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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §21 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1356/67 E 18. März 1968 RS 2Stammrechtssatz
Wird im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Art 119a Abs 5 B-VG ein Gemeinderatsbescheid mit der Begründung aufgehoben, daß das Verfahren vor den Gemeindebehörden derart mangelhaft, bzw ergänzungsbedürftig ist, daß eine aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt werden kann, so wird der Gemeinderat für seine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst noch in keiner Weise gebunden. Ein Eingriff in Rechte einer Partei durch Bindung des Gemeinderates an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde liegt in einem solchen Fall noch nicht vor.Wird im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG ein Gemeinderatsbescheid mit der Begründung aufgehoben, daß das Verfahren vor den Gemeindebehörden derart mangelhaft, bzw ergänzungsbedürftig ist, daß eine aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt werden kann, so wird der Gemeinderat für seine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst noch in keiner Weise gebunden. Ein Eingriff in Rechte einer Partei durch Bindung des Gemeinderates an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde liegt in einem solchen Fall noch nicht vor.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000461.X01Im RIS seit
13.05.2003