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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung, daß das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabebehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, stellt eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht bedeutet, daß eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003431.X01Im RIS seit
28.01.1980Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016