RS Vwgh 1980/2/12 2309/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1980
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, daß bei JEDEM Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist; dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände (§ 25 Abs 2 VstG 1950) nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben.In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, daß bei JEDEM Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist; dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände (Paragraph 25, Absatz 2, VstG 1950) nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002309.X01

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten