RS Vwgh 2007/3/29 2006/16/0118

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §917;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs1 Z2;
KVG 1934 §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (Hinweis Koziol in Koziol/Welser I12, 106). [Hier: Durch die Vereinbarung sollte auf die Ehefrau der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes an einer GmbH & CO KG ins (Hälfte)Miteigentum übertragen werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Ehefrau auch für alle bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender, Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung aus Freigebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160118.X02

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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