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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1339/48 E 2. Februar 1949 VwSlg 674 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 112 der Verfassung von Wien in der Fassung von 1931 werden die der dezentralisierten Behandlung ausgewiesenen Angelegenheiten von Magistratischen Bezirksämtern besorgt, die in der Person ihres Leiters eine einheitliche Spitze aufweisen. Mit der Bearbeitung der den Magistratischen Bezirksämtern zugewiesenen Angelegenheiten sind auf Grund einer internen Geschäftseinteilung einzelne Abteilungen betraut, die im Namen des Bezirksamtsleiters geführt werden. Der Bearbeitung von Angelegenheiten durch eine Abteilung, die nach der Geschäftseinteilung von einer anderen Abteilung zu bearbeiten wären, kann daher nicht die Rede der Unzuständigkeit entgegengesetzt werden. Was hinsichtlich des Verhältnisses des Magistratischen Bezirksamtes zu seinen Abteilungen gilt, hat auch für das Verhältnis des Wiener Magistrates zu den Magistratischen Bezirksämtern zu gelten. Die Bezirksämter sind nicht etwa Unterbehörden des Magistrates, sondern sie bilden Bestandteile des einheitlichen Verwaltungsapparates mit dem Bürgermeister von Wien und Landeshauptmann als Spitze dieser Behörde. Vollzugsorgan der Gemeinde, des Landes und - in der mittelbaren Bundesverwaltung - des Bundes ist der Wiener Magistrat (§ 107, § 137 und § 138 der Verfassung von Wien) und nicht etwa eine Geschäftsgruppe, eine Abteilung oder ein Magistatisches Bezirksamt.Nach Paragraph 112, der Verfassung von Wien in der Fassung von 1931 werden die der dezentralisierten Behandlung ausgewiesenen Angelegenheiten von Magistratischen Bezirksämtern besorgt, die in der Person ihres Leiters eine einheitliche Spitze aufweisen. Mit der Bearbeitung der den Magistratischen Bezirksämtern zugewiesenen Angelegenheiten sind auf Grund einer internen Geschäftseinteilung einzelne Abteilungen betraut, die im Namen des Bezirksamtsleiters geführt werden. Der Bearbeitung von Angelegenheiten durch eine Abteilung, die nach der Geschäftseinteilung von einer anderen Abteilung zu bearbeiten wären, kann daher nicht die Rede der Unzuständigkeit entgegengesetzt werden. Was hinsichtlich des Verhältnisses des Magistratischen Bezirksamtes zu seinen Abteilungen gilt, hat auch für das Verhältnis des Wiener Magistrates zu den Magistratischen Bezirksämtern zu gelten. Die Bezirksämter sind nicht etwa Unterbehörden des Magistrates, sondern sie bilden Bestandteile des einheitlichen Verwaltungsapparates mit dem Bürgermeister von Wien und Landeshauptmann als Spitze dieser Behörde. Vollzugsorgan der Gemeinde, des Landes und - in der mittelbaren Bundesverwaltung - des Bundes ist der Wiener Magistrat (Paragraph 107,, Paragraph 137 und Paragraph 138, der Verfassung von Wien) und nicht etwa eine Geschäftsgruppe, eine Abteilung oder ein Magistatisches Bezirksamt.
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001613.X03Im RIS seit
26.08.2003