörde angesichts der Rechtskraft dieses Bescheides davon ausgehen, dass damit die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorhandensein die Bewilligungsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen habe, wirke die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ex lege, ohne dass es von vornherein eines diesbezüglichen Abspruches oder einer diesbezüglich bescheidmäßigen Feststellung der Bewilligungsbehörde bedürfte. Diese im Gesetz ohne individuellen Adressaten enthaltene, von Gesetzes wegen wirkende Verpflichtung erfahre durch den Umfang der öffentlich-rechtlichen wasserrechtlichen Bewilligung ihre Konkretisierung, d. h. der Dienstbarkeitsverpflichtete werde durch den Umfang der öffentlichrechtlichen wasserrechtlichen Bewilligung individualisiert. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 durch die Bewilligungsbehörde durch die rechtskräftige Bewilligung der Kanalisationsanlage Frankenmarkt-Nord zur Duldung der Errichtung und des Bestandes des auf dem Grundstück Nr. nnn/n KG Frankenmarkt im bewilligten Projekt vorgesehenen Sammelkanales verpflichtet worden seien. die Behörde erster Instanz habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Recht davon ausgehen können, zumal die Bestimmung des Paragraph 111, WRG 1959 auch im spruch des Titelbescheides ohne ausdrückliche Ausnahme des Absatzes 4 dieser Gesetzesstelle angeführt sei, dass die Bewilligungsbehörde bei der Erlassung ihres Bescheides das Vorliegen der Sachverhaltsvoraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 angenommen habe und die für die Errichtung der Ortskanalisation Frankenmarkt-Nord erforderlichen Kanaldienstbarkeiten als nach dieser Gesetzesstelle eingeräumt angesehen habe. Dafür spreche auch, dass weder die Beschwerdeführer in ihrer seinerzeitigen Berufung gegen den Titelbescheid einen Mangel der Sachverhaltsvoraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle oder aber die Dienstbarkeitsbegründung selbst gerügt, sondern sich offensichtlich durch eine nur teilweise aufgetragene Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Anlass ihrer Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Kanälen durch die diesbezügliche Bewilligung sogar noch beschwert erachtet hätten, noch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde bei der Berufungsentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid den Mangel eines Verpflichtungstitels zu Lasten der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer Kanaldienstbarkeit angenommen habe. Überdies entspreche es der früheren Praxis der Wasserrechtsbehörde im Lande Oberösterreich, bei der Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen dann, wenn das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 im Ermittlungsverfahren als gegeben beurteilt worden sei, die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, ohne im Spruch des Bescheides eine diesbezügliche ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der damit verbundenen Einräumung der Dienstbarkeiten zu treffen. Diese Vorgangsweise sei auch durch das Gesetz gedeckt. Es entspreche auch der in zahlreichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Grund diesbezüglicher Sachverständigengutachten gewonnenen Erfahrung, dass Kanalführungen wie die gegenständliche auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken entlang bestehender Grundgrenzen, sofern nicht hinsichtlich des zu errichtenden Kanales ganz besondere außergewöhnliche bauliche Merkmale vorlägen, objektiv als unerhebliche Grundinanspruchnahme anzusehen seien. Im Lichte dieser Erfahrung habe im Vollstreckungsverfahren daher ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass die Bewilligungsbehörde bei der Erlassung ihrer Bescheide das Vorliegen einer unerheblichen Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 objektiv festgestellt und diese Feststellung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Soweit in der Berufung geltend gemacht werde, dass die Ausführung des gegenständlichen Kanalabschnittes nicht bewilligungsgemäß durchgeführt werde, ja sogar befürchtet werde, dass auch in weiterer Folge bei Fortsetzung der Bauführung diese nicht bewilligungsgemäß geschehe, sei im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht näher darauf einzugehen gewesen, weil Abweichungen vom bewilligten Projekt im zwingend vorgesehenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, WRG 1959, welches für die gegenständliche Kanalisationsanlage noch ausständig sei, geltend zu machen seien. In diesem Verfahren könne die Beseitigung nicht nachträglich bewilligbarer Abweichungen vom bewilligten Projekt auf Verlangen der Betroffenen oder im öffentlichen Interesse aufgetragen werden. Die Beschwerdeführer hätten auch in ihrer seinerzeitigen Äußerung im Bewilligungsverfahren ausdrücklich die Kanalverlegung entlang der Grundgrenze verlangt; der Bundesminister für Land- und Privatwirtschaft, habe in der Begründung seines Bescheides vom 13. April 1970 zum Ausdruck gebracht, dass dieser Forderung ohnedies bereits entsprochen worden sei.
Diese Vorgangsweise lasse nur den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführer entweder nicht mehr über den Inhalt ihrer rechtskräftig behandelten Forderung im klaren seien oder aber gegenüber den Behörden geradezu mutwillig vorgehen wollten. Anlässlich des Lokalaugenscheines vom 4. Mai 1979 habe der Amtssachverständige auch festgestellt, dass quer zur Kanaltrasse eine Absperrung, bestehend aus zwei Pflöcken und einem Querbrett angebracht worden sei und eine weitere Absehrankung ebenfalls bestehend aus Pflöcken und "Querbrettern auf einer Länge von 10,45 m parallel zur Kanaltrasse bei einem Abstand von 1,5 m von der südlichen Grundgrenze entfernt im weiteren Trassenverlauf vorhanden gewesen sei. Nach der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen sei eine Fortsetzung des Kanalbaues ohne Entfernung dieser Abplankungen aus technischen Rücksichten nicht möglich gewesen. Wenn nun die Beschwerdeführ er meinen, die Marktgemeinde Frankenmarkt hätte so wie jedes Kind diese Abplankungen jederzeit entfernen können, weshalb keine tatsächliche Behinderung für die Bauarbeiten gegeben gewesen sei, so unterstellten sie der Marktgemeinde Frankenmarkt, dass sich diese ebenso gesetzwidrig wie die Beschwerdeführer selbst bei der Anbringung der -Abplankung verhalten hätte können. Selbsthilfe in diesem Umfange sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, würde zur Verletzung privater mit dem Grundeigentum verbundener Rechte führen und wäre als Besitzstörung zu werten gewesen. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Entfernung der Abplankung wäre wohl ebenfalls durch die Behörde nach Maßgabe der Bestimmung des § 7 VVG 1950 möglich gewesen, sei aber offenbar von der Erstbehörde in Beachtung des in § 2 VVG 1950 normierten Schonungsprinzipes nicht in Erwägung gezogen worden. Sofern die Beschwerdeführer mit ihrem Argument, beim Vollstreckungsverfahren sei vorerst immer lediglich das gelindere noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden gewesen, den im § 2 VVG 1950 normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit meinen, gehe ihre Argumentation ins Leere. Nach diesem Grundsatz sei nämlich die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, bei ihrer Vollstreckungsverfügung jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden. Diesem Prinzip habe die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen, dass zur Erzwingung der Verpflichtung der Duldung der Kanalführung und der Unterlassung diese verhindernder Handlungen, somit nicht vertretbarer Verpflichtungen als Beugemittel eine Geldstrafe und nicht die ebenfalls mögliche Haftstrafe verhängt worden sei. Hingegen vermöge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Bemessung der Höhe einer Zwangsstrafe Anwendung zu finden. Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe als Zwangsstrafe habe sich die Behörde ausschließlich von der Überlegung leiten zu lassen, in welchem Umfange ein solches Beugemittel zur Verwirklichung der Zielsetzungen, die seiner Verhängung zu Grunde liegen, gerecht werde. