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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft H, vertreten durch den kommissarischen Verwalter Dr. Walter Brandmayr in Innsbruck, dieser vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 1979, Zl. IIIa1-6790/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: JK in H, vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens suchte bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für den "X-hof" in H an. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz erteilte mit Bescheid vom 14. Mai 1979 dem Antragsteller gemäß §§ 9, 11, 13, 21 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage und verlieh ihm das Wasserrecht zur Fassung und Ableitung der gesamten Schüttung der auf Gp. 1355/3, Katastralgemeinde Y, aufgehenden Quelle bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Im Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 auf der Gp. 1713/1, Katastralgemeinde Y, welche im Eigentum der Agrargemeinschaft H steht, "zugunsten des Konsenswerbers die Dienstbarkeit zur Errichtung, für den Betrieb und die Instandhaltung der Wasserleitung sowie einem mehradrigen Steuer- und Stromkabel mit Erdungsbandeisen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen eingeräumt". Nach § 117 WRG 1959 wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, für die Einräumung der Dienstbarkeit der Agrargemeinschaft bestimmte Entschädigungen und Beiträge zu entrichten.Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens suchte bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für den "X-hof" in H an. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz erteilte mit Bescheid vom 14. Mai 1979 dem Antragsteller gemäß Paragraphen 9, 11, 13, 21 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage und verlieh ihm das Wasserrecht zur Fassung und Ableitung der gesamten Schüttung der auf Gp. 1355/3, Katastralgemeinde Y, aufgehenden Quelle bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Im Punkt römisch drei des Spruches dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 auf der Gp. 1713/1, Katastralgemeinde Y, welche im Eigentum der Agrargemeinschaft H steht, "zugunsten des Konsenswerbers die Dienstbarkeit zur Errichtung, für den Betrieb und die Instandhaltung der Wasserleitung sowie einem mehradrigen Steuer- und Stromkabel mit Erdungsbandeisen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen eingeräumt". Nach Paragraph 117, WRG 1959 wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, für die Einräumung der Dienstbarkeit der Agrargemeinschaft bestimmte Entschädigungen und Beiträge zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserleitung nicht zuständig sei, weil in diesem Bereich ein Sonderteilungsverfahren vor der Agrarbehörde durchgeführt werde. Die Agrarbehörde erster Instanz habe diese erforderlichen Dienstbarkeiten bereits eingeräumt. Allerdings habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 24. Mai 1978 die Dienstbarkeiten wieder aufgehoben, jedoch sei gegen dieses Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung an den Obersten Agrarsenat eingebracht worden, der nunmehr über diese Dienstbarkeiten zu entscheiden habe. Aus Gründen der Generalkompetenz des § 72 Abs. 4 bis 6 TFLG 1978 könne die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde abgeleitet werden. Abgesehen davon habe die Wasserrechtsbehörde nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben seien. Außerdem seien die zu leistenden Entschädigungen zu gering festgesetzt worden.Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, daß die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserleitung nicht zuständig sei, weil in diesem Bereich ein Sonderteilungsverfahren vor der Agrarbehörde durchgeführt werde. Die Agrarbehörde erster Instanz habe diese erforderlichen Dienstbarkeiten bereits eingeräumt. Allerdings habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 24. Mai 1978 die Dienstbarkeiten wieder aufgehoben, jedoch sei gegen dieses Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung an den Obersten Agrarsenat eingebracht worden, der nunmehr über diese Dienstbarkeiten zu entscheiden habe. Aus Gründen der Generalkompetenz des Paragraph 72, Absatz 4 bis 6 TFLG 1978 könne die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde abgeleitet werden. Abgesehen davon habe die Wasserrechtsbehörde nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben seien. Außerdem seien die zu leistenden Entschädigungen zu gering festgesetzt worden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 1979 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß 66 Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe vorerst ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft H im Sinne des § 9 AVG 1950 angestellt. Diese Ermittlungen hätten ergeben:In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe vorerst ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft H im Sinne des Paragraph 9, AVG 1950 angestellt. Diese Ermittlungen hätten ergeben:
Die Agrargemeinschaft H hatte ursprünglich an Organen die Vollversammlung, den Ausschuß und den Obmann. Nach den Verwaltungssatzungen dieser Agrargemeinschaft obliege die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches dem Ausschuß, wie diesem auch die Beschlußfassung für Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsbesitzes gegen fremde Eingriffe zusteht. Sohin könne kein Zweifel darüber bestehen, daß Einwendungen gegen die Belastung des agrargemeinschaftlichen Grundes durch Wasserleitungsdienstbarkeiten in die Kompetenz des Ausschusses fallen, wie auch der Ausschuß zur Beschlußfassung über eine Berufung gegen einen in dieser Angelegenheit ergehenden Bescheid zuständig ist. Die Vertretung nach außen und damit auch die Fertigung der Berufungsschrift gehöre zu den Aufgaben des Obmannes. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 26. Juni 1972 gemäß § 36 Abs. 3 TFLG 1969 den Obmann und den Ausschuß der Agrargemeinschaft H ihrer Ämter enthoben und Dr. WK als kommissarischen Verwalter "mit den Funktionen des Obmannes und des Ausschusses" eingesetzt; dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. September 1972 bestätigt worden. Mit einem weiteren Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1973 sei die Bestellung von Dr. WK unter gleichzeitiger Bestellung von Dr. WB als kommissarischen Verwalter widerrufen worden. Die belangte Behörde - so wird weiters begründend ausgeführt - stehe daher in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde erster Instanz auf dem Standpunkt, daß der kommissarische Verwalter der Agrargemeinschaft H derzeit die Funktion eines Obmannes und des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft ausübe.Die Agrargemeinschaft H hatte ursprünglich an Organen die Vollversammlung, den Ausschuß und den Obmann. Nach den Verwaltungssatzungen dieser Agrargemeinschaft obliege die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches dem Ausschuß, wie diesem auch die Beschlußfassung für Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsbesitzes gegen fremde Eingriffe zusteht. Sohin könne kein Zweifel darüber bestehen, daß Einwendungen gegen die Belastung des agrargemeinschaftlichen Grundes durch Wasserleitungsdienstbarkeiten in die Kompetenz des Ausschusses fallen, wie auch der Ausschuß zur Beschlußfassung über eine Berufung gegen einen in dieser Angelegenheit ergehenden Bescheid zuständig ist. Die Vertretung nach außen und damit auch die Fertigung der Berufungsschrift gehöre zu den Aufgaben des Obmannes. