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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/77 E 26. Jänner 1978 VwSlg 9482 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Weigerung im Sinne des § 5 Abs 4 lit e StVO ist, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat. Steht dieses Tatbestandsmerkmal nicht fest, besteht nach dieser Bestimmung auch keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, und ist dementsprechend auch die Weigerung, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, nach § 99 Abs 1 lit b StVO nicht strafbar.Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Weigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera e, StVO ist, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat. Steht dieses Tatbestandsmerkmal nicht fest, besteht nach dieser Bestimmung auch keine Verpflichtung, sich der ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zu unterziehen, und ist dementsprechend auch die Weigerung, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nicht strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003487.X03Im RIS seit
12.02.1980