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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des FE in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juni 1979, Zl. 236.596/3-2.2/79, betreffend Gewährung von Sonderurlaub, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. AS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des FE in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juni 1979, Zl. 236.596/3-2.2/79, betreffend Gewährung von Sonderurlaub, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. AS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberkontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Fliegerwerft 1, Langenlebarn.
Mit Schreiben vom 26. April 1979 an das Kommando der Fliegerwerft 1 ersuchte der Beschwerdeführer, welcher Mitglied der freiwilligen Feuerwehr M ist, ihm für die Teilnahme an den Wasserdienstlehrgängen I und II in der Niederösterreichischen Landesfeuerwehrschule Tulln in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 1979 und vom 18. Juni bis 22. Juni 1979 Sonderurlaub gemäß § 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, (BDG) zu gewähren.Mit Schreiben vom 26. April 1979 an das Kommando der Fliegerwerft 1 ersuchte der Beschwerdeführer, welcher Mitglied der freiwilligen Feuerwehr M ist, ihm für die Teilnahme an den Wasserdienstlehrgängen römisch eins und römisch zwei in der Niederösterreichischen Landesfeuerwehrschule Tulln in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 1979 und vom 18. Juni bis 22. Juni 1979 Sonderurlaub gemäß Paragraph 35, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, (BDG) zu gewähren.
Das Kommando der Fliegerdivision hat diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1979 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ermessen der Dienstbehörde liege. In seinem Ansuchen habe der Beschwerdeführer nur ausgeführt, daß er als Verwalter der Freiwilligen Feuerwehr M an den Wasserdienstlehrgängen I und II in Tulln teilnehmen wolle. Dies stelle jedoch "für das Kommando Fliegerdivision keinen besonderen Anlaß dar, der die Gewährung des erbetenen Sonderurlaubes rechtfertigt".Das Kommando der Fliegerdivision hat diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1979 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, daß die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ermessen der Dienstbehörde liege. In seinem Ansuchen habe der Beschwerdeführer nur ausgeführt, daß er als Verwalter der Freiwilligen Feuerwehr M an den Wasserdienstlehrgängen römisch eins und römisch zwei in Tulln teilnehmen wolle. Dies stelle jedoch "für das Kommando Fliegerdivision keinen besonderen Anlaß dar, der die Gewährung des erbetenen Sonderurlaubes rechtfertigt".
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in derselben im wesentlichen folgendes ausgeführt:
§ 35 Abs. 1 BDG sehe die im freien Ermessen liegende Gewährung eines Sonderurlaubes aus persönlichen oder familiären Gründen oder auch aus einem sonstigen besonderen Anlaß vor. In dem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision sei richtig erkannt worden, daß die Teilnahme an den gegenständlichen Wasserdienstlehrgängen für den Beschwerdeführer weder aus persönlichen noch aus familiären Gründen in Betracht komme. Paragraph 35, Absatz eins, BDG sehe die im freien Ermessen liegende Gewährung eines Sonderurlaubes aus persönlichen oder familiären Gründen oder auch aus einem sonstigen besonderen Anlaß vor. In dem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision sei richtig erkannt worden, daß die Teilnahme an den gegenständlichen Wasserdienstlehrgängen für den Beschwerdeführer weder aus persönlichen noch aus familiären Gründen in Betracht komme.
Warum allerdings kein "besonderer Anlaß" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorliege, lasse der erstinstanzliche Bescheid unbeantwortet.
Der Beschwerdeführer vermeine, daß die Bereitschaft "für die Gemeinschaft Freizeit zu opfern und für die öffentliche Sicherheit auf dem Sektor der Feuerwehr bereit zu sein", sehr wohl einen solchen besonderen Anlaß darstelle. Diese "Bereitschaft" komme auch dem Dienstgeber zugute, weil die diesbezügliche Schulung auch bei einer im Dienstbereich eintretenden Notfallsituation wirksam werden könne. Im Bescheid der ersten Instanz werde auch nicht ausgeführt, daß zwingende dienstliche Erfordernisse dem erbetenen Sonderurlaub entgegenstünden.