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aber auch außerhalb desselben bei mehrmaligen Vorhaltungen der Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Duldung der Kanalführung ein Verhalten erkennen lassen, weiches die Annahme rechtfertige, dass nur die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe als zielführend angesehen werden könne.Diese Vorgangsweise lasse nur den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführer entweder nicht mehr über den Inhalt ihrer rechtskräftig behandelten Forderung im klaren seien oder aber gegenüber den Behörden geradezu mutwillig vorgehen wollten. Anlässlich des Lokalaugenscheines vom 4. Mai 1979 habe der Amtssachverständige auch festgestellt, dass quer zur Kanaltrasse eine Absperrung, bestehend aus zwei Pflöcken und einem Querbrett angebracht worden sei und eine weitere Absehrankung ebenfalls bestehend aus Pflöcken und "Querbrettern auf einer Länge von 10,45 m parallel zur Kanaltrasse bei einem Abstand von 1,5 m von der südlichen Grundgrenze entfernt im weiteren Trassenverlauf vorhanden gewesen sei. Nach der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen sei eine Fortsetzung des Kanalbaues ohne Entfernung dieser Abplankungen aus technischen Rücksichten nicht möglich gewesen. Wenn nun die Beschwerdeführ er meinen, die Marktgemeinde Frankenmarkt hätte so wie jedes Kind diese Abplankungen jederzeit entfernen können, weshalb keine tatsächliche Behinderung für die Bauarbeiten gegeben gewesen sei, so unterstellten sie der Marktgemeinde Frankenmarkt, dass sich diese ebenso gesetzwidrig wie die Beschwerdeführer selbst bei der Anbringung der -Abplankung verhalten hätte können. Selbsthilfe in diesem Umfange sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, würde zur Verletzung privater mit dem Grundeigentum verbundener Rechte führen und wäre als Besitzstörung zu werten gewesen. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Entfernung der Abplankung wäre wohl ebenfalls durch die Behörde nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 7, VVG 1950 möglich gewesen, sei aber offenbar von der Erstbehörde in Beachtung des in Paragraph 2, VVG 1950 normierten Schonungsprinzipes nicht in Erwägung gezogen worden. Sofern die Beschwerdeführer mit ihrem Argument, beim Vollstreckungsverfahren sei vorerst immer lediglich das gelindere noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden gewesen, den im Paragraph 2, VVG 1950 normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit meinen, gehe ihre Argumentation ins Leere. Nach diesem Grundsatz sei nämlich die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, bei ihrer Vollstreckungsverfügung jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden. Diesem Prinzip habe die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen, dass zur Erzwingung der Verpflichtung der Duldung der Kanalführung und der Unterlassung diese verhindernder Handlungen, somit nicht vertretbarer Verpflichtungen als Beugemittel eine Geldstrafe und nicht die ebenfalls mögliche Haftstrafe verhängt worden sei. Hingegen vermöge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Bemessung der Höhe einer Zwangsstrafe Anwendung zu finden. Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe als Zwangsstrafe habe sich die Behörde ausschließlich von der Überlegung leiten zu lassen, in welchem Umfange ein solches Beugemittel zur Verwirklichung der Zielsetzungen, die seiner Verhängung zu Grunde liegen, gerecht werde. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aber auch außerhalb desselben bei mehrmaligen Vorhaltungen der Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Duldung der Kanalführung ein Verhalten erkennen lassen, weiches die Annahme rechtfertige, dass nur die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe als zielführend angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht insofern verletzt, als zur Erzwingung der Errichtung und des Betriebes eines Kanal-Stranges vom Schacht 49 bis Schacht 153 (richtig: 135) an der Grenze ihres Grundstückes nnn/n der KG Frankenmarkt über sie gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt worden ist. Begründend führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme, dass fremder Grund in einem nur unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen worden sei und vom Grundeigentümer keine Einwendung erhoben worden sei, nicht vorlägen. Selbst eine uneingeschränkte Zustimmung des von einem Projekt in seinem Grundeigentum Betroffenen zu diesem Projekt vermöge die Aufgabe oder Einschränkung des Eigentumsrechtes nicht in sich zu schließen, so daß mit einer dennoch erteilten wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht die Ermächtigung des Projektswerbers verbunden sein könne, dieses fremde Eigentum für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen. Da der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 kein ausdrückliches Zwangsrecht einräume, sei auch eine Vollstreckung eines derartigen Zwangsrechtes gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 nicht möglich.