Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS 3. Juli 1979 VwSlg 9901 A/1979 RS 2 (Hier: Sowohl für den Schriftsatzaufwand als auch den die Stempelgebühren, soweit nicht weitere Ausfertigungen betreffend dem Bescheid des Landeshauptmannes an den Bundesminister vorzulegen sind)Stammrechtssatz
Gliedert sich eine einheitliche Beschwerde ihrem Inhalt nach in die Anfechtung eines Bescheides des Landeshauptmannes einerseits und in die Anfechtung eines Bescheides der Landesregierung andererseits, so ist, wenn das in der Beschwerde gestellte Kostenbegehren hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nicht ausdrücklich differenziert worden ist und die Anfechtung jedes der beiden Bescheide Aufwendungen in je gleicher Höhe verursacht hat, davon auszugehen, daß das Begehren auf Aufwandersatz für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Landeshauptmann zur Hälfte gegen diesen (bzw gegen den Bund) und für den Fall des Obsiegens gegenüber der Landesregierung zur Hälfte gegen diese (bzw gegen das Land) gerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003487.X07Im RIS seit
12.02.1980