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 26. Juni 1972 gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TFLG 1969 den Obmann und den Ausschuß der Agrargemeinschaft H ihrer Ämter enthoben und Dr. WK als kommissarischen Verwalter "mit den Funktionen des Obmannes und des Ausschusses" eingesetzt; dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. September 1972 bestätigt worden. Mit einem weiteren Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1973 sei die Bestellung von Dr. WK unter gleichzeitiger Bestellung von Dr. WB als kommissarischen Verwalter widerrufen worden. Die belangte Behörde - so wird weiters begründend ausgeführt - stehe daher in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde erster Instanz auf dem Standpunkt, daß der kommissarische Verwalter der Agrargemeinschaft H derzeit die Funktion eines Obmannes und des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft ausübe.
Im Sinne der bisherigen Ausführungen hätte über die Erhebung einer Berufung gegen den nunmehr bekämpften Wasserrechtsbescheid der Ausschuß Beschluß fassen müssen, wobei dann die Berufungsschrift selbst vom Obmann zu fertigen gewesen wäre, dies alles, wenn der kommissarische Verwalter nicht bestellt worden wäre; beim derzeitigen Stand wäre zur Erhebung und Fertigung der kommissarische Verwalter zuständig. Eine Prüfung der Berufung im Lichte dieser Erwägungen ergebe, daß die Berufung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Berufungsschrift von der Agrargemeinschaft H "auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung vom 24. April 1979" erhoben worden sei. Der Fertigung mit "Der kommissarische Verwalter" könne daher nur der Sinn beigemessen werden, daß dieser anstelle eines Obmannes in Ausführung des Beschlusses der Vollversammlung gehandelt habe. Es wäre nämlich mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, daß die Agrargemeinschaft eine Berufung zwar auf Grund eines Vollversammlungsbeschlusses erhebe, die Fertigungsklausel aber auch die Bedeutung haben sollte, daß der kommissarische Verwalter auch anstelle des Kollegialorganes "Ausschuß" als (zuständiges) willensbildendes Organ gehandelt hätte. Daß sich die Berufung auf den Vollversammlungsbeschluß und nicht auf die Willensbildung des für den Ausschuß handelnden kommissarischen Verwalters stütze, erhelle auch daraus, daß dieser sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unaufgefordert eine Ablichtung des bezüglichen Beschlußprotokolles vorgelegt habe. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß die Berufung nicht vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft H erhoben worden sei, weshalb sie ohne weiteres Eingehen auf ihren Inhalt als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht dadurch verletzt erachtet, daß über ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz keine Sachentscheidung getroffen worden ist.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift - die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht vorgelegt - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Agrargemeinschaft H ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 33 Abs. 3 TFLG 1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/1976 (wiederverlautbart in § 34 Abs. 3 TFLG 1978, LGBl. Nr. 54), die durch ihre Organe tätig wird. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde ist mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1973 gemäß § 36 Abs. 3 TFLG 1969 ein kommissarischer Verwalter (Sachwalter im Sinne der zitierten Gesetzesstelle) mit allen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes der Agrargemeinschaft betraut worden. Demnach kommen dem bestellten Sachwalter alle Befugnisse, die nach der Satzung dem Ausschuß und dem Obmann vorbehalten sind, zu. Nach der hier maßgebenden, von der belangten Behörde dem Gerichtshof vorgelegten Ablichtung der Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, wie in § 14 lit. a der Satzung ausdrücklich geregelt ist, und verfügt auch u.a. über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten des Wirkungskreises des Ausschusses gemäß § 12 lit. i der Satzung. Bei der Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz handelt es sich um keine Einleitung gerichtlicher Schritte. Der bestellte Sachwalter, dem die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zukommt, ist daher in Ausübung der Befugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft eingeschritten und war zur Erhebung der Berufung berechtigt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 5. Juli 1976, Zl. 417/76).Die Agrargemeinschaft H ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1969 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1976, (wiederverlautbart in Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1978, LGBl. Nr. 54), die durch ihre Organe tätig wird. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde ist mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Jänner 1973 gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TFLG 1969 ein kommissarischer Verwalter (Sachwalter im Sinne der zitierten Gesetzesstelle) mit allen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes der Agrargemeinschaft betraut worden. Demnach kommen dem bestellten Sachwalter alle Befugnisse, die nach der Satzung dem Ausschuß und dem Obmann vorbehalten sind, zu. Nach der hier maßgebenden, von der belangten Behörde dem Gerichtshof vorgelegten Ablichtung der Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, wie in Paragraph 14, Litera a, der Satzung ausdrücklich geregelt ist, und verfügt auch u.a. über die Einleitung gerichtlicher Schritte in allen Angelegenheiten des Wirkungskreises des Ausschusses gemäß Paragraph 12, Litera i, der Satzung. Bei der Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz handelt es sich um keine Einleitung gerichtlicher Schritte. Der bestellte Sachwalter, dem die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen zukommt, ist daher in Ausübung der Befugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft eingeschritten und war zur Erhebung der Berufung berechtigt vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 5. Juli 1976, Zl. 417/76).
