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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §21 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2Stammrechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000461.X02Im RIS seit
13.05.2003