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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs4;Rechtssatz
Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. § 66 Abs 2 räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. Paragraph 66, Absatz 2, räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002689.X02Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014