TE Vwgh Erkenntnis 1980/2/11 0201/79

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Veröffentlicht am 11.02.1980
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art55;
HabsburgerG §2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 55 heute
  2. B-VG Art. 55 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 55 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  4. B-VG Art. 55 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 55 gültig von 01.10.1975 bis 30.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  6. B-VG Art. 55 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 55 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Novak und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des X in B, vertreten durch Dr. Wolfram Bitschnau, Rechtsanwalt in Wien X, Pernerstorfergasse 94, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 30. November 1978, Zl. 600.045/17-VI/I/78, betreffend Landesverweisung (Feststellung), nach der am 28. November 1979 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfram Bitschnau, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Univ.-Doz. Dr. Klaus Berchtold, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Novak und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des römisch zehn in B, vertreten durch Dr. Wolfram Bitschnau, Rechtsanwalt in Wien römisch zehn, Pernerstorfergasse 94, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 30. November 1978, Zl. 600.045/17-VI/I/78, betreffend Landesverweisung (Feststellung), nach der am 28. November 1979 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfram Bitschnau, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Univ.-Doz. Dr. Klaus Berchtold, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag auf Zuspruch weiteren Aufwandersatzes von S 3.350,-

- wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 1919 als ehelicher Sohn des letzten Trägers der österreichischen Kaiserkrone geboren. Er stellte am 29. Mai 1978 an die österreichische Bundesregierung (die belangte Behörde) den Antrag festzustellen, daß er als ein nach dem 10. April 1919 geborenes Mitglied der Familie Habsburg-Lothringen von der im § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, festgelegten Landesverweisung nicht betroffen sei. Er begründete diesen Antrag damit, aus dem Text der eben genannten Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß sich die Landesverweisung nur auf diejenigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen bezogen habe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Habsburgergesetzes" bereits geboren gewesen seien; denn des Landes verwiesen werden könne nur, wer bereits geboren sei. Es ließe sich aus dem Wortlaut des geltenden Gesetzes nicht erkennen, daß davon auch Personen betroffen sein sollten, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren seien. Der Bericht des Verfassungsausschusses (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung) führe u. a. aus "... haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verweigern." Das Gesetz sollte sich also auch nach Absicht des historischen Gesetzgebers nur auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens als "ehemalige Erzherzoge und Erzherzoginnen" anzusehenden Personen beziehen, als welche erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geborene Personen vom Standpunkt des republikanischen Gesetzgebers nicht mehr hätten angesehen werden können, weil nach § 1 Z. 1 des angeführten Gesetzes alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben gewesen seien. Schließlich handle es sich bei der im § 2 des "Habsburgergesetzes" festgelegten Landesverweisung um ein auf einen engbegrenzten Personenkreis beschränktes Ausnahmegesetz gegenüber dem im Art. 6 StGG gewährleisteten staatsbürgerlichen Grundrecht der Niederlassungsfreiheit, das als solches eine ausdehnende Auslegung nicht zulasse (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62). Es fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich im Wege der "authentischen Interpretation" des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 172/1963 am normativen Gehalt dieser Bestimmung in dem hier interessierenden Umfang etwas geändert habe. Den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers habe sich auch die Österreichische Bundesregierung am 28. Mai 1968 zu eigen gemacht, als sie zu einem Antrag des Bruders des Beschwerdeführers, Y, auf Eintragung seiner minderjährigen Kinder in den Reisepaß ihrer Mutter ohne einschränkende Klausel im Sinne des § 2 des "Habsburgergesetzes" den Beschluß gefaßt habe, die Abgabe einer Verzichtserklärung nach dem "Habsburgergesetz" erübrige sich, da Personen, die nach dem 10. April 1919 in der Familie Habsburg-Lothringen geboren seien, auf ihre Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus dieser Mitgliedschaft gefolgerten Herrschaftsansprüche überhaupt nicht verzichten könnten und auch ohne Ablegung des im § 2 des "Habsburgergesetzes" vorgesehenen Bekenntnisses von der Landesverweisung nicht betroffen seien. Der Bescheid der Bundesregierung vom 9. Dezember 1968, der schließlich über den erwähnten Antrag des Y erlassen wurde, stütze sich zwar in erster Linie darauf, daß sich die von Y abgegebene Verzichtserklärung auch auf dessen minderjährige Kinder erstrecke und befasse sich im einzelnen nicht mehr mit der Frage, ob nach dem 10. April 1919 geborene Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen eine Verzichtserklärung abgeben könnten oder müßten, doch habe die Bundesregierung ihren Beschluß vom 28. Mai 1968 niemals widerrufen, sondern ihn sogar (mit) zur Grundlage ihres Bescheides vom 9. Dezember 1968 gemacht.Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 1919 als ehelicher Sohn des letzten Trägers der österreichischen Kaiserkrone geboren. Er stellte am 29. Mai 1978 an die österreichische Bundesregierung (die belangte Behörde) den Antrag festzustellen, daß er als ein nach dem 10. April 1919 geborenes Mitglied der Familie Habsburg-Lothringen von der im Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172, festgelegten Landesverweisung nicht betroffen sei. Er begründete diesen Antrag damit, aus dem Text der eben genannten Bestimmung ergebe sich eindeutig, daß sich die Landesverweisung nur auf diejenigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen bezogen habe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Habsburgergesetzes" bereits geboren gewesen seien; denn des Landes verwiesen werden könne nur, wer bereits geboren sei. Es ließe sich aus dem Wortlaut des geltenden Gesetzes nicht erkennen, daß davon auch Personen betroffen sein sollten, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren seien. Der Bericht des Verfassungsausschusses (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung) führe u. a. aus "... haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verweigern." Das Gesetz sollte sich also auch nach Absicht des historischen Gesetzgebers nur auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens als "ehemalige Erzherzoge und Erzherzoginnen" anzusehenden Personen beziehen, als welche erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geborene Personen vom Standpunkt des republikanischen Gesetzgebers nicht mehr hätten angesehen werden können, weil nach Paragraph eins, Ziffer eins, des angeführten Gesetzes alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben gewesen seien. Schließlich handle es sich bei der im Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" festgelegten Landesverweisung um ein auf einen engbegrenzten Personenkreis beschränktes Ausnahmegesetz gegenüber dem im Artikel 6, StGG gewährleisteten staatsbürgerlichen Grundrecht der Niederlassungsfreiheit, das als solches eine ausdehnende Auslegung nicht zulasse (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62). Es fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich im Wege der "authentischen Interpretation" des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, am normativen Gehalt dieser Bestimmung in dem hier interessierenden Umfang etwas geändert habe. Den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers habe sich auch die Österreichische Bundesregierung am 28. Mai 1968 zu eigen gemacht, als sie zu einem Antrag des Bruders des Beschwerdeführers, Y, auf Eintragung seiner minderjährigen Kinder in den Reisepaß ihrer Mutter ohne einschränkende Klausel im Sinne des Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" den Beschluß gefaßt habe, die Abgabe einer Verzichtserklärung nach dem "Habsburgergesetz" erübrige sich, da Personen, die nach dem 10. April 1919 in der Familie Habsburg-Lothringen geboren seien, auf ihre Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus dieser Mitgliedschaft gefolgerten Herrschaftsansprüche überhaupt nicht verzichten könnten und auch ohne Ablegung des im Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" vorgesehenen Bekenntnisses von der Landesverweisung nicht betroffen seien. Der Bescheid der Bundesregierung vom 9. Dezember 1968, der schließlich über den erwähnten Antrag des Y erlassen wurde, stütze sich zwar in erster Linie darauf, daß sich die von Y abgegebene Verzichtserklärung auch auf dessen minderjährige Kinder erstrecke und befasse sich im einzelnen nicht mehr mit der Frage, ob nach dem 10. April 1919 geborene Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen eine Verzichtserklärung abgeben könnten oder müßten, doch habe die Bundesregierung ihren Beschluß vom 28. Mai 1968 niemals widerrufen, sondern ihn sogar (mit) zur Grundlage ihres Bescheides vom 9. Dezember 1968 gemacht.

Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nicht stattgegeben. Sie hat diesen Bescheid in den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkten wie folgt begründet:

1.) Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer dem Hause Habsburg-Lothringen angehöre, er selbst beziehe sich darauf in seinem Antrag.

2.) § 2 des "Habsburgergesetzes" stelle bloß auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen ab, ohne irgendeine rechtliche oder tatsächliche Qualifikation vorzunehmen, insbesondere würden keine Unterschiede hinsichtlich des Geburtsdatums getroffen. 2.) Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" stelle bloß auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen ab, ohne irgendeine rechtliche oder tatsächliche Qualifikation vorzunehmen, insbesondere würden keine Unterschiede hinsichtlich des Geburtsdatums getroffen.

3.) Aus dem grammatikalischen Element der Wendung "werden ... verwiesen" im § 2 des "Habsburgergesetzes" könne ebensowenig wie aus der Vergangenheitsform in dieser Gesetzesbestimmung abgeleitet werden, daß sich die Landesverweisung nur auf diejenigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen beziehe, die im Zeitpunkt des Habsburgergesetzes bereits geboren gewesen seien. Die Landesverweisung betreffe nicht nur Personen, die am 10. April 1919 bereits am Leben gewesen seien, sondern begründe einen Rechtszustand, der - vom Gesichtspunkt des Gesetzgebers des Jahres 1919 aus - auch zukünftige Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen erfaßt habe und erfassen sollte. 3.) Aus dem grammatikalischen Element der Wendung "werden ... verwiesen" im Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" könne ebensowenig wie aus der Vergangenheitsform in dieser Gesetzesbestimmung abgeleitet werden, daß sich die Landesverweisung nur auf diejenigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen beziehe, die im Zeitpunkt des Habsburgergesetzes bereits geboren gewesen seien. Die Landesverweisung betreffe nicht nur Personen, die am 10. April 1919 bereits am Leben gewesen seien, sondern begründe einen Rechtszustand, der - vom Gesichtspunkt des Gesetzgebers des Jahres 1919 aus - auch zukünftige Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen erfaßt habe und erfassen sollte.

