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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Die "Kapitalisierung von Zinsen" aus einem devisenbehördlich genehmigten Darlehensgeschäft stellt nicht die Übernahme einer sonstigen Geldverpflichtung iSd § 14 Abs 1 DevG dar, weil der Begriff "Übernahme" die Begründung einer neuen Verpflichtung voraussetzt.Die "Kapitalisierung von Zinsen" aus einem devisenbehördlich genehmigten Darlehensgeschäft stellt nicht die Übernahme einer sonstigen Geldverpflichtung iSd Paragraph 14, Absatz eins, DevG dar, weil der Begriff "Übernahme" die Begründung einer neuen Verpflichtung voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001516.X01Im RIS seit
30.01.1980