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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 2Stammrechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002641.X04Im RIS seit
08.01.2004