4.) Auch im ursprünglichen Text der Regierungsvorlage zum "Habsburgergesetz" sei die Rede davon, daß die genannten Personen des Landes verwiesen werden. Wie sich allerdings aus den Erläuternden Bemerkungen dazu ersehen lasse, werde die "Anwesenheit des ehemaligen Monarchen sowie der Mitglieder seines Hauses als eine dauernde Gefährdung der Republik angesehen". In der Regierungsvorlage sei die Möglichkeit eines Verzichtes für Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen gar nicht vorgesehen gewesen. Es lasse sich daher auch aus der dem § 2 des "Habsburgergesetzes" immanenten Motivation klar erkennen, daß die Verweisung offenbar auf die Zukunft gerichtet sei und daß hinsichtlich des betroffenen Personenkreises alle jene Personen hätten erfaßt werden sollen, die unter Berufung auf die Zugehörigkeit zum Hause Habsburg-Lothringen Ansprüche, gegen die sich dieses Gesetz richte, "immer gegenüber der Republik Österreich geltend machen könnten". 4.) Auch im ursprünglichen Text der Regierungsvorlage zum "Habsburgergesetz" sei die Rede davon, daß die genannten Personen des Landes verwiesen werden. Wie sich allerdings aus den Erläuternden Bemerkungen dazu ersehen lasse, werde die "Anwesenheit des ehemaligen Monarchen sowie der Mitglieder seines Hauses als eine dauernde Gefährdung der Republik angesehen". In der Regierungsvorlage sei die Möglichkeit eines Verzichtes für Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen gar nicht vorgesehen gewesen. Es lasse sich daher auch aus der dem Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" immanenten Motivation klar erkennen, daß die Verweisung offenbar auf die Zukunft gerichtet sei und daß hinsichtlich des betroffenen Personenkreises alle jene Personen hätten erfaßt werden sollen, die unter Berufung auf die Zugehörigkeit zum Hause Habsburg-Lothringen Ansprüche, gegen die sich dieses Gesetz richte, "immer gegenüber der Republik Österreich geltend machen könnten".

5.) Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den Beschluß der Bundesregierung vom 28. Mai 1968 sei unerheblich, weil dieser einerseits hinsichtlich des strittigen Punktes in keinem rechtswirksamen Bescheid zum Ausdruck komme und anderseits eine Rechtsauffassung wiedergebe, die bloß von einem Teilorgan des in der damaligen Sache zuständigen Organs stamme und von diesem auch nicht als Grundlage des Bescheides herangezogen worden sei. Die Bundesregierung habe in ihrer Sitzung vom 26. November 1968 die entsprechenden Stellen des Bescheidentwurfes vom 28. Mai 1968 abgeändert.

6.) Österreich sei durch Artikel 10 des Staatsvertrages von Wien verpflichtet, das Habsburgergesetz aufrechtzuerhalten. Eine Auslegung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers würde zu einer weitgehenden Aushöhlung einer zentralen Bestimmung führen, weil dem "Habsburgergesetz" die Zielsetzung zugrunde liege, allfällige Ansprüche von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, auf seine Person, weil er entgegen dem Wortlaut und dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung nach Ansicht der belangten Behörde von der Landesverweisung betroffen sei. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG 1965 zu verpflichten, im vorliegenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In der Begründung der Beschwerde wird über eine Wiederholung bereits im Antrag enthalten gewesener Argumente hinaus angeführt, wenn der Gesetzgeber des Jahres 1919 den Personenkreis der betroffenen Personen (theoretisch) auf Jahrzehnte und Jahrhunderte hinaus hätte ausdehnen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich verankern müssen. Die für alle Zeit unbeschränkte Ausdehnung des von der Landesverweisung betroffenen Personenkreises, wie sie der angefochtene Bescheid vornehme, käme einer Sippenhaftung gleich. Die Landesverweisung im "Habsburgergesetz" sei nur aus der historischen Situation der Jahre 1918/19 erklärlich, damals habe man das Haus Habsburg-Lothringen als schuldig am Krieg 1914 - 1918 angesehen und überdies an Restaurationsversuche des letzten Kaisers geglaubt. Die Frage einer Schuld oder Mitschuld am ersten Weltkrieg habe aber nur damals lebende Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen betreffen können, keineswegs indessen Personen, die erst später geboren worden seien. Offenbar sei sich der Gesetzgeber dieses Problems bewußt gewesen, wenn er im § 2 desGegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, auf seine Person, weil er entgegen dem Wortlaut und dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung nach Ansicht der belangten Behörde von der Landesverweisung betroffen sei. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, VwGG 1965 zu verpflichten, im vorliegenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In der Begründung der Beschwerde wird über eine Wiederholung bereits im Antrag enthalten gewesener Argumente hinaus angeführt, wenn der Gesetzgeber des Jahres 1919 den Personenkreis der betroffenen Personen (theoretisch) auf Jahrzehnte und Jahrhunderte hinaus hätte ausdehnen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich verankern müssen. Die für alle Zeit unbeschränkte Ausdehnung des von der Landesverweisung betroffenen Personenkreises, wie sie der angefochtene Bescheid vornehme, käme einer Sippenhaftung gleich. Die Landesverweisung im "Habsburgergesetz" sei nur aus der historischen Situation der Jahre 1918/19 erklärlich, damals habe man das Haus Habsburg-Lothringen als schuldig am Krieg 1914 - 1918 angesehen und überdies an Restaurationsversuche des letzten Kaisers geglaubt. Die Frage einer Schuld oder Mitschuld am ersten Weltkrieg habe aber nur damals lebende Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen betreffen können, keineswegs indessen Personen, die erst später geboren worden seien. Offenbar sei sich der Gesetzgeber dieses Problems bewußt gewesen, wenn er im Paragraph 2, des

"Habsburgergesetzes" die Gegenwartsform ("... werden ... verwiesen

...") verwendet habe. Auch wenn man der Argumentation in Punkt 4.) der Begründung des angefochtenen Bescheides folge, ergebe sich, daß nur die schon am 10. April 1919 lebenden Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen allenfalls früher bestehende Rechte oder Vorrechte geltend machen könnten, weil durch das "Habsburgergesetz" und durch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels alle derartigen Rechte und Vorrechte aufgehoben worden seien, so daß ein nach dem 10. April 1919 geborenes Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen weder derartige Rechte besessen haben, noch sie beanspruchen, noch auf sie verzichten könne. Auch der Hinweis auf Art. 10 des Staatsvertrages schlage nicht durch, weil das Habsburgergesetz in allen heute noch wesentlichen Punkten voll gültig bleibe und nur dessen § 2 in dem Maße obsolet werde, als die vor dem 10. April 1919 geborenen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen versterben. Nach dem Tode des letzten vor dem 10. April 1919 geborenen Habsburgers sei die Landesverweisung auf niemanden mehr anwendbar. Es würde dem Sinn und Geist der demokratischen Verfassung widersprechen, für alle Zukunft den Aufenthalt in der Heimat von einer Verzichtserklärung auf Rechte, die längst nicht mehr bestehen, abhängig zu machen. Nicht einzusehen sei, was die Landesverweisung mit der Erhebung von Ansprüchen durch die nach dem 10. April 1919 geborenen Habsburger zu tun haben solle. Solche Ansprüche könnten auch vom Ausland her erhoben werden, wobei der Beschwerdeführer nochmals betone, daß ihnen durch die derzeitige gesetzliche Lage von vornherein jede rechtliche Grundlage fehlte. Eine Befassung des Hauptausschusses hätte sich schließlich nach Ansicht der Beschwerde erübrigt, weil sie nur an der Festsetzung, ob eine Verzichtserklärung als ausreichend zu erkennen sei, vorgesehen sei, nach dem 10. April 1919 geborene Habsburger aber keine Verzichtserklärung abgeben könnten oder müßten. Doch zieht die Beschwerde aus dieser Rechtsauffassung bzw. daraus, daß entgegen dieser Auffassung der angefochtene Bescheid im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates erlassen wurde, keine Konsequenzen....") verwendet habe. Auch wenn man der Argumentation in Punkt 4.) der Begründung des angefochtenen Bescheides folge, ergebe sich, daß nur die schon am 10. April 1919 lebenden Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen allenfalls früher bestehende Rechte oder Vorrechte geltend machen könnten, weil durch das "Habsburgergesetz" und durch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels alle derartigen Rechte und Vorrechte aufgehoben worden seien, so daß ein nach dem 10. April 1919 geborenes Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen weder derartige Rechte besessen haben, noch sie beanspruchen, noch auf sie verzichten könne. Auch der Hinweis auf Artikel 10, des Staatsvertrages schlage nicht durch, weil das Habsburgergesetz in allen heute noch wesentlichen Punkten voll gültig bleibe und nur dessen Paragraph 2, in dem Maße obsolet werde, als die vor dem 10. April 1919 geborenen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen versterben. Nach dem Tode des letzten vor dem 10. April 1919 geborenen Habsburgers sei die Landesverweisung auf niemanden mehr anwendbar. Es würde dem Sinn und Geist der demokratischen Verfassung widersprechen, für alle Zukunft den Aufenthalt in der Heimat von einer Verzichtserklärung auf Rechte, die längst nicht mehr bestehen, abhängig zu machen. Nicht einzusehen sei, was die Landesverweisung mit der Erhebung von Ansprüchen durch die nach dem 10. April 1919 geborenen Habsburger zu tun haben solle. Solche Ansprüche könnten auch vom Ausland her erhoben werden, wobei der Beschwerdeführer nochmals betone, daß ihnen durch die derzeitige gesetzliche Lage von vornherein jede rechtliche Grundlage fehlte. Eine Befassung des Hauptausschusses hätte sich schließlich nach Ansicht der Beschwerde erübrigt, weil sie nur an der Festsetzung, ob eine Verzichtserklärung als ausreichend zu erkennen sei, vorgesehen sei, nach dem 10. April 1919 geborene Habsburger aber keine Verzichtserklärung abgeben könnten oder müßten. Doch zieht die Beschwerde aus dieser Rechtsauffassung bzw. daraus, daß entgegen dieser Auffassung der angefochtene Bescheid im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates erlassen wurde, keine Konsequenzen.

