RS Vwgh 1980/2/11 3132/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1980
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/75 E 11. November 1975 VwSlg 4911 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Bei NAHEN ANGEHÖRIGEN muß besonders vorsichtig geprüft werden, ob das betreffende Rechtsgeschäft auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Das gilt auch bei Dienstverhältnissen. Hiebei muß insbesondere eine Entlohnung stattfinden wie sie zwischen Fremden üblich ist. Es muß erkennbar zum Ausdruck kommen, daß das Dienstverhältnis ernsthaft gewollt ist, wobei es gegen die Ernsthaftigkeit spricht, wenn das Entgelt erheblich unter der zwischen Fremden

üblichen Entlohnung liegt, wenn das vereinbarte Entgelt nicht oder nur teilweise fortlaufend ausgezahlt wird oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis (zB die Führung eines Lohnkontos sowie Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge) nicht gezogen werden (vgl E 20.1.1953, 2484/51, VwSlg 699 F/1953; E 2.7.1958, 1671/57; E 11.11.1960, 215/60, VwSlg 2324 F/1960; E 30.10.1964, 53/63, VwSlg 3166 F/1964; E 11.2.1970, 943/68, VwSlg 4028 F/1970; E 5.2.1974, 1075/73, VwSlg 4640 F/1974). Bei Ehegatten muß für die Bejahung eines Entlohnungsanspruches und damit dieüblichen Entlohnung liegt, wenn das vereinbarte Entgelt nicht oder nur teilweise fortlaufend ausgezahlt wird oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis (zB die Führung eines Lohnkontos sowie Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge) nicht gezogen werden vergleiche E 20.1.1953, 2484/51, VwSlg 699 F/1953; E 2.7.1958, 1671/57; E 11.11.1960, 215/60, VwSlg 2324 F/1960; E 30.10.1964, 53/63, VwSlg 3166 F/1964; E 11.2.1970, 943/68, VwSlg 4028 F/1970; E 5.2.1974, 1075/73, VwSlg 4640 F/1974). Bei Ehegatten muß für die Bejahung eines Entlohnungsanspruches und damit die

abgabenrechtliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen diesen stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt werden, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht (Hinweis auf E 5.12.1973, 789/73, VwSlg 4608 F/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003132.X09

Im RIS seit

11.02.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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