RS Vwgh 1980/2/15 2689/79

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Veröffentlicht am 15.02.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs4;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. § 66 Abs 2 räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. Paragraph 66, Absatz 2, räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002689.X02

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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