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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §299 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, in der Beschwerdesache des A und der IP in H, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, Salzburgerstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. September 1979, Zl. 127/2-III/1979, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1979 gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. September 1979 gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Nachdem darüber mit hg. Verfügung vom 5. November 1979 gemäß den §§ 35, 36 VwGG 1965 das Vorverfahren eingeleitet worden war, hob das Bundesministerium für Finanzen den in Rede stehenden Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 19. Dezember 1979 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c der Bundesabgabenordnung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze auf.Die beiden Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1979 gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. September 1979 gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Nachdem darüber mit hg. Verfügung vom 5. November 1979 gemäß den Paragraphen 35, 36, VwGG 1965 das Vorverfahren eingeleitet worden war, hob das Bundesministerium für Finanzen den in Rede stehenden Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 19. Dezember 1979 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, der Bundesabgabenordnung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze auf.
Über hg. Anfrage vom 3. Jänner 1980 erklärten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1980, daß sie sich durch die Aufsichtsmaßnahme des Bundesministeriums für Finanzen nicht als klaglos gestellt erachteten, weil sie den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg nicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten hätten. Eine Klaglosstellung wäre demnach nur dann eingetreten, wenn auch das Bundesministerium für Finanzen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hätte.
Dennoch mußte das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß dem § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt werden. Die Beschwerdeführer sind an die hg. Beschlüsse etwa vom 27. Mai 1947, Slg. Nr. 95/A, vom 23. Dezember 1948, Slg. Nr. 646/A, oder vom 29. Jänner 1975, Zl. 1409/74, zu erinnern, in denen der Gerichtshof ausgesprochen hat, daß durch die Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist - die formelle Klaglosstellung eintritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Beschwerdeführer letzten Endes anstreben. Abgesehen davon ist durch die vom Bundesministerium für Finanzen ergriffene Aufsichtsmaßnahme nichts anderes bewirkt worden, als im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Gerichtshof selbst: das Verfahren ist in jene Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. September 1979 befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG 1965). Der genannten Finanzlandesdirektion wird es daher obliegen, über die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 19. Februar 1979, BRP 825/79, neuerlich abzusprechen.Dennoch mußte das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt werden. Die Beschwerdeführer sind an die hg. Beschlüsse etwa vom 27. Mai 1947, Slg. Nr. 95/A, vom 23. Dezember 1948, Slg. Nr. 646/A, oder vom 29. Jänner 1975, Zl. 1409/74, zu erinnern, in denen der Gerichtshof ausgesprochen hat, daß durch die Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist - die formelle Klaglosstellung eintritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Beschwerdeführer letzten Endes anstreben. Abgesehen davon ist durch die vom Bundesministerium für Finanzen ergriffene Aufsichtsmaßnahme nichts anderes bewirkt worden, als im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Gerichtshof selbst: das Verfahren ist in jene Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. September 1979 befunden hat vergleiche , Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965). Der genannten Finanzlandesdirektion wird es daher obliegen, über die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 19. Februar 1979, BRP 825/79, neuerlich abzusprechen.
Wien, am 28. Jänner 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002831.X00Im RIS seit
28.01.1980Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018