Die belangte Behörde stellte in ihrer Gegenschrift primär den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu den Antrag auf deren Abweisung als unbegründet, sowie auf Zuspruch von Aufwandersatz. Den Zurückweisungsantrag begründet sie damit, das "Habsburgergesetz" StGBl. Nr. 209/1919 in der geltenden Fassung sei ein Bundesverfassungsgesetz, jede behauptete Rechtswidrigkeit, die sich aus dessen unrichtiger Anwendung ergebe, könne nur eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG sein, über solche Rechtsverletzungen habe der Verfassungsgerichtshof zu erkennen, woraus sich gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Ein dieser Rechtsauffassung entgegenstehendes Präjudiz könne weder aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. 4126/1961 (der sich ausschließlich auf den damals behandelten Beschwerdefall erstrecke) noch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 6035/A abgeleitet werden, das über eine Säumnisbeschwerde ergangen sei, für die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 144 B-VG unbestrittenermaßen nicht gegeben gewesen sei. In der Sache begründet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift den Antrag auf Abweisung der Beschwerde über die schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten gewesenen Überlegungen hinaus noch damit, daraus, daß § 2 des "Habsburgergesetzes" nicht imperativ gefaßt sei, lasse sich nicht der vom Beschwerdeführer erwünschte Schluß ziehen, daß nur Personen erfaßt würden, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gelebt hätten; denn ältere Rechtsvorschriften seien vielfach in "narrativer Form" abgefaßt. Im Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 6035/A habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Vergangenheitsform ("...Die belangte Behörde stellte in ihrer Gegenschrift primär den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu den Antrag auf deren Abweisung als unbegründet, sowie auf Zuspruch von Aufwandersatz. Den Zurückweisungsantrag begründet sie damit, das "Habsburgergesetz" StGBl. Nr. 209 aus 1919, in der geltenden Fassung sei ein Bundesverfassungsgesetz, jede behauptete Rechtswidrigkeit, die sich aus dessen unrichtiger Anwendung ergebe, könne nur eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes im Sinne des Artikel 144, Absatz eins, B-VG sein, über solche Rechtsverletzungen habe der Verfassungsgerichtshof zu erkennen, woraus sich gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Ein dieser Rechtsauffassung entgegenstehendes Präjudiz könne weder aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. 4126 aus 1961, (der sich ausschließlich auf den damals behandelten Beschwerdefall erstrecke) noch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 6035/A abgeleitet werden, das über eine Säumnisbeschwerde ergangen sei, für die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 144, B-VG unbestrittenermaßen nicht gegeben gewesen sei. In der Sache begründet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift den Antrag auf Abweisung der Beschwerde über die schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten gewesenen Überlegungen hinaus noch damit, daraus, daß Paragraph 2, des "Habsburgergesetzes" nicht imperativ gefaßt sei, lasse sich nicht der vom Beschwerdeführer erwünschte Schluß ziehen, daß nur Personen erfaßt würden, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gelebt hätten; denn ältere Rechtsvorschriften seien vielfach in "narrativer Form" abgefaßt. Im Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 6035/A habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Vergangenheitsform ("...

verzichtet ... und .... bekannt haben") könne nicht so ausgelegt

werden, daß Verzichts- und Loyalitätserklärungen der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur bis zum Inkrafttreten des "Habsburgergesetzes" hätten abgegeben werden können, sie bedeute vielmehr, daß die Erklärung bereits abgegeben sein müsse, bevor sie als ausreichend erkannt werden könne. In gleicher Weise sei im vorliegenden Zusammenhang das Wort "werden" nicht in einer Weise auszulegen, daß nur ein bestimmter Personenkreis - nämlich die damals lebenden Mitglieder des ehemaligen Hauses Habsburg-Lothringen - erfaßt würde, sondern im Sinne der Landesverweisung die Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses überhaupt. Dies folge einerseits daraus, daß durch das "Habsburgergesetz" das Haus Habsburg-Lothringen nicht in seinem Bestand als solchem, sondern daß nur alle seine Herrscher- und sonstigen Vorrechte in Österreich aufgehoben worden seien (§ 1), andererseits aber von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen im allgemeinen gesprochen werde. Diese Rechtsauffassung werde durch die Zielsetzung des "Habsburgergesetzes" untermauert, es sei offensichtlich, daß die Gefahr, der das Gesetz durch die Landesverweisung vorzubeugen trachte, nicht nur in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens lebenden Personen des Hauses Habsburg-Lothringen gegeben gewesen sei, sondern auch in ihren Nachkommen. Thronansprüche von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen, die sich in der Republik Österreich selbst befinden, sollten durch deren Bekenntnis zur Republik ausgeschlossen sein. Es sei offenkundig, daß diese Zielsetzung des Gesetzes, die Sicherung der Republik gegen die Restaurationsgefahr, nur dann wirksam sein konnte, wenn das Gesetz auch nach seinem Inkrafttreten geborene Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen erfasse. Auch der Hinweis der Beschwerde auf den Ausschußbericht zum "Habsburgergesetz" begründe nicht deren Rechtsauffassung. Der Ausschußbericht motiviere nur die Änderung der Regierungsvorlage, die eine absolute Landesverweisung vorgesehen habe. Aus der Wahl des Wortes "ehemaligen" könne nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe nur die damals aktuelle Frage gelöst, wie die lebenden Familienmitglieder behandelt werden sollten. Der Umstand schließlich, daß in § 1 des "Habsburgergesetzes" die dort bezeichneten Ansprüche aberkannt wurden, schließe es nicht aus, daß - unter der Behauptung, dies sei zu Unrecht geschehen - ein solcher Anspruch erhoben werde. Gerade um eine zusätzliche Sicherung gegen die Erhebung von Herrscheransprüchen durch Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen im Gesetz zu verankern, sei die Aufhebung der Landesverweisung von einem Bekenntnis zur Republik, d. h. der republikanischen Staatsform, abhängig gemacht worden. Es sei offensichtlich, daß diese zusätzliche Sicherung nur dann wirksam sein könne, wenn sie Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt treffe. Aus dem mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Bescheid der Bundesregierung vom 9. Dezember 1968 in Sachen der Paßeintragung der minderjährigen Kinder des Y schließlich gehe eine Rechtsauffassung der Bundesregierung hervor, die keineswegs der des Beschwerdeführers entspreche.werden, daß Verzichts- und Loyalitätserklärungen der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur bis zum Inkrafttreten des "Habsburgergesetzes" hätten abgegeben werden können, sie bedeute vielmehr, daß die Erklärung bereits abgegeben sein müsse, bevor sie als ausreichend erkannt werden könne. In gleicher Weise sei im vorliegenden Zusammenhang das Wort "werden" nicht in einer Weise auszulegen, daß nur ein bestimmter Personenkreis - nämlich die damals lebenden Mitglieder des ehemaligen Hauses Habsburg-Lothringen - erfaßt würde, sondern im Sinne der Landesverweisung die Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses überhaupt. Dies folge einerseits daraus, daß durch das "Habsburgergesetz" das Haus Habsburg-Lothringen nicht in seinem Bestand als solchem, sondern daß nur alle seine Herrscher- und sonstigen Vorrechte in Österreich aufgehoben worden seien (Paragraph eins,), andererseits aber von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen im allgemeinen gesprochen werde. Diese Rechtsauffassung werde durch die Zielsetzung des "Habsburgergesetzes" untermauert, es sei offensichtlich, daß die Gefahr, der das Gesetz durch die Landesverweisung vorzubeugen trachte, nicht nur in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens lebenden Personen des Hauses Habsburg-Lothringen gegeben gewesen sei, sondern auch in ihren Nachkommen. Thronansprüche von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen, die sich in der Republik Österreich selbst befinden, sollten durch deren Bekenntnis zur Republik ausgeschlossen sein. Es sei offenkundig, daß diese Zielsetzung des Gesetzes, die Sicherung der Republik gegen die Restaurationsgefahr, nur dann wirksam sein konnte, wenn das Gesetz auch nach seinem Inkrafttreten geborene Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen erfasse. Auch der Hinweis der Beschwerde auf den Ausschußbericht zum "Habsburgergesetz" begründe nicht deren Rechtsauffassung. Der Ausschußbericht motiviere nur die Änderung der Regierungsvorlage, die eine absolute Landesverweisung vorgesehen habe. Aus der Wahl des Wortes "ehemaligen" könne nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe nur die damals aktuelle Frage gelöst, wie die lebenden Familienmitglieder behandelt werden sollten. Der Umstand schließlich, daß in Paragraph eins, des "Habsburgergesetzes" die dort bezeichneten Ansprüche aberkannt wurden, schließe es nicht aus, daß - unter der Behauptung, dies sei zu Unrecht geschehen - ein solcher Anspruch erhoben werde. Gerade um eine zusätzliche Sicherung gegen die Erhebung von Herrscheransprüchen durch Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen im Gesetz zu verankern, sei die Aufhebung der Landesverweisung von einem Bekenntnis zur Republik, d. h. der republikanischen Staatsform, abhängig gemacht worden. Es sei offensichtlich, daß diese zusätzliche Sicherung nur dann wirksam sein könne, wenn sie Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt treffe. Aus dem mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassenen Bescheid der Bundesregierung vom 9. Dezember 1968 in Sachen der Paßeintragung der minderjährigen Kinder des Y schließlich gehe eine Rechtsauffassung der Bundesregierung hervor, die keineswegs der des Beschwerdeführers entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich in Form eines Schriftsatzes zu den in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Ausführungen über die dort behauptete Unzulässigkeit der Beschwerde zu äußern. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit in Form eines von ihm fristgerecht erstatteten Schriftsatzes vom 9. Mai 1979 genützt, in dem er zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführt, er habe nie behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein. Das "Habsburgergesetz" stehe nur deshalb im Verfassungsrang, weil dadurch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte aufgehoben oder eingeschränkt würden. Es sei der Verwaltungsgerichtshof zuständig, wenn keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wohl aber die gesetzwidrige Anwendung eines die staatsbürgerschaftlichen Grundrechte einschränkenden Bundes-Verfassungsgesetzes behauptet werde.

II.römisch zwei.

