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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1693/55 E 8. November 1957 VwSlg 1721 F/1957 RS 1Stammrechtssatz
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.
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E 8.11.1957, 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003132.X05Im RIS seit
11.02.1980