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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §35 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1980/6, S 26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1555/79 E 19. September 1979 VwSlg 9930 A/1979 RS 3 (hier: Sonderurlaub wegen Feuerwehrkurses beantragt)Stammrechtssatz
Bei a) Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, oder
b) Übersteigen der dem Anlaß angemessenen Dauer, untersagt das Gesetz (§ 35 BDG) die Gewährung von Sonderurlaub schlechtweg; in allen anderen Fällen ist die Gewährung (arg "kann" in § 35 Abs 1 BDG) dem freien Ermessen der Behörde anheimgestellt. Restriktive Handhabung dieses Ermessens begründet keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit.b) Übersteigen der dem Anlaß angemessenen Dauer, untersagt das Gesetz (Paragraph 35, BDG) die Gewährung von Sonderurlaub schlechtweg; in allen anderen Fällen ist die Gewährung (arg "kann" in Paragraph 35, Absatz eins, BDG) dem freien Ermessen der Behörde anheimgestellt. Restriktive Handhabung dieses Ermessens begründet keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002288.X01Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016