Die von der belangten Behörde behauptete Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht gegeben. Zur Entscheidung über eine bei ihm nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhobene Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unzuständig im Hinblick auf die in Art. 144 Abs. 1 B-VG normierte Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nur, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet (Beschluß vom 30. Juni 1954, Zl. 1601/54) und darüber hinaus in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was als Behauptung einer sonstigen, außerhalb der Sphäre verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegenden Rechtsverletzung gewertet oder auch nur gedeutet werden könnte (Beschluß vom 17. Februar 1966, Zl. 140/66). Das vom Beschwerdeführer verfolgte Recht auf Feststellung, er sei von der in einem Sondergesetz für eine bestimmte Personengruppe festgelegten Landesverweisung nicht betroffen, weil er dieser bestimmten Personengruppe nicht angehöre, - und dieses Recht ist nach den Ausführungen der Beschwerde das durch den angefochtenen Bescheid angeblich verletzte - ist kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes und wird es auch nicht dadurch, daß das erwähnte Sondergesetz auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes steht. Tatsächlich verletzt ein Bescheid, mit dem einer nicht zum Personenkreis des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, in der geltenden Fassung gehörigen Person trotz Bestehens ihres hier unbestrittenen rechtlichen Interesses die entsprechende Feststellung verweigert wird, diese Person in einer Fülle von Rechten, die von einem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland abhängig sind und von denen nicht die Rede davon sein kann, sie seien verfassungsgesetzlich gewährleistet (z. B. § 30 der Nationalratswahlordnung 1970 , § 35 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes, § 39 der Gewerbeordnung 1973 u. v. a.). Daß aber, bezogen auf den Beschwerdefall, die behauptete Rechtsverletzung ihre Ursache in der unrichtigen Anwendung eines im Range eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden Gesetzes haben soll, macht nicht schon für sich das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten. Daher war eine Zurückweisung der Beschwerde wegen einer aus den Art. 133 Z. 1 und 144 Abs. 1 B-VG abgeleiteten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht auszusprechen.Die von der belangten Behörde behauptete Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht gegeben. Zur Entscheidung über eine bei ihm nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhobene Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unzuständig im Hinblick auf die in Artikel 144, Absatz eins, B-VG normierte Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nur, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet (Beschluß vom 30. Juni 1954, Zl. 1601/54) und darüber hinaus in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was als Behauptung einer sonstigen, außerhalb der Sphäre verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegenden Rechtsverletzung gewertet oder auch nur gedeutet werden könnte (Beschluß vom 17. Februar 1966, Zl. 140/66). Das vom Beschwerdeführer verfolgte Recht auf Feststellung, er sei von der in einem Sondergesetz für eine bestimmte Personengruppe festgelegten Landesverweisung nicht betroffen, weil er dieser bestimmten Personengruppe nicht angehöre, - und dieses Recht ist nach den Ausführungen der Beschwerde das durch den angefochtenen Bescheid angeblich verletzte - ist kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes und wird es auch nicht dadurch, daß das erwähnte Sondergesetz auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes steht. Tatsächlich verletzt ein Bescheid, mit dem einer nicht zum Personenkreis des Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, in der geltenden Fassung gehörigen Person trotz Bestehens ihres hier unbestrittenen rechtlichen Interesses die entsprechende Feststellung verweigert wird, diese Person in einer Fülle von Rechten, die von einem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland abhängig sind und von denen nicht die Rede davon sein kann, sie seien verfassungsgesetzlich gewährleistet (z. B. Paragraph 30, der Nationalratswahlordnung 1970 , Paragraph 35, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1972, Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 u. v. a.). Daß aber, bezogen auf den Beschwerdefall, die behauptete Rechtsverletzung ihre Ursache in der unrichtigen Anwendung eines im Range eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden Gesetzes haben soll, macht nicht schon für sich das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten. Daher war eine Zurückweisung der Beschwerde wegen einer aus den Artikel 133, Ziffer eins und 144 Absatz eins, B-VG abgeleiteten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht auszusprechen.

III.römisch drei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - auch wenn diesbezügliche Fragen von keiner der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgeworfen worden sind - sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit auch damit befaßt, daß die belangte Behörde, bevor sie den angefochtenen Bescheid erlassen hat, das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herstellte. Eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob ein im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates von einer Verwaltungsbehörde erlassener Bescheid mit Beschwerde vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts angefochten werden kann oder nicht, und damit eine Stellungnahme zu der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1961, Zl. B 260/61, Slg. N. F. Nr. 4126, geäußerten Rechtsansicht erübrigt sich aber für den Verwaltungsgerichtshof - ähnlich wie seinerzeit im Falle seines Erkenntnisses vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62, - auch im gegebenen Fall, und zwar deshalb, weil die Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates durch die belangte Behörde mit dem gegebenen Rechtsfall einen nicht dem Gesetz entsprechenden Verfahrensschritt darstellte. Da eines der grundlegenden Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung das der Gewaltentrennung ist, ist eine Beteiligung eines Organes der Gesetzgebung an Staatsaufgaben, die materiell Verwaltung sind, nur statthaft, wenn eine Bestimmung von Verfassungsrang diese Beteiligung ausdrücklich vorsieht. Jede solche Bestimmung kann überdies, weil sie gegenüber dem grundsätzlichen System der Bundesverfassung den Charakter einer Ausnahmsbestimmung hat, nicht ausdehnend ausgelegt werden; jede Auslegung, die zu einer Erweiterung ihres Anwendungsbereiches führte, würde einen Widerspruch zur Verfassungsrechtsordnung begründen. Im Gesetz StGBl. Nr. 209/1919 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 172/1963 sieht § 2 (letzter Satz) eine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in Form von "Einvernehmen" NUR für die Beurteilung der Frage vor, ob eine nach dem vorstehenden Satz des § 2 abgegebene Erklärung (ausdrücklicher Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche und Bekenntnis als getreuer Staatsbürger der Republik) "als ausreichend zu erkennen sei". Damit ist die Verwaltungsangelegenheit, in der der Hauptausschuß des Nationalrates als ein Organ der sonst gesetzgebenden Gewalt hier (ausnahmsweise) mitzuwirken hat, genau und klar umschrieben. Die Angelegenheit, über die im angefochtenen Bescheid entschieden wurde, ist eine andere. Hier geht es nicht um die Beurteilung einer - vom Beschwerdeführer niemals abgegebenen - Erklärung, sondern um die Entscheidung der Rechtsfrage, welcher Personenkreis nach dem ersten Satz des erwähnten § 2 (bedingt) als des Landes verwiesen zu gelten hat. Für diese Entscheidung greift die Vollzugsklausel des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 172/1963 ein, die die (ausschließliche) Zuständigkeit der Bundesregierung in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde festlegt. Dieses Auslegungsergebnis folgt nicht nur dem strikten Wortlaut der Bestimmungen, sondern steht mit der nach § 6 ABGB insbesondere maßgebenden klaren Absicht des Gesetzgebers in Einklang, dessen Motiv für die Einschaltung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Beurteilung einer Erklärung als "ausreichend" nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes war, daß bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ("ausreichend") auch politische Überlegungen (durch den Hauptausschuß als einen Repräsentanten der gewählten Volksvertretung) am Platze sind. Dagegen stellt die für den vorliegenden Beschwerdefall entscheidende Frage, wie das Gesetz den betroffenen Personenkreis abgegrenzt hat, eine reine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung der Verwaltungsbehörde allein überlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat - auch wenn diesbezügliche Fragen von keiner der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgeworfen worden sind - sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit auch damit befaßt, daß die belangte Behörde, bevor sie den angefochtenen Bescheid erlassen hat, das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herstellte. Eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob ein im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates von einer Verwaltungsbehörde erlassener Bescheid mit Beschwerde vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts angefochten werden kann oder nicht, und damit eine Stellungnahme zu der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1961, Zl. B 260/61, Slg. N. F. Nr. 4126, geäußerten Rechtsansicht erübrigt sich aber für den Verwaltungsgerichtshof - ähnlich wie seinerzeit im Falle seines Erkenntnisses vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62, - auch im gegebenen Fall, und zwar deshalb, weil die Befassung des Hauptausschusses des Nationalrates durch die belangte Behörde mit dem gegebenen Rechtsfall einen nicht dem Gesetz entsprechenden Verfahrensschritt darstellte. Da eines der grundlegenden Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung das der Gewaltentrennung ist, ist eine Beteiligung eines Organes der Gesetzgebung an Staatsaufgaben, die materiell Verwaltung sind, nur statthaft, wenn eine Bestimmung von Verfassungsrang diese Beteiligung ausdrücklich vorsieht. Jede solche Bestimmung kann überdies, weil sie gegenüber dem grundsätzlichen System der Bundesverfassung den Charakter einer Ausnahmsbestimmung hat, nicht ausdehnend ausgelegt werden; jede Auslegung, die zu einer Erweiterung ihres Anwendungsbereiches führte, würde einen Widerspruch zur Verfassungsrechtsordnung begründen. Im Gesetz StGBl. Nr. 209 aus 1919, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, sieht Paragraph 2, (letzter Satz) eine Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates in Form von "Einvernehmen" NUR für die Beurteilung der Frage vor, ob eine nach dem vorstehenden Satz des Paragraph 2, abgegebene Erklärung (ausdrücklicher Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche und Bekenntnis als getreuer Staatsbürger der Republik) "als ausreichend zu erkennen sei". Damit ist die Verwaltungsangelegenheit, in der der Hauptausschuß des Nationalrates als ein Organ der sonst gesetzgebenden Gewalt hier (ausnahmsweise) mitzuwirken hat, genau und klar umschrieben. Die Angelegenheit, über die im angefochtenen Bescheid entschieden wurde, ist eine andere. Hier geht es nicht um die Beurteilung einer - vom Beschwerdeführer niemals abgegebenen - Erklärung, sondern um die Entscheidung der Rechtsfrage, welcher Personenkreis nach dem ersten Satz des erwähnten Paragraph 2, (bedingt) als des Landes verwiesen zu gelten hat. Für diese Entscheidung greift die Vollzugsklausel des Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963, ein, die die (ausschließliche) Zuständigkeit der Bundesregierung in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde festlegt. Dieses Auslegungsergebnis folgt nicht nur dem strikten Wortlaut der Bestimmungen, sondern steht mit der nach Paragraph 6, ABGB insbesondere maßgebenden klaren Absicht des Gesetzgebers in Einklang, dessen Motiv für die Einschaltung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Beurteilung einer Erklärung als "ausreichend" nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes war, daß bei Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ("ausreichend") auch politische Überlegungen (durch den Hauptausschuß als einen Repräsentanten der gewählten Volksvertretung) am Platze sind. Dagegen stellt die für den vorliegenden Beschwerdefall entscheidende Frage, wie das Gesetz den betroffenen Personenkreis abgegrenzt hat, eine reine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung der Verwaltungsbehörde allein überlassen wurde.

