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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und Abs 2 lit b zu gelten hat. (Hinweis auf B vom 10.1.1979, 0712/8, B v. 20.9.1979, 1090,1091/78).Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, zu gelten hat. (Hinweis auf B vom 10.1.1979, 0712/8, B v. 20.9.1979, 1090,1091/78).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000904.X02Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014