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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, in der Beschwerdesache der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Jänner 1978, Zl. 15.672/51-I 5/77, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) L und MH in R, und weiteren 21 Mitbeteiligten, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, in der Beschwerdesache der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Jänner 1978, Zl. 15.672/51-I 5/77, betreffend einstweilige Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) L und MH in R, und weiteren 21 Mitbeteiligten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit 21 Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 1977 wurde den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 122 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969, BGBl. Nr. 126, zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke die vorläufige Befugnis zur künstlichen Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Bereiche der Mitterndorfer Senke erteilt. Allfälligen Berufungen wurde gleichzeitig aufschiebende Wirkung aberkannt. In den im wesentlichen gleich lautenden Bescheidbegründungen wurde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin gegen die für Feldberegnungen jeweils erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Berufungen erhoben habe. Da die Berufungsverfahren noch umfangreiche Erhebungen erfordern und somit die Erledigung der Berufungen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würden, sei es erforderlich gewesen, durch die Erlassung der einstweiligen Verfügungen die zwischenweilige Feldberegnung zu gestatten, um der ansonst drohenden Gefahr eines Ernteschadens bzw. -verlustes zu begegnen.Mit 21 Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 1977 wurde den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 122, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraphen eins und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 126, zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke die vorläufige Befugnis zur künstlichen Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Bereiche der Mitterndorfer Senke erteilt. Allfälligen Berufungen wurde gleichzeitig aufschiebende Wirkung aberkannt. In den im wesentlichen gleich lautenden Bescheidbegründungen wurde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin gegen die für Feldberegnungen jeweils erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Berufungen erhoben habe. Da die Berufungsverfahren noch umfangreiche Erhebungen erfordern und somit die Erledigung der Berufungen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würden, sei es erforderlich gewesen, durch die Erlassung der einstweiligen Verfügungen die zwischenweilige Feldberegnung zu gestatten, um der ansonst drohenden Gefahr eines Ernteschadens bzw. -verlustes zu begegnen.
Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Jänner 1978 (zugestellt der Beschwerdeführerin am 7. März 1978) wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, daß das Gebiet südlich des Wiener Beckens intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und daß es auf Grund des pannonischen Klimas zu hohen Temperaturen und Verdunstungsraten komme. Auf Grund dieser Umstände und der in weiten Teilen des Gebietes gegebenen geringen wasserhaltenden Kraft der Böden komme einer dem Entwicklungsstadium der Feldfrüchte entsprechenden Wasserzufuhr entscheidende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die in vielen Fällen zur Erzielung der erforderlichen Ertragssicherung nicht ausreichenden Niederschlagsmengen und auf die vielfach sehr ungünstige Niederschlagsverteilung sei vor allem bei Hackfrüchten, in extremen Jahren aber auch bei Getreide, der Einsatz der künstlichen Feldberegnung die einzige Möglichkeit, um Mißernten zu verhindern. Daraus ergebe sich aber, daß bei einer Unterbindung der Möglichkeit der künstlichen Feldberegnung Gefahr im Verzug für die landwirtschaftlichen Kulturen gegeben sei. Es handle sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der künstlichen Feldberegnung nicht primär um eine Maßnahme zur Ertragssteigerung, sondern vielmehr um eine Vorkehrung, durch die ein drohender Schaden - nämlich Mißernten - abgewendet werden soll.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde. Nach Absatz 5 derselben Gesetzesstelle treten mangels einer ausdrücklichen Befristung einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die dem Bescheid der Behörde erster Instanz beigesetzte Terminisierung ist keine Befristung im Sinne des § 122 Abs. 5 WRG 1959 (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 9/78). Der mit dem Tage der Zustellung am 10. März 1978 rechtskräftig gewordene angefochtene Bescheid trat somit nach dieser Bestimmung am 10. März 1979 außer Wirksamkeit. Bei der Bescheidbeschwerde bewirkt nun die Beseitigung der angefochtenen Bescheide durch wen und aus welchem Titel immer, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom 17. Jänner 1967, Slg. N. F. Nr. 7058/A, und Beschluß vom 22. November 1973, Slg. N. F. Nr. 4602/F), die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der angefochtene Bescheid ex lege ersatzlos außer Kraft trat. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten nämlich der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 612/A, und Beschluß vom 22. November 1978, Zl. 1769/77). Die Aufhebung eines bereits außer Kraft getretenen Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Berufung erhoben wurde. Nach Absatz 5 derselben Gesetzesstelle treten mangels einer ausdrücklichen Befristung einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die dem Bescheid der Behörde erster Instanz beigesetzte Terminisierung ist keine Befristung im Sinne des Paragraph 122, Absatz 5, WRG 1959 vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 9/78). Der mit dem Tage der Zustellung am 10. März 1978 rechtskräftig gewordene angefochtene Bescheid trat somit nach dieser Bestimmung am 10. März 1979 außer Wirksamkeit. Bei der Bescheidbeschwerde bewirkt nun die Beseitigung der angefochtenen Bescheide durch wen und aus welchem Titel immer, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , Erkenntnis vom 17. Jänner 1967, Slg. N. F. Nr. 7058/A, und Beschluß vom 22. November 1973, Slg. N. F. Nr. 4602/F), die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der angefochtene Bescheid ex lege ersatzlos außer Kraft trat. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten nämlich der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist vergleiche , Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 612/A, und Beschluß vom 22. November 1978, Zl. 1769/77). Die Aufhebung eines bereits außer Kraft getretenen Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen.
Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen.Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 einzustellen.
Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1965 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG 1965 zu gelten hat (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Zl. 712/78, und vom 20. September 1979, Zlen. 1090, 1091/78).Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Aufwandersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG 1965 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera b, VwGG 1965 zu gelten hat vergleiche , Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Zl. 712/78, und vom 20. September 1979, Zlen. 1090, 1091/78).
Wien, am 14. Februar 1980
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000904.X00Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014