Also war in dieser Sache nach der Rechtslage das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nicht zu pflegen. Hat die belangte Behörde als zur Entscheidung allein zuständige Verwaltungsbehörde dies dennoch getan, setzte sie einen überflüssigen und im Widerspruch zu den sie bindenden Verfahrensvorschriften stehenden Schritt. Die darin gelegene Rechtswidrigkeit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 nicht entscheidend, weil aus den Verwaltungsakten klar ersichtlich ist, daß die belangte Behörde auch bei Unterlassung ihres rechtswidrigen Verfahrensschrittes zu keinem anderen Bescheid gelangt wäre. Zuzurechnen aber ist der angefochtene Bescheid ausschließlich der belangten Behörde, weil der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung selbst dort überall vertritt, wo die zur Entscheidung berufene Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, vor ihrer Entscheidung mit einem anderen Staatsorgan das Einvernehmen zu pflegen. Umsomehr schlägt diese Rechtsauffassung dort durch, wo - wie hier - nach der Rechtslage ein solches Einvernehmen nicht herzustellen war und nur faktisch als ein überflüssiger und im Widerspruch zu Verfahrensgesetzen stehender Schritt hergestellt wurde.Also war in dieser Sache nach der Rechtslage das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nicht zu pflegen. Hat die belangte Behörde als zur Entscheidung allein zuständige Verwaltungsbehörde dies dennoch getan, setzte sie einen überflüssigen und im Widerspruch zu den sie bindenden Verfahrensvorschriften stehenden Schritt. Die darin gelegene Rechtswidrigkeit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 nicht entscheidend, weil aus den Verwaltungsakten klar ersichtlich ist, daß die belangte Behörde auch bei Unterlassung ihres rechtswidrigen Verfahrensschrittes zu keinem anderen Bescheid gelangt wäre. Zuzurechnen aber ist der angefochtene Bescheid ausschließlich der belangten Behörde, weil der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung selbst dort überall vertritt, wo die zur Entscheidung berufene Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, vor ihrer Entscheidung mit einem anderen Staatsorgan das Einvernehmen zu pflegen. Umsomehr schlägt diese Rechtsauffassung dort durch, wo - wie hier - nach der Rechtslage ein solches Einvernehmen nicht herzustellen war und nur faktisch als ein überflüssiger und im Widerspruch zu Verfahrensgesetzen stehender Schritt hergestellt wurde.

Diese Ausführungen ergeben, daß der zuletzt wieder angeführte Schritt der belangten Behörde weder deren Unzuständigkeit noch die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründen, noch zu einer Aufhebung ihres Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen konnte.

IV.römisch vier.

Dem vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Äußerung vom 9. Mai 1979 gestellten Antrag, der belangten Behörde die Vorlage der Ministerratsprotokolle zu den Beschlüssen der Bundesregierung vom 28. Mai und vom 9. Dezember 1968 aufzutragen, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1979 verkündet - nicht stattgegeben, weil die in Betracht kommenden Ministerratsbeschlüsse eine andere als die in diesem Beschwerdefall zur Entscheidung stehende Verwaltungsangelegenheit betrafen und sie daher für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles durch den Verwaltungsgerichtshof, eine Beurteilung, die ausschließlich auf Grund des Gesetzes zu erfolgen hat, ohne jede Bedeutung sind.

V.römisch fünf.

Die demnach dem Verwaltungsgerichtshof obliegende Entscheidung über die von der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hängt von der Auslegung der Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, ab, die in der zur Zeit geltenden Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 172/1963, folgenden Wortlaut hat:Die demnach dem Verwaltungsgerichtshof obliegende Entscheidung über die von der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hängt von der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, ab, die in der zur Zeit geltenden Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963,, folgenden Wortlaut hat:

"§ 2. Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichten und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu."

Der für die folgenden rechtlichen Überlegungen gleichfalls bedeutsame § 1 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 hat den Wortlaut:Der für die folgenden rechtlichen Überlegungen gleichfalls bedeutsame Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, hat den Wortlaut:

"Alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben."

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 (in seinem ursprünglichen Wortlaut) besagen (83 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung):Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, (in seinem ursprünglichen Wortlaut) besagen (83 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung):

"Die Anwesenheit des ehemaligen Monarchen sowie der Mitglieder seines Hauses bedeutet eine dauernde Gefährdung der Republik, da diese Personen immer wieder der Mittelpunkt von reaktionären, monarchistischen Bewegungen werden können. Was speziell die Absichten des ehemaligen Kaisers betrifft, so gibt seine keineswegs vorbehaltlos abgegebene Verzichtserklärung vom 11. November 1918 zu ernsten Bedenken Anlaß. Daß sie kein Thronverzicht ist und nicht sein soll, ist allgemein bekannt und wird überdies von monarchistischen Organen ausdrücklich betont. Der ehemalige Kaiser erklärte nur lediglich, auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften zu verzichten. Und auch dieser beschränkte Verzicht ist lediglich für Deutschösterreich, nicht aber für die anderen auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich gestandenen (? - soll wohl heißen "entstandenen" -) Nationalstaaten ausgesprochen. In seinem Herrschertitel erhebt überdies der ehemalige Monarch Ansprüche auf die Beherrschung von Staatsgebieten, die der Republik unmittelbar benachbart sind und mit denen die Republik in Frieden und in Freundschaft leben will. Die Republik hat das lebhafteste Interesse, daß sich innerhalb ihrer Grenzen nicht ein Heer politischer Unternehmungen bildet, die auf die Wiedereinsetzung der Habsburger in Böhmen, Ungarn, Polen, Jugoslawien usw. gerichtet sind. Aus diesem Grund ist es notwendig, alle Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen des Landes zu verweisen. Das gleiche gilt für die mit dieser Familie verschwägerten Mitglieder des Hauses Bourbon-Parma."

Der Bericht des Verfassungsausschusses zu der von diesem in zwei wesentlichen Punkten (Möglichkeit der Abwendung der Landesverweisung durch Abgabe einer Erklärung durch die "sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen" mit Ausnahme des ehemaligen Trägers der Krone; Eliminierung der vorgesehenen Landesverweisung auch der Mitglieder des Hauses Bourbon-Parma) geänderten Bestimmung des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 lautet (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung):Der Bericht des Verfassungsausschusses zu der von diesem in zwei wesentlichen Punkten (Möglichkeit der Abwendung der Landesverweisung durch Abgabe einer Erklärung durch die "sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen" mit Ausnahme des ehemaligen Trägers der Krone; Eliminierung der vorgesehenen Landesverweisung auch der Mitglieder des Hauses Bourbon-Parma) geänderten Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, lautet (110 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung):

"Im § 2 wurde die Begründung der Landesverweisung durch die Rücksicht auf die durch die Verzichtserklärung des früheren Kaisers nicht berührten, insbesondere in dem bisher geführten Titel geltend gemachten Ansprüche auf Beherrschung anderer Staatsgebiete gestrichen. Dies geschah zunächst aus rechtstechnischen Gründen, da Motive nicht in ein Gesetz gehören, dann aber auch um die politische Wirkung nicht durch eine umständliche Begründung abzuschwächen. Eine größere Änderung hat § 2 dadurch erfahren, daß die Landesverweisung des Hauses Bourbon-Parma überhaupt fallen gelassen wurde, und zwar in der Erwägung, daß die Angehörigen dieser Familie als Landesfremde jederzeit ausgewiesen werden können, daß es daher keines Gesetzes bedarf, um diesen Zweck zu erreichen. Auch von einer bedingungslosen Ausweisung aller sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen - mit Ausnahme des ehemaligen Monarchen - wurde abgesehen. Nach der vom Verfassungsausschuss beschlossenen Textierung des § 2 werden die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur insoweit des Landes verwiesen, als sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichten und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, soll der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zustehen. Haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verwehren.""Im Paragraph 2, wurde die Begründung der Landesverweisung durch die Rücksicht auf die durch die Verzichtserklärung des früheren Kaisers nicht berührten, insbesondere in dem bisher geführten Titel geltend gemachten Ansprüche auf Beherrschung anderer Staatsgebiete gestrichen. Dies geschah zunächst aus rechtstechnischen Gründen, da Motive nicht in ein Gesetz gehören, dann aber auch um die politische Wirkung nicht durch eine umständliche Begründung abzuschwächen. Eine größere Änderung hat Paragraph 2, dadurch erfahren, daß die Landesverweisung des Hauses Bourbon-Parma überhaupt fallen gelassen wurde, und zwar in der Erwägung, daß die Angehörigen dieser Familie als Landesfremde jederzeit ausgewiesen werden können, daß es daher keines Gesetzes bedarf, um diesen Zweck zu erreichen. Auch von einer bedingungslosen Ausweisung aller sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen - mit Ausnahme des ehemaligen Monarchen - wurde abgesehen. Nach der vom Verfassungsausschuss beschlossenen Textierung des Paragraph 2, werden die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen nur insoweit des Landes verwiesen, als sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichten und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, soll der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zustehen. Haben die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen eine solche Erklärung abgegeben, dann ist nach Ansicht des Verfassungsausschusses kein Grund vorhanden, ihnen den Aufenthalt in der Republik zu verwehren."

Die Beschwerde sucht ihren Rechtsstandpunkt, der Beschwerdeführer sei von der in § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 enthaltenen Landesverweisung nicht betroffen, zunächst auf die Verwendung der Indikativform des passiven PräsensDie Beschwerde sucht ihren Rechtsstandpunkt, der Beschwerdeführer sei von der in Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, enthaltenen Landesverweisung nicht betroffen, zunächst auf die Verwendung der Indikativform des passiven Präsens

("... werden ... verwiesen.") im Text dieser Bestimmung zu

stützen. Hierin folgt ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht. Er tritt vielmehr der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof entwickelten Meinung bei, es liege hier lediglich eine bestimmte Form sprachlicher Gesetzestechnik vor, aus der Schlüsse auf den normativen Gehalt der Bestimmung weder im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beschwerde noch im Sinne des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde gezogen werden können.

Wesentlich für diesen im gegebenen Zusammenhang ausschlaggebenden normativen Gehalt ist vielmehr, was unter dem im

Gesetz verwendeten Begriff "... und die sonstigen Mitglieder des

Hauses Habsburg-Lothringen ..." zu verstehen ist. Da sich der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht des Begriffes der "Familie" (Habsburg-Lothringen), sondern jenes des "Hauses Habsburg-Lothringen" bedient hat, ist der Bedeutung des letztgenannten Begriffes nachzugehen, wobei offensichtlich ist, daß er mit dem der "Familie" nicht ident sein kann, weil nicht einzusehen ist, warum - wäre er ident - der Gesetzgeber nicht auch in § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 den ihm sonst in zahlreichen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts geläufigen Begriff der Familie als einer durch Bande der Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personenmehrheit gewählt hätte.Hauses Habsburg-Lothringen ..." zu verstehen ist. Da sich der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht des Begriffes der "Familie" (Habsburg-Lothringen), sondern jenes des "Hauses Habsburg-Lothringen" bedient hat, ist der Bedeutung des letztgenannten Begriffes nachzugehen, wobei offensichtlich ist, daß er mit dem der "Familie" nicht ident sein kann, weil nicht einzusehen ist, warum - wäre er ident - der Gesetzgeber nicht auch in Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, den ihm sonst in zahlreichen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts geläufigen Begriff der Familie als einer durch Bande der Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personenmehrheit gewählt hätte.

