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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Klaglosstellung eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt auch dann ein, wenn er den behobenen Bescheid nur wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten hat, die Behebung im Aufsichtswege aber wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 299 Abs 1 lit c BAO) erfolgte.Die Klaglosstellung eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt auch dann ein, wenn er den behobenen Bescheid nur wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten hat, die Behebung im Aufsichtswege aber wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO) erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002831.X01Im RIS seit
28.01.1980Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018