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht insofern verletzt, als zur Erzwingung der Errichtung und des Betriebes eines Kanal-Stranges vom Schacht 49 bis Schacht 153 (richtig: 135) an der Grenze ihres Grundstückes nnn/n der KG Frankenmarkt über sie gemäß Paragraph 5, VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt worden ist. Begründend führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Annahme, dass fremder Grund in einem nur unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen worden sei und vom Grundeigentümer keine Einwendung erhoben worden sei, nicht vorlägen. Selbst eine uneingeschränkte Zustimmung des von einem Projekt in seinem Grundeigentum Betroffenen zu diesem Projekt vermöge die Aufgabe oder Einschränkung des Eigentumsrechtes nicht in sich zu schließen, so daß mit einer dennoch erteilten wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht die Ermächtigung des Projektswerbers verbunden sein könne, dieses fremde Eigentum für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen. Da der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 kein ausdrückliches Zwangsrecht einräume, sei auch eine Vollstreckung eines derartigen Zwangsrechtes gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 nicht möglich.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung muss eine vollstreckbare Verpflichtung bilden; im bekämpften Bescheid hat sich die belangte Behörde auf einen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 WRG 1950 erlassenen verwaltungsbehördlichen Bescheid bezogen und ging davon aus, dass durch den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 die Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber einschlussweise in Verbindung mit § 111 Abs. 4 WR.G 1959 zu einer Duldung (Servitut) der Errichtung und Erhaltung eines Kanalstranges am südlichen Ende der Gp. nnn/n der KG Frankenmarkt verpflichtet worden sind. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf § 5 VVG 1950 gestützt, wonach die Verpflichtung zu einer Duldung dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren sowie in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1969 geltend gemacht.Die Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung muss eine vollstreckbare Verpflichtung bilden; im bekämpften Bescheid hat sich die belangte Behörde auf einen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1950 erlassenen verwaltungsbehördlichen Bescheid bezogen und ging davon aus, dass durch den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1969 die Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber einschlussweise in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 4, WR.G 1959 zu einer Duldung (Servitut) der Errichtung und Erhaltung eines Kanalstranges am südlichen Ende der Gp. nnn/n der KG Frankenmarkt verpflichtet worden sind. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf Paragraph 5, VVG 1950 gestützt, wonach die Verpflichtung zu einer Duldung dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren sowie in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1969 geltend gemacht.
Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Berechtigt demnach die gesetzliche Fiktion, dass eine erforderliche Dienstbarkeit bei Vorliegen der im § 111 Abs. 4 WRG 1959 bestimmten Voraussetzungen als eingeräumt anzusehen ist, zwar zur Annahme des Bestandes einer Dienstbarkeit, so ist doch eine Verpflichtung zur Duldung nicht Inhalt des zu vollstreckenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Was aber nicht Inhalt eines Bescheidabspruches ist, kann auch nicht in einem Vollstreckungsverfahren erzwungen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vollstreckungsverfügung als notwendige Voraussetzung einen Titelbescheid (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 29. September 1960, Slg. N. F. Nr. 5381/A, vom 18. Juli 1963, Slg. N. F. Nr. 6071/A, u.a. m.). Einem Bescheid, dessen Inhalt die zu vollstreckende Leistung oder Verpflichtung nicht eindeutig bestimmt, fehlt die Qualität eines Vollstreckungstitels (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Oktober 1977, Slg.N.F. Nr. 9414/A). Die Vollstreckungsbehörde durfte daher nicht auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1969 bereits eine Vollstreckungsverfügung erlassen, ohne dass zuvor die zuständige Wasserrechtsbehörde mit bescheid festgestellt hat, dass für die bewilligte Anlage Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das nun bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen wird; hiebei ist in der Begründung dieses Bescheides gegebenenfalls zu klären, dass weder von den Grundeigentümern Einwendungen erhoben noch von diesen oder vom Wasserberechtigten ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 63 lit. b WRG 1959 gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist und sohin ein Verpflichtungsgrund gegen die betroffenen Grundeigentümer vorliegt; denn nur die Bewilligungsbehörde kann feststellen, ob die Voraussetzungen in dem von ihr durchgeführten Bewilligungsverfahren erfüllt worden sind. Die Vollstreckungsbehörde ist nämlich schon deshalb nicht berufen, diese - im Beschwerdefall fehlenden - Feststellungen etwa als Vorfrage selbstständig zu beurteilen, weil gemäß § 10 Abs. 1 VVG 1950 der zweite Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Hat die Bewilligungsbehörde diese Feststellungen getroffen und will der Berechtigte von seiner Bewilligung im Wege behördlicher Vollstreckung Gebrauch machen, dann hat die Bewilligungsbehörde die als Exekutionstitel geeignete Vollziehungsverfügung zu erlassen. Erkennt aber die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist.Gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Berechtigt demnach die gesetzliche Fiktion, dass eine erforderliche Dienstbarkeit bei Vorliegen der im Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 bestimmten Voraussetzungen als eingeräumt anzusehen ist, zwar zur Annahme des Bestandes einer Dienstbarkeit, so ist doch eine Verpflichtung zur Duldung nicht Inhalt des zu vollstreckenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Was aber nicht Inhalt eines Bescheidabspruches ist, kann auch nicht in einem Vollstreckungsverfahren erzwungen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Vollstreckungsverfügung als notwendige Voraussetzung einen Titelbescheid vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 29. September 1960, Slg. N. F. Nr. 5381/A, vom 18. Juli 1963, Slg. N. F. Nr. 6071/A, u.a. m.). Einem Bescheid, dessen Inhalt die zu vollstreckende Leistung oder Verpflichtung nicht eindeutig bestimmt, fehlt die Qualität eines Vollstreckungstitels vergleiche Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Oktober 1977, Slg.N.F. Nr. 9414/A). Die Vollstreckungsbehörde durfte daher nicht auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 1969 bereits eine Vollstreckungsverfügung erlassen, ohne dass zuvor die zuständige Wasserrechtsbehörde mit bescheid festgestellt hat, dass für die bewilligte Anlage Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das nun bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen wird; hiebei ist in der Begründung dieses Bescheides gegebenenfalls zu klären, dass weder von den Grundeigentümern Einwendungen erhoben noch von diesen oder vom Wasserberechtigten ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist und sohin ein Verpflichtungsgrund gegen die betroffenen Grundeigentümer vorliegt; denn nur die Bewilligungsbehörde kann feststellen, ob die Voraussetzungen in dem von ihr durchgeführten Bewilligungsverfahren erfüllt worden sind. Die Vollstreckungsbehörde ist nämlich schon deshalb nicht berufen, diese - im Beschwerdefall fehlenden - Feststellungen etwa als Vorfrage selbstständig zu beurteilen, weil gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG 1950 der zweite Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Hat die Bewilligungsbehörde diese Feststellungen getroffen und will der Berechtigte von seiner Bewilligung im Wege behördlicher Vollstreckung Gebrauch machen, dann hat die Bewilligungsbehörde die als Exekutionstitel geeignete Vollziehungsverfügung zu erlassen. Erkennt aber die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden.
Da in der Sache bereits entschieden worden ist, ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.Da in der Sache bereits entschieden worden ist, ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 24. Jänner 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002559.X00Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010