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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1;Rechtssatz
Trotz des Beistriches nach dem Wort "Bildungsgang" im § 227 Z 1 ASVG in der Fassung der 25. Novelle muß das Erfordernis "öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule" sowohl bei mittleren als auch bei höheren Schulen, Akademien oder verwandten Lehranstalten oder den dort genannten Hochschulen zutreffen, damit Schulbesuchszeiten als Ersatzzeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle angerechnet werden können.Trotz des Beistriches nach dem Wort "Bildungsgang" im Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der 25. Novelle muß das Erfordernis "öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule" sowohl bei mittleren als auch bei höheren Schulen, Akademien oder verwandten Lehranstalten oder den dort genannten Hochschulen zutreffen, damit Schulbesuchszeiten als Ersatzzeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle angerechnet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003324.X01Im RIS seit
29.10.2003