RS Vwgh 1980/2/13 0461/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1980
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §21 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1356/67 E 18. März 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Wird im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Art 119a Abs 5 B-VG ein Gemeinderatsbescheid mit der Begründung aufgehoben, daß das Verfahren vor den Gemeindebehörden derart mangelhaft, bzw ergänzungsbedürftig ist, daß eine aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt werden kann, so wird der Gemeinderat für seine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst noch in keiner Weise gebunden. Ein Eingriff in Rechte einer Partei durch Bindung des Gemeinderates an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde liegt in einem solchen Fall noch nicht vor.Wird im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG ein Gemeinderatsbescheid mit der Begründung aufgehoben, daß das Verfahren vor den Gemeindebehörden derart mangelhaft, bzw ergänzungsbedürftig ist, daß eine aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt werden kann, so wird der Gemeinderat für seine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst noch in keiner Weise gebunden. Ein Eingriff in Rechte einer Partei durch Bindung des Gemeinderates an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde liegt in einem solchen Fall noch nicht vor.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1977000461.X01

Im RIS seit

13.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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