RS Vwgh 1980/1/29 2641/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002641.X04

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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