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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
a) Auch eine protokollierte Einzelfima kann von einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben werden.
b) Die Begründung bedarf der diesbezüglichen Willenseinigung der Beteiligten.
c) Zur Annahme einer stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes sind zivilrechtliche Willensäußerungen beider Ehegatten erforderlich, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an ihrer diesbezüglichen Absicht zu zweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003132.X11Im RIS seit
11.02.1980