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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §25 Abs2;Rechtssatz
In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, daß bei JEDEM Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist; dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände (§ 25 Abs 2 VstG 1950) nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben.In den Verfahrensgesetzen ist nicht festgehalten, daß bei JEDEM Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist; dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände (Paragraph 25, Absatz 2, VstG 1950) nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002309.X01Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018