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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §6 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd § 6 Abs 2 Z 3 ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des § 8 Abs 3 ErbStG 1955 genießt.Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001430.X04Im RIS seit
13.06.2001