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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung tritt, wenn keine Befristung ihr gemäß § 112 Abs 5 WRG 1959 beigesetzt worden ist, ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides von Gesetzes wegen außer Kraft.Eine einstweilige Verfügung tritt, wenn keine Befristung ihr gemäß Paragraph 112, Absatz 5, WRG 1959 beigesetzt worden ist, ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides von Gesetzes wegen außer Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000904.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014