RS Vwgh 1980/1/28 1430/78

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Veröffentlicht am 28.01.1980
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §6 Abs2 Z3;
ErbStG §8 Abs3;

Rechtssatz

Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd § 6 Abs 2 Z 3 ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des § 8 Abs 3 ErbStG 1955 genießt.Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 genießt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001430.X04

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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