RS Vwgh 1980/1/30 1516/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §14 Abs1;
DevG §23;

Rechtssatz

Die "Kapitalisierung von Zinsen" aus einem devisenbehördlich genehmigten Darlehensgeschäft stellt nicht die Übernahme einer sonstigen Geldverpflichtung iSd § 14 Abs 1 DevG dar, weil der Begriff "Übernahme" die Begründung einer neuen Verpflichtung voraussetzt.Die "Kapitalisierung von Zinsen" aus einem devisenbehördlich genehmigten Darlehensgeschäft stellt nicht die Übernahme einer sonstigen Geldverpflichtung iSd Paragraph 14, Absatz eins, DevG dar, weil der Begriff "Übernahme" die Begründung einer neuen Verpflichtung voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001516.X01

Im RIS seit

30.01.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten