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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0245/62 E VS 24. Mai 1963 VwSlg 6035 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Dem Hauptausschuß des Nationalrates kommt keine Kompetenz zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 2 HabsburgerG zu. Für die "Festsetzung", ob die gegenüber der Republik Österreich abgegebene Loyalitätserklärung ausreichend ist, die Landesverweisung zu beenden, ist nur der Inhalt der Erklärung maßgebend. Die Festsetzung obliegt dem Verwaltungsorgan Bundesregierung; sie ist kein gerichtsfreier Hoheitsakt, sondern ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. (Daher: Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde)Dem Hauptausschuß des Nationalrates kommt keine Kompetenz zur Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 2, HabsburgerG zu. Für die "Festsetzung", ob die gegenüber der Republik Österreich abgegebene Loyalitätserklärung ausreichend ist, die Landesverweisung zu beenden, ist nur der Inhalt der Erklärung maßgebend. Die Festsetzung obliegt dem Verwaltungsorgan Bundesregierung; sie ist kein gerichtsfreier Hoheitsakt, sondern ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. (Daher: Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000201.X03Im RIS seit
17.09.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013