Vielmehr handelt es sich bei dem verwendeten Begriff des "Hauses", insbesondere im Zusammenhang mit dem Familiennamen Habsburg-Lothringen, offenbar um einen der Rechtsordnung der bis November 1918 bestandenen österreichischen Monarchie entlehnten und ihr eigenen Begriff, worauf insbesondere auch hindeutet, daß er im mehrfach erwähnten Gesetz des bereits republikanischen Gesetzgebers im Zusammenhang mit aus der Mitgliedschaft zu diesem "Hause" gefolgerten Herrschaftsansprüchen gesehen wird.

Innerhalb des für das Staatsgebiet der heutigen Republik Österreich oder zumindest seiner überwiegenden Teile bis zur Begründung einer Republik gültig gewesenen Staatsrechtes enthielt den Rechtsbegriff "Haus" im Zusammenhang mit der Familie Habsburg-Lothringen bzw. (vor 1780) der Familie Habsburg, und zwar in der Fassung "durchlauchtigstes Ertzhaus", insbesondere die Sanctio pragmatica Kaiser Karls VI, deren Absatz V "über die Erbfolge des durchlauchtigsten Ertzhauses Österreich" nach dem Protokoll hierüber vom 19. April 1713 (Wiedergabe nach Bernatzik, Die österreichischen Verfassungsgesetze, 1906, Seite 8) folgenden Wortlaut hatte:Innerhalb des für das Staatsgebiet der heutigen Republik Österreich oder zumindest seiner überwiegenden Teile bis zur Begründung einer Republik gültig gewesenen Staatsrechtes enthielt den Rechtsbegriff "Haus" im Zusammenhang mit der Familie Habsburg-Lothringen bzw. (vor 1780) der Familie Habsburg, und zwar in der Fassung "durchlauchtigstes Ertzhaus", insbesondere die Sanctio pragmatica Kaiser Karls römisch sechs, deren Absatz römisch fünf "über die Erbfolge des durchlauchtigsten Ertzhauses Österreich" nach dem Protokoll hierüber vom 19. April 1713 (Wiedergabe nach Bernatzik, Die österreichischen Verfassungsgesetze, 1906, Seite 8) folgenden Wortlaut hatte:

"Alles in dem Verstand, daß nach beiden, der jetzt regierenden Carolinischen, und nachfolgender in dem weiblichen Geschlecht hinterlassenen Josephinischen Linien, Ihrer Kayserlichen Majestät Frau Schwestern, und ALLEN ÜBRIGEN LINIEN des durchlauchtigsten Ertzhauses, nach dem Recht der Erst-Geburt, in ihrer daher entspringenden Ordnung, jedes Erbrecht, und was dem anklebet, gebühre, allerdings bevorbleibe, und vorbehalten sey."

In vergleichbarem Sinne wurde durch § 5 des Ungarischen Gesetzesartikels II vom Jahre 1722/23 (abgedruckt bei Bernatzik, wie oben, Seite 14) das erbliche Recht der Nachfolge in dem Reiche und der Krone von Ungarn und den dazu gehörigen Ländern und Reichen "auch auf das weibliche Geschlecht des Durchlauchtigsten Hauses Österreich …" übertragen.In vergleichbarem Sinne wurde durch Paragraph 5, des Ungarischen Gesetzesartikels römisch zwei vom Jahre 1722/23 (abgedruckt bei Bernatzik, wie oben, Seite 14) das erbliche Recht der Nachfolge in dem Reiche und der Krone von Ungarn und den dazu gehörigen Ländern und Reichen "auch auf das weibliche Geschlecht des Durchlauchtigsten Hauses Österreich …" übertragen.

Aus dem Gesagten folgt, daß der staats- bzw. verfassungsrechtliche Begriff "Haus" (Österreich oder Habsburg oder Habsburg-Lothringen) nach der bis November 1918 in Österreich in Geltung gestandenen Staats- und Verfassungsrechtsordnung eine Zusammenfassung der Personen bedeutete, denen kraft ihrer Abstammung ein Nachfolgeanspruch, wenn auch noch so bedingter und damit entfernter Art, auf den Thron eingeräumt war. Auch andere Bestimmungen mit an sich anderen Zielsetzungen (etwa § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141: "Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt die großjährigen Prinzen des Kaiserlichen Hauses") stehen dem eben ermittelten Begriffsinhalt nicht entgegen.Aus dem Gesagten folgt, daß der staats- bzw. verfassungsrechtliche Begriff "Haus" (Österreich oder Habsburg oder Habsburg-Lothringen) nach der bis November 1918 in Österreich in Geltung gestandenen Staats- und Verfassungsrechtsordnung eine Zusammenfassung der Personen bedeutete, denen kraft ihrer Abstammung ein Nachfolgeanspruch, wenn auch noch so bedingter und damit entfernter Art, auf den Thron eingeräumt war. Auch andere Bestimmungen mit an sich anderen Zielsetzungen (etwa Paragraph 2, des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141: "Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt die großjährigen Prinzen des Kaiserlichen Hauses") stehen dem eben ermittelten Begriffsinhalt nicht entgegen.

Vielmehr hat sich auch der republikanische Gesetzgeber diesem Begriffsinhalt konsequent angeschlossen, wenn er in § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben hat. Da - wie dargelegt - der Begriff des "Hauses" im Zusammenhang mit "Österreich", "Habsburg" oder "Habsburg-Lothringen" an das Bestehen solcher Herrscherrechte gebunden und mit ihnen untrennbar verknüpft war, hat auch dieser Begriff in seiner der Rechtsordnung der früheren Monarchie eigenen Bedeutung mit Aufhebung der genannten Herrscherrechte aufgehört, ein Begriff der weiterhin geltenden österreichischen Rechtsordnung zu sein. Daraus aber ergibt sich zwingend, daß es von da an nicht länger möglich war, in den bis dahin durch diesen Rechtsbegriff umschriebenen Personenkreis neu einzutreten. Als "Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen" konnten also spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nur Personen gelten, deren "Mitgliedschaft" zu dem "Hause" schon im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens bestand. In einem späteren Zeitpunkt konnte eine solche "Mitgliedschaft" für den österreichischen Rechtsbereich nicht mehr neu, und zwar auf keine Weise, insbesondere nicht durch Geburt (das wäre der Fall des Beschwerdeführers), erworben werden. War dies aber nicht der Fall, dann konnten Personen, denen es nicht mehr möglich war, die rechtliche Qualifikation eines "Mitgliedes des Hauses Habsburg-Lothringen" zu erlangen, auch nicht mehr von Beschränkungen erfaßt werden, denen die im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung als Ausnahmsbestimmung anzusehende Vorschrift des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 Personen mit dieser rechtlichen Qualifikation unterwirft. Denn daß die zuletzt erwähnte Bestimmung, eben weil sie eine Ausnahmsbestimmung im Verhältnis zur Verfassungs- und Grundrechtsordnung ist, keinesfalls ausdehnend ausgelegt werden darf, ist eine Maxime, der selbst die belangte Behörde durchaus zustimmt. Insbesondere erfaßt sie auch nicht im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ungeborene Kinder nach dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis (ein solches wäre der Beschwerdeführer), weil die Fiktion des § 22 ABGB nicht zu Ungunsten des "nasciturus" gilt (Entscheidungen vom 13. Dezember 1876, GlU 6317, vom 10. November 1886, GlU 11245, vom 14. April 1867, GlU 16014), und § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 in Form eines sogenannten "privilegium odiosum" für die dort umschriebene Personengruppe nur Rechtsnachteile begründet. Die Fiktion des § 22 ABGB gilt aber insbesondere dann nicht, wenn das später zur Welt kommende Kind durch sie schlechter gestellt wäre als ohne sie (Wolff bei Klang, 2. Auflage, I/1, S. 156, zu § 22 ABGB).Vielmehr hat sich auch der republikanische Gesetzgeber diesem Begriffsinhalt konsequent angeschlossen, wenn er in Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben hat. Da - wie dargelegt - der Begriff des "Hauses" im Zusammenhang mit "Österreich", "Habsburg" oder "Habsburg-Lothringen" an das Bestehen solcher Herrscherrechte gebunden und mit ihnen untrennbar verknüpft war, hat auch dieser Begriff in seiner der Rechtsordnung der früheren Monarchie eigenen Bedeutung mit Aufhebung der genannten Herrscherrechte aufgehört, ein Begriff der weiterhin geltenden österreichischen Rechtsordnung zu sein. Daraus aber ergibt sich zwingend, daß es von da an nicht länger möglich war, in den bis dahin durch diesen Rechtsbegriff umschriebenen Personenkreis neu einzutreten. Als "Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen" konnten also spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nur Personen gelten, deren "Mitgliedschaft" zu dem "Hause" schon im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens bestand. In einem späteren Zeitpunkt konnte eine solche "Mitgliedschaft" für den österreichischen Rechtsbereich nicht mehr neu, und zwar auf keine Weise, insbesondere nicht durch Geburt (das wäre der Fall des Beschwerdeführers), erworben werden. War dies aber nicht der Fall, dann konnten Personen, denen es nicht mehr möglich war, die rechtliche Qualifikation eines "Mitgliedes des Hauses Habsburg-Lothringen" zu erlangen, auch nicht mehr von Beschränkungen erfaßt werden, denen die im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung als Ausnahmsbestimmung anzusehende Vorschrift des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, Personen mit dieser rechtlichen Qualifikation unterwirft. Denn daß die zuletzt erwähnte Bestimmung, eben weil sie eine Ausnahmsbestimmung im Verhältnis zur Verfassungs- und Grundrechtsordnung ist, keinesfalls ausdehnend ausgelegt werden darf, ist eine Maxime, der selbst die belangte Behörde durchaus zustimmt. Insbesondere erfaßt sie auch nicht im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ungeborene Kinder nach dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis (ein solches wäre der Beschwerdeführer), weil die Fiktion des Paragraph 22, ABGB nicht zu Ungunsten des "nasciturus" gilt (Entscheidungen vom 13. Dezember 1876, GlU 6317, vom 10. November 1886, GlU 11245, vom 14. April 1867, GlU 16014), und Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, in Form eines sogenannten "privilegium odiosum" für die dort umschriebene Personengruppe nur Rechtsnachteile begründet. Die Fiktion des Paragraph 22, ABGB gilt aber insbesondere dann nicht, wenn das später zur Welt kommende Kind durch sie schlechter gestellt wäre als ohne sie (Wolff bei Klang, 2. Auflage, I/1, S. 156, zu Paragraph 22, ABGB).

Die (in § 6 ABGB zunächst vorgesehene) Auslegung des hier entscheidenden Gesetzes (§ 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919) "nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte" (die sogenannte grammatikalische Interpretation) ergibt mithin, daß der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Meinung NICHT zu dem Personenkreis gehört, der nach § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 des Landes verwiesen ist, wenn er nicht die dort vorgesehene besondere Erklärung abgibt. Mit diesem Ergebnis stimmt auch die weiter oben wiedergegebene Formulierung des Berichtes des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung überein, also jenes Ausschusses, durch dessen Beschlußfassung die Bestimmung über die abzugebende Verzichtserklärung erst überhaupt in das Gesetz gelangte, weil dort ausgedrückt wird, ein Grund, den Aufenthalt in der Republik zu verwehren, sei nach Ansicht dieses Ausschusses nicht vorhanden, wenn die "ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen" eine solche Erklärung abgegeben haben. Der Verfassungsausschuß ist damit von der von ihm ganz klar erklärten Vorstellung ausgegangen, seiner Meinung nach kämen für die Abgabe der im Gesetz geforderten Erklärung nur Personen in Betracht, denen ehemals die Rechtsstellung eines Erzherzogs oder einer Erzherzogin zukam. Daß diese Voraussetzung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 noch nicht geborenen Personen in einer für die österreichische Rechtsordnung maßgebenden Weise nicht mehr erfüllt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Vielmehr hat der Verfassungsausschuß der Konstitutierenden Nationalversammlung in zutreffender Beurteilung des auch vom Verwaltungsgerichtshof zunächst auf Grund grammatikalischer Auslegung erkannten normativen Gehalts der Bestimmungen über die für eine Abwendung der Landesverweisung vorgesehene Erklärung die Möglichkeit, eine solche Erklärung abzugeben, nur auf die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen bezogen.Die (in Paragraph 6, ABGB zunächst vorgesehene) Auslegung des hier entscheidenden Gesetzes (Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919,) "nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte" (die sogenannte grammatikalische Interpretation) ergibt mithin, daß der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Meinung NICHT zu dem Personenkreis gehört, der nach Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, des Landes verwiesen ist, wenn er nicht die dort vorgesehene besondere Erklärung abgibt. Mit diesem Ergebnis stimmt auch die weiter oben wiedergegebene Formulierung des Berichtes des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung überein, also jenes Ausschusses, durch dessen Beschlußfassung die Bestimmung über die abzugebende Verzichtserklärung erst überhaupt in das Gesetz gelangte, weil dort ausgedrückt wird, ein Grund, den Aufenthalt in der Republik zu verwehren, sei nach Ansicht dieses Ausschusses nicht vorhanden, wenn die "ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen" eine solche Erklärung abgegeben haben. Der Verfassungsausschuß ist damit von der von ihm ganz klar erklärten Vorstellung ausgegangen, seiner Meinung nach kämen für die Abgabe der im Gesetz geforderten Erklärung nur Personen in Betracht, denen ehemals die Rechtsstellung eines Erzherzogs oder einer Erzherzogin zukam. Daß diese Voraussetzung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, noch nicht geborenen Personen in einer für die österreichische Rechtsordnung maßgebenden Weise nicht mehr erfüllt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Vielmehr hat der Verfassungsausschuß der Konstitutierenden Nationalversammlung in zutreffender Beurteilung des auch vom Verwaltungsgerichtshof zunächst auf Grund grammatikalischer Auslegung erkannten normativen Gehalts der Bestimmungen über die für eine Abwendung der Landesverweisung vorgesehene Erklärung die Möglichkeit, eine solche Erklärung abzugeben, nur auf die ehemaligen Erzherzoge und Erzherzoginnen bezogen.

Da die Auslegungsregeln des § 6 ABGB bei Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes neben der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange zwingend auch die Berücksichtigung der "klaren Absicht des Gesetzgebers" anordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof den ihm vorliegenden Beschwerdefall auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei kann hier die Streitfrage offen bleiben, ob die teleologische Auslegung der eben angeführten Gesetzesstelle von der erkennbaren Absicht des historischen Gesetzgebers oder von der klaren Absicht des gegenwärtigen Gesetzgebers auszugehen hat. Denn sowohl der eine als auch der andere Weg führt zum gleichen Ergebnis wie die vorher vorgenommene grammatikalische Auslegung.Da die Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB bei Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes neben der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange zwingend auch die Berücksichtigung der "klaren Absicht des Gesetzgebers" anordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof den ihm vorliegenden Beschwerdefall auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei kann hier die Streitfrage offen bleiben, ob die teleologische Auslegung der eben angeführten Gesetzesstelle von der erkennbaren Absicht des historischen Gesetzgebers oder von der klaren Absicht des gegenwärtigen Gesetzgebers auszugehen hat. Denn sowohl der eine als auch der andere Weg führt zum gleichen Ergebnis wie die vorher vorgenommene grammatikalische Auslegung.

Der historische Gesetzgeber hat ein Motiv, das ihn bei Schaffung der Bestimmung des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 geleitet hat, als eine Art von Präambel in diese Bestimmung selbst insofern aufgenommen, als er die Bestimmung mit den Worten "ImDer historische Gesetzgeber hat ein Motiv, das ihn bei Schaffung der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, geleitet hat, als eine Art von Präambel in diese Bestimmung selbst insofern aufgenommen, als er die Bestimmung mit den Worten "Im

Interesse der Sicherheit der Republik .... " eingeleitet hat. Daß

diese Worte nur ein gesetzgeberisches Motiv umschreiben und für sich allein gesehen keinen normativen Inhalt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62 (Punkt II lit. c der Entscheidungsgründe), ausführlich dargelegt. Für die nach § 6 ABGB maßgebende, aus dem Gesetz selbst ableitbare klare Absicht des Gesetzgebers bilden sie aber nicht zuletzt deshalb einen wichtigen Anhaltspunkt, weil sie in die gleiche Richtung weisen wie die weiter oben wörtlich wiedergegebenen Materialien zu der hier entscheidenden Gesetzesstelle. Aus dem einen wie dem anderen ergibt sich, daß die vom historischen Gesetzgeber mit der auszulegenden Bestimmung (und dem ganzen Gesetz StGBl. Nr. 209/1919) verfolgte klare Absicht zutiefst mit der im Zeitpunkt der Gesetzwerdung gegebenen historischen Situation verbunden war und daher richtig auch nur unter Mitberücksichtigung dieser besonderen Situation gesehen und beurteilt werden kann. Einerseits hat der historische Gesetzgeber aus Gründen, die dargelegt wurden und die verständlich sind, an eine Gefährdung der staatlichen Existenz der Republik (insbesondere auch) durch Restaurationsversuche des früheren Kaisers oder Angehöriger seines "Hauses", anderseits durch Reaktionen von Nachbarstaaten auf solche Versuche geglaubt.diese Worte nur ein gesetzgeberisches Motiv umschreiben und für sich allein gesehen keinen normativen Inhalt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1963, Zl. 245/62 (Punkt römisch zwei Litera c, der Entscheidungsgründe), ausführlich dargelegt. Für die nach Paragraph 6, ABGB maßgebende, aus dem Gesetz selbst ableitbare klare Absicht des Gesetzgebers bilden sie aber nicht zuletzt deshalb einen wichtigen Anhaltspunkt, weil sie in die gleiche Richtung weisen wie die weiter oben wörtlich wiedergegebenen Materialien zu der hier entscheidenden Gesetzesstelle. Aus dem einen wie dem anderen ergibt sich, daß die vom historischen Gesetzgeber mit der auszulegenden Bestimmung (und dem ganzen Gesetz StGBl. Nr. 209 aus 1919,) verfolgte klare Absicht zutiefst mit der im Zeitpunkt der Gesetzwerdung gegebenen historischen Situation verbunden war und daher richtig auch nur unter Mitberücksichtigung dieser besonderen Situation gesehen und beurteilt werden kann. Einerseits hat der historische Gesetzgeber aus Gründen, die dargelegt wurden und die verständlich sind, an eine Gefährdung der staatlichen Existenz der Republik (insbesondere auch) durch Restaurationsversuche des früheren Kaisers oder Angehöriger seines "Hauses", anderseits durch Reaktionen von Nachbarstaaten auf solche Versuche geglaubt.

Diese als Absicht des historischen Gesetzgebers erkennbaren Momente lassen keinen Schluß darauf zu, dieser Gesetzgeber hätte mit § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 damals noch ungeborene Kinder nur im Hinblick auf ihre Abstammung tiefgreifenden, im Widerspruch zur sonstigen Verfassungs- und Grundrechtsordnung stehenden Beschränkungen unterwerfen wollen. Daß solche Personen (damals noch Ungeborene), bezogen auf die gegeben gewesene konkrete historische Situation, unter keinen Umständen (weder aus innen- noch aus außenpolitischer Sicht) eine Gefährdung der Sicherheit der Republik darstellen konnten, ergibt sich daraus, daß sie damals als Personen noch nicht existent waren.Diese als Absicht des historischen Gesetzgebers erkennbaren Momente lassen keinen Schluß darauf zu, dieser Gesetzgeber hätte mit Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, damals noch ungeborene Kinder nur im Hinblick auf ihre Abstammung tiefgreifenden, im Widerspruch zur sonstigen Verfassungs- und Grundrechtsordnung stehenden Beschränkungen unterwerfen wollen. Daß solche Personen (damals noch Ungeborene), bezogen auf die gegeben gewesene konkrete historische Situation, unter keinen Umständen (weder aus innen- noch aus außenpolitischer Sicht) eine Gefährdung der Sicherheit der Republik darstellen konnten, ergibt sich daraus, daß sie damals als Personen noch nicht existent waren.

Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Gesetz gewordenen Wortlaut des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 im Gegensatz zu dem in dieser Richtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom Beschwerdeführer Vorgebrachten eine weitere "klare Absicht des Gesetzgebers", die auf der Annahme beruhte, das "Haus" Habsburger-Lothringen trage schuld am Ausbruch des Ersten Weltkrieges und der damit insbesondere auch über die Bevölkerung der nunmehrigen Republik Österreich hereingebrochenen Katastrophe, nicht erkennen. Aber selbst wäre eine solche "klare Absicht des Gesetzgebers" gegeben (gewesen), könnte sie keinesfalls die Grundlage für eine Auslegung, die Beschränkungen des Gesetzes erfaßten auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht geboren gewesenen Abkömmlinge der Familie Habsburg-Lothringen, bilden, weil die letztgenannten irgendeine auch nur angebliche oder angenommene "Schuld" in der oben ausgeführten Richtung keinesfalls treffen konnte. Die Statuierung jeder Art von Haftung für ein Ereignis, das vor der Geburt der betreffenden Person eingetreten war, durch Einschränkung von Grundrechten dieser Person aber begründete eine Form von "Sippenhaftung", die der Rechtsordnung jedes Kulturstaates und insbesondere der österreichischen Rechtsordnung seit Jahrhunderten derart fremd ist, daß die Absicht eines österreichischen Gesetzgebers des 20. Jahrhunderts dahin keinesfalls gegangen sein kann. Damit ergibt sich, daß eine allenfalls bestandene Zielsetzung des historischen Gesetzgebers bei Schaffung der Bestimmung des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 nicht zu dem Auslegungsergebnis führen kann, von den darin enthaltenen Beschränkungen wären auch Personen betroffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift rechtlich noch nicht existent waren.Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Gesetz gewordenen Wortlaut des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, im Gegensatz zu dem in dieser Richtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom Beschwerdeführer Vorgebrachten eine weitere "klare Absicht des Gesetzgebers", die auf der Annahme beruhte, das "Haus" Habsburger-Lothringen trage schuld am Ausbruch des Ersten Weltkrieges und der damit insbesondere auch über die Bevölkerung der nunmehrigen Republik Österreich hereingebrochenen Katastrophe, nicht erkennen. Aber selbst wäre eine solche "klare Absicht des Gesetzgebers" gegeben (gewesen), könnte sie keinesfalls die Grundlage für eine Auslegung, die Beschränkungen des Gesetzes erfaßten auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht geboren gewesenen Abkömmlinge der Familie Habsburg-Lothringen, bilden, weil die letztgenannten irgendeine auch nur angebliche oder angenommene "Schuld" in der oben ausgeführten Richtung keinesfalls treffen konnte. Die Statuierung jeder Art von Haftung für ein Ereignis, das vor der Geburt der betreffenden Person eingetreten war, durch Einschränkung von Grundrechten dieser Person aber begründete eine Form von "Sippenhaftung", die der Rechtsordnung jedes Kulturstaates und insbesondere der österreichischen Rechtsordnung seit Jahrhunderten derart fremd ist, daß die Absicht eines österreichischen Gesetzgebers des 20. Jahrhunderts dahin keinesfalls gegangen sein kann. Damit ergibt sich, daß eine allenfalls bestandene Zielsetzung des historischen Gesetzgebers bei Schaffung der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, nicht zu dem Auslegungsergebnis führen kann, von den darin enthaltenen Beschränkungen wären auch Personen betroffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift rechtlich noch nicht existent waren.

Ebensowenig kann man zu einem solchen Ergebnis gelangen, wenn man die in Rede stehende Bestimmung aus der teleologischen Sicht des gegenwärtigen Gesetzgebers betrachtet. Der offenbaren Absicht dieses Gesetzgebers entspricht eine auf humanistischer Grundlage beruhende, im Einklang mit den Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, des 4. Zusatzprotokolles hiezu (BGBl. Nr. 434/1969, insbesondere Artikel 3), und der diesen zugrundeliegenden Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (vgl. insbesondere deren Artikel 13 Absatz 2) stehende Verfassungs- und Grundrechtsordnung. Daß § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 als eine diesen Grundsätzen an sich widersprechende Ausnahmsbestimmung keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist, wurde bereits dargelegt und ist auch nicht aus dem von der Republik Österreich zu Art. 3 des zitierten 4. Zusatzprotokolls gemachten Vorbehalt heraus begründet. Eine solche ausdehnende Auslegung bestünde aber darin, die in der erwähnten Bestimmung enthaltenen Beschränkungen der nach den eben erwähnten Grundsätzen als selbstverständlich jedermann gewährleisteten Freiheitsrechte auf ein der Zahl der davon betroffenen Personen ebenso wie der Epoche, für die die Beschränkungen wirksam sein sollen, nach unbestimmtes und unbestimmbares Maß auszudehnen. Gerade hier Rechtsnachteile bis in die Ferne einer nicht abgegrenzten Zukunft nur an die Tatsache zu knüpfen, daß der Betroffene einer bestimmten Familie entstammt, steht in einem solchen Widerspruch zu allen fundamentalen Grundsätzen abendländischer Rechtsordnungen, daß der Verwaltungsgerichtshof außerstande ist, dem (nun: derzeitigen) Gesetzgeber eine Absicht in solcher Richtung zu unterstellen. Im Verhältnis zu diesen Überlegungen kann im Rahmen der teleologischen Auslegung der sicher ursprünglich mit dem auszulegenden Gesetz mitverfolgten Absicht, möglichen Versuchen einer Restauration der Monarchie in Österreich entgegenzuwirken, heute keine durchschlagende Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal die geschichtliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte gezeigt hat, daß ernsthafte Versuche in dieser Richtung weder im Inland noch vom Ausland her unternommen worden sind. Gleichfalls ohne Bedeutung ist in dem in diesem Beschwerdefall gegebenen Zusammenhang die Bestimmung des Art. 10 Z. 2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird. Denn diese Bestimmung legt nur die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs fest, das "Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, auf rechtzuerhalten". Das besagt, daß es dem österreichischen Gesetzgeber völkerrechtlich verwehrt ist, was immer für eine Änderung an dem Inhalt des dort angeführten Gesetzes vorzunehmen. In diesem Beschwerdefall geht es aber nicht um die Frage einer Änderung dieses Gesetzes, sondern ausschließlich um die Frage, welchen Inhalt dieses Gesetz unter Beziehung auf eine ganz bestimmte Frage hat und - da hier eine Änderung in Befolgung der Bestimmung des Staatsvertrages von Wien nicht vorgenommen worden ist - auch schon im Zeitpunkt dieses Staatsvertrages (wie letztlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes selbst im Jahre 1919) gehabt hat.Ebensowenig kann man zu einem solchen Ergebnis gelangen, wenn man die in Rede stehende Bestimmung aus der teleologischen Sicht des gegenwärtigen Gesetzgebers betrachtet. Der offenbaren Absicht dieses Gesetzgebers entspricht eine auf humanistischer Grundlage beruhende, im Einklang mit den Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, des 4. Zusatzprotokolles hiezu Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, insbesondere Artikel 3), und der diesen zugrundeliegenden Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 vergleiche , insbesondere deren Artikel 13 Absatz 2) stehende Verfassungs- und Grundrechtsordnung. Daß Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, als eine diesen Grundsätzen an sich widersprechende Ausnahmsbestimmung keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist, wurde bereits dargelegt und ist auch nicht aus dem von der Republik Österreich zu Artikel 3, des zitierten 4. Zusatzprotokolls gemachten Vorbehalt heraus begründet. Eine solche ausdehnende Auslegung bestünde aber darin, die in der erwähnten Bestimmung enthaltenen Beschränkungen der nach den eben erwähnten Grundsätzen als selbstverständlich jedermann gewährleisteten Freiheitsrechte auf ein der Zahl der davon betroffenen Personen ebenso wie der Epoche, für die die Beschränkungen wirksam sein sollen, nach unbestimmtes und unbestimmbares Maß auszudehnen. Gerade hier Rechtsnachteile bis in die Ferne einer nicht abgegrenzten Zukunft nur an die Tatsache zu knüpfen, daß der Betroffene einer bestimmten Familie entstammt, steht in einem solchen Widerspruch zu allen fundamentalen Grundsätzen abendländischer Rechtsordnungen, daß der Verwaltungsgerichtshof außerstande ist, dem (nun: derzeitigen) Gesetzgeber eine Absicht in solcher Richtung zu unterstellen. Im Verhältnis zu diesen Überlegungen kann im Rahmen der teleologischen Auslegung der sicher ursprünglich mit dem auszulegenden Gesetz mitverfolgten Absicht, möglichen Versuchen einer Restauration der Monarchie in Österreich entgegenzuwirken, heute keine durchschlagende Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal die geschichtliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte gezeigt hat, daß ernsthafte Versuche in dieser Richtung weder im Inland noch vom Ausland her unternommen worden sind. Gleichfalls ohne Bedeutung ist in dem in diesem Beschwerdefall gegebenen Zusammenhang die Bestimmung des Artikel 10, Ziffer 2, des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird. Denn diese Bestimmung legt nur die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs fest, das "Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, auf rechtzuerhalten". Das besagt, daß es dem österreichischen Gesetzgeber völkerrechtlich verwehrt ist, was immer für eine Änderung an dem Inhalt des dort angeführten Gesetzes vorzunehmen. In diesem Beschwerdefall geht es aber nicht um die Frage einer Änderung dieses Gesetzes, sondern ausschließlich um die Frage, welchen Inhalt dieses Gesetz unter Beziehung auf eine ganz bestimmte Frage hat und - da hier eine Änderung in Befolgung der Bestimmung des Staatsvertrages von Wien nicht vorgenommen worden ist - auch schon im Zeitpunkt dieses Staatsvertrages (wie letztlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes selbst im Jahre 1919) gehabt hat.

All dies aber ergibt, daß auch die teleologische Auslegung des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 - aus welcher Sicht immer sie unternommen werden mag - den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogenen Rechtsstandpunkt nicht stützt. Deshalb mußte dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.All dies aber ergibt, daß auch die teleologische Auslegung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, - aus welcher Sicht immer sie unternommen werden mag - den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogenen Rechtsstandpunkt nicht stützt. Deshalb mußte dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. c und d und 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 und auf Art. I Z. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera c und d und 59 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, letzter Satz VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 11. Februar 1980

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000201.X00

Im RIS seit

17.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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