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers bestehe, obwohl der Zeitraum vom 28. Mai bis 1. Juni 1979 bereits abgelaufen sei, deswegen, weil der Beschwerdeführer, um den gegenständlichen Lehrgang absolvieren zu können, einen Erholungsurlaub genommen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wird nach der Wiedergabe des § 35 Abs. 1 BDG ausgeführt, daß die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Wasserdienstlehrgängen an der Niederösterreichischen Landesfeuerwehrschule Tulln weder einen wichtigen persönlichen noch einen wichtigen familiären Anlaß als Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubes darstelle. Aber auch ein sonstiger besonderer Anlaß, welcher die Genehmigung von Sonderurlaub rechtfertigen würde, sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben; die Teilnahme an den Wasserdienstlehrgängen sei nämlich für alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr entlang der Donau obligat, sodaß sie sich für den Beschwerdeführer als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr M nicht als ein besonderes Ereignis erweise.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wird nach der Wiedergabe des Paragraph 35, Absatz eins, BDG ausgeführt, daß die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Wasserdienstlehrgängen an der Niederösterreichischen Landesfeuerwehrschule Tulln weder einen wichtigen persönlichen noch einen wichtigen familiären Anlaß als Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubes darstelle. Aber auch ein sonstiger besonderer Anlaß, welcher die Genehmigung von Sonderurlaub rechtfertigen würde, sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben; die Teilnahme an den Wasserdienstlehrgängen sei nämlich für alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr entlang der Donau obligat, sodaß sie sich für den Beschwerdeführer als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr M nicht als ein besonderes Ereignis erweise.
Überdies sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Lehrgängen auch nicht im dienstlichen Interesse gelegen und stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Dienstverwendung. Für Notfallsituationen in der Dienststelle des Beschwerdeführers sei entsprechend ausgebildetes Personal vorhanden.
Im übrigen würden einer Gewährung von Sonderurlaub vorliegendenfalls zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, weil der Beschwerdeführer, bedingt durch seine "nebenamtliche Funktion dem Dienst sehr häufig fernbleiben" müsse und daher eine weitere zusätzliche Bewilligung von Sonderurlaub nicht gerechtfertigt erscheine.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Sonderurlaub durch unrichtige Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3 BDG und weiters der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Sonderurlaub durch unrichtige Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins und 3 BDG und weiters der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 BDG kann dem Beamten auf sein Ersuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. § 35 Abs. 3 des genannten Gesetzes bestimmt, daß der Sonderurlaub nur gewährt werden darf, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und er die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigt. Daraus folgt, daß das Gesetz in den beiden zuletzt genannten Fällen (1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, 2. Übersteigen der dem Anlaß angemessenen Dauer) die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen jedoch (arg.: "kann" im § 35 Abs. 1 BDG) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. In diesen letztgenannten Fällen ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes also darauf beschränkt, ob von dem erwähnten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde bzw. ob der Behörde eine Überschreitung oder ein Mißbrauch dieses Ermessens zur Last zu legen ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG kann dem Beamten auf sein Ersuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Paragraph 35, Absatz 3, des genannten Gesetzes bestimmt, daß der Sonderurlaub nur gewährt werden darf, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und er die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigt. Daraus folgt, daß das Gesetz in den beiden zuletzt genannten Fällen (1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, 2. Übersteigen der dem Anlaß angemessenen Dauer) die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen jedoch (arg.: "kann" im Paragraph 35, Absatz eins, BDG) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. In diesen letztgenannten Fällen ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes also darauf beschränkt, ob von dem erwähnten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde bzw. ob der Behörde eine Überschreitung oder ein Mißbrauch dieses Ermessens zur Last zu legen ist.
Die Behörde hat zwar ihren Bescheid in erster Linie damit begründet, daß die oben unter 1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse angeführte zwingende Voraussetzung nicht gegeben ist, sie hat aber ihren Bescheid auch darauf gestützt, daß sie in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu einer ablehnenden Entscheidung gekommen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. September 1979, Zl. 1555/79, ausgeführt hat, ist bei der Gewährung jedes Sonderurlaubes zu berücksichtigen, daß es sich im Falle der Bewilligung um eine einem bestimmten Beamten gewährte Sonderbegünstigung handelt. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung solcher Sonderbegünstigungen einschränkend, also im Hinblick auf die Tatsache handhabt, daß sie mit jeder solchen Maßnahme an sich von dem sie verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abweicht, kann ihr grundsätzlich weder Überschreitung noch Mißbrauch des ihr eingeräumten freien Ermessens zur Last gelegt werden.
Bei Anwendung dieser Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, daß, ungeachtet der zweifellos großen Bedeutung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Bekämpfung von Notsituationen, mit der Ablehnung der Gewährung eines Sonderurlaubes zu dem in Rede stehenden Zweck, insbesondere auch im Hinblick auf die grundsätzlich unbestritten gebliebene Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch seine nebenamtliche Tätigkeit in der Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten beeinträchtigt ist, eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht begründet ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 13. Februar 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002288.X00Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016