RS Vwgh 1980/2/1 0044/79

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Veröffentlicht am 01.02.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ein von den §§ 30 bis 33 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab darf nur gewählt werden, wenn ein außerhalb des allgemeinen Zerlegungsmaßstabes liegender besonderer Umstand im Einzelfall vorliegt und dies die Zerlegung sehr erheblich beeinflußt. Dieser besondere Umstand ist vom Abgabepflichtigen (zumindest) unter Angabe von Beweismitteln konkret zu behaupten und kann in einer (gegenüber den anderen Betriebsstätten) unverhältnismäßigen Vermehrung des für die eine Betriebsstätte eingesetzten Kapitals ALLEIN nicht gelegen sein.Ein von den Paragraphen 30 bis 33 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab darf nur gewählt werden, wenn ein außerhalb des allgemeinen Zerlegungsmaßstabes liegender besonderer Umstand im Einzelfall vorliegt und dies die Zerlegung sehr erheblich beeinflußt. Dieser besondere Umstand ist vom Abgabepflichtigen (zumindest) unter Angabe von Beweismitteln konkret zu behaupten und kann in einer (gegenüber den anderen Betriebsstätten) unverhältnismäßigen Vermehrung des für die eine Betriebsstätte eingesetzten Kapitals ALLEIN nicht gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000044.X01

Im RIS seit

01.02.1980

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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