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Erhebung der Berufung durch den kommissarischen Leiter der Beschwerdeführerin stütze sich auf einen Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung vom 24. April 1979 und sei deshalb nicht vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft H erhoben worden. Dieser Meinung tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht bei. Der Beschluß der Vollversammlung der Beschwerdeführerin, wonach sie, falls es zu einer zwangsweisen Einräumung der in der Kundmachung angeführten Dienstbarkeiten kommen sollte, das Rechtsmittel der Berufung an die zweite Instanz ergreifen werde, gehört gemäß § 6 lit. c der Satzung (dauernde Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken) nicht zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Hinweis auf einen solchen Beschluß in den Berufungsausführungen ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbringung einer Berufung bedeutungslos, zumal weder aus der Bezeichnung der Berufungswerberin noch der Fertigungsklausel in der Berufungsschrift sich irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, daß die Berufung von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft allein oder namens der Vollversammlung vom bestellten Sachwalter erhoben worden wäre. Der Hinweis auf den Beschluß der Vollversammlung vom 24. April 1979 kann sinnvollerweise nur so gedeutet werden, daß die Beschwerdeführerin einer dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken im Sinne des § 6 lit. c der Satzung nicht zustimmen werde und daher eine gütliche Übereinkunft im wasserrechtlichen Verfahren über die Belastung (siehe auch § 60 Abs. 2 WRG 1959) nicht zustande kommen werde und der Sachwalter anstelle des Ausschusses diesen Vollversammlungsbeschluß als Anregung wahrnahm, um seinerseits den Beschluß zur Berufung zu fassen.Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Erhebung der Berufung durch den kommissarischen Leiter der Beschwerdeführerin stütze sich auf einen Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung vom 24. April 1979 und sei deshalb nicht vom zuständigen Organ der Agrargemeinschaft H erhoben worden. Dieser Meinung tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht bei. Der Beschluß der Vollversammlung der Beschwerdeführerin, wonach sie, falls es zu einer zwangsweisen Einräumung der in der Kundmachung angeführten Dienstbarkeiten kommen sollte, das Rechtsmittel der Berufung an die zweite Instanz ergreifen werde, gehört gemäß Paragraph 6, Litera c, der Satzung (dauernde Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken) nicht zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Hinweis auf einen solchen Beschluß in den Berufungsausführungen ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbringung einer Berufung bedeutungslos, zumal weder aus der Bezeichnung der Berufungswerberin noch der Fertigungsklausel in der Berufungsschrift sich irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, daß die Berufung von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft allein oder namens der Vollversammlung vom bestellten Sachwalter erhoben worden wäre. Der Hinweis auf den Beschluß der Vollversammlung vom 24. April 1979 kann sinnvollerweise nur so gedeutet werden, daß die Beschwerdeführerin einer dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken im Sinne des Paragraph 6, Litera c, der Satzung nicht zustimmen werde und daher eine gütliche Übereinkunft im wasserrechtlichen Verfahren über die Belastung (siehe auch Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959) nicht zustande kommen werde und der Sachwalter anstelle des Ausschusses diesen Vollversammlungsbeschluß als Anregung wahrnahm, um seinerseits den Beschluß zur Berufung zu fassen.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Der Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Aufwandersatz betreffend Stempelmarken mußte abgewiesen werden, da die Agrargemeinschaft H eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der derzeit geltenden Fassung von der Entrichtung von Stempelgebühren befreit sind.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Der Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Aufwandersatz betreffend Stempelmarken mußte abgewiesen werden, da die Agrargemeinschaft H eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, in der derzeit geltenden Fassung von der Entrichtung von Stempelgebühren befreit sind.
Wien, am 24. Jänner 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002341.X00Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014