TE Vwgh Erkenntnis 1980/2/15 2689/79

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Veröffentlicht am 15.02.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs2 Z1 impl;
VwGG §49 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs4;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Aigner und Mag. Novak, über die Beschwerde des J und der FL in S, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, Schmiedgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1979, GZ 3-345 L 122/2-1979, betreffend Aufhebung eines Bescheides (mitbeteiligte Partei: Wasserverband W, vertreten durch den Obmann JN in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 1.750,-- (insgesamt S 3.500,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. Mai 1978 beantragten die Beschwerdeführer die neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Antrieb einer Mühle und einer Säge an der X, da das bisherige Wasserbenutzungsrecht Postzahl nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg wegen Befristung mit Ablauf des 12. November 1984 erlöschen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat mit Bescheid vom 12. Dezember 1978 gemäß den §§ 21 Abs. 1, 2 und 4, 98 und 111 WRG 1959 den Beschwerdeführern das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Säge und einer Mühle an der X, PZ nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg, auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 27. November 1978, bei Erfüllung bzw. Einhaltung bestimmter Auflagen, befristet bis zum 31. Dezember 2014, wieder verliehen. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, Wasserbenutzungsrechte zum Antrieb einer Säge und einer Mühle stellten eine "benutzte Wasserkraft" im Sinne des Gesetzes dar. Aus diesen Erwägungen seien die Wasserberechtigten sachlich legitimiert gewesen, die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zu beantragen. Als öffentliche Interessen gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 seien jene des § 105 leg. cit. anzusehen. Die öffentlichen Interessen, dies habe insbesondere die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung ergeben, stünden der Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes nicht im Wege und dies umso weniger, als im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1977, mit dem dem Wasserverband "W" die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung der X im gegenständlichen Bereich erteilt worden sei, auf den Umbau der Wehranlage der Wasserkraftanlage auf Kosten des Wasserverbandes Bedacht genommen worden sei. Dadurch stehe das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer auch einer künftigen Regulierung der X, über die rechtskräftig abgesprochen worden sei, sachlich nicht entgegen. Andere öffentliche Interessen, die einer Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes entgegenstehen würden, seien der Wasserrechtsbehörde nicht bekannt. Im Gegenteil, die Energieknappheit erheische, daß zumindest bestehende, in ordnungsgemäßem Zustand befindliche Wasserkraftanlagen erhalten und weiter betrieben würden. Die zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern allenfalls zu regelnden wechselseitigen Ansprüche scheinen im angeführten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausreichend Berücksichtigung gefunden zu haben. Weitergehende Vorstellungen, wie etwa jene der Geschäftsführer des Wasserverbandes, seien durch den Gegenstand sachlich und rechtlich nicht gedeckt, zumal die Frage der Erhaltungspflicht an der Wehranlage in den erwähnten Bescheidtext aus dem Jahre 1977 Eingang gefunden habe.Mit Eingabe vom 30. Mai 1978 beantragten die Beschwerdeführer die neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Antrieb einer Mühle und einer Säge an der römisch zehn, da das bisherige Wasserbenutzungsrecht Postzahl nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg wegen Befristung mit Ablauf des 12. November 1984 erlöschen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat mit Bescheid vom 12. Dezember 1978 gemäß den Paragraphen 21, Absatz eins, 2 und 4, 98 und 111 WRG 1959 den Beschwerdeführern das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Säge und einer Mühle an der römisch zehn, PZ nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg, auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 27. November 1978, bei Erfüllung bzw. Einhaltung bestimmter Auflagen, befristet bis zum 31. Dezember 2014, wieder verliehen. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, Wasserbenutzungsrechte zum Antrieb einer Säge und einer Mühle stellten eine "benutzte Wasserkraft" im Sinne des Gesetzes dar. Aus diesen Erwägungen seien die Wasserberechtigten sachlich legitimiert gewesen, die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zu beantragen. Als öffentliche Interessen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 seien jene des Paragraph 105, leg. cit. anzusehen. Die öffentlichen Interessen, dies habe insbesondere die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung ergeben, stünden der Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes nicht im Wege und dies umso weniger, als im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1977, mit dem dem Wasserverband "W" die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung der römisch zehn im gegenständlichen Bereich erteilt worden sei, auf den Umbau der Wehranlage der Wasserkraftanlage auf Kosten des Wasserverbandes Bedacht genommen worden sei. Dadurch stehe das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer auch einer künftigen Regulierung der römisch zehn, über die rechtskräftig abgesprochen worden sei, sachlich nicht entgegen. Andere öffentliche Interessen, die einer Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes entgegenstehen würden, seien der Wasserrechtsbehörde nicht bekannt. Im Gegenteil, die Energieknappheit erheische, daß zumindest bestehende, in ordnungsgemäßem Zustand befindliche Wasserkraftanlagen erhalten und weiter betrieben würden. Die zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern allenfalls zu regelnden wechselseitigen Ansprüche scheinen im angeführten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausreichend Berücksichtigung gefunden zu haben. Weitergehende Vorstellungen, wie etwa jene der Geschäftsführer des Wasserverbandes, seien durch den Gegenstand sachlich und rechtlich nicht gedeckt, zumal die Frage der Erhaltungspflicht an der Wehranlage in den erwähnten Bescheidtext aus dem Jahre 1977 Eingang gefunden habe.

Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei berufen und ausgeführt, sie habe beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Regulierung der X im Abschnitt Y - Z die Forderung der Beschwerdeführer, die im Bescheid aus dem Jahre 1977 festgehalten seien, akzeptiert. Diese Zustimmung gelte jedoch selbstverständlich nur für die Zeit bis zum Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer. Es sei daher für den Zeitraum der Wiederverleihung eine neue Regelung notwendig. Die mitbeteiligte Partei habe sich bemüht, die Voraussetzung für die Neuerrichtung des gesamten Wehranlagenkomplexes durch eine Anlage moderner Bauart in massiver Bauweise und ausreichender Hochwasserentlastung zu schaffen. Da der Erstbeschwerdeführer bei einer Besprechung am 5. November 1978 keine Bereitschaft zu einer Beitragsleistung gezeigt habe, könnten auch keine Förderungsmittel für den Neubau erlangt werden. In diesem Fall wären die Fragen der Erhaltung des Streichwehres, der Oberwassergrabenräumung etc. im Verfahren ohnehin gelöst worden. Die mitbeteiligte Partei sei der Meinung, daß es sich im gegenständlichen Fall bei der Wasserkraftanlage und der Regulierung um Maßnahmen handle, die aus Gründen sachlicher Zusammengehörigkeit von einer wasserrechtlichen Instanz behandelt werden müßten, da gegenseitige Auswirkungen gegeben seien. Sie beantragte schließlich, ihrer Berufung stattzugeben.Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei berufen und ausgeführt, sie habe beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Regulierung der römisch zehn im Abschnitt Y - Z die Forderung der Beschwerdeführer, die im Bescheid aus dem Jahre 1977 festgehalten seien, akzeptiert. Diese Zustimmung gelte jedoch selbstverständlich nur für die Zeit bis zum Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer. Es sei daher für den Zeitraum der Wiederverleihung eine neue Regelung notwendig. Die mitbeteiligte Partei habe sich bemüht, die Voraussetzung für die Neuerrichtung des gesamten Wehranlagenkomplexes durch eine Anlage moderner Bauart in massiver Bauweise und ausreichender Hochwasserentlastung zu schaffen. Da der Erstbeschwerdeführer bei einer Besprechung am 5. November 1978 keine Bereitschaft zu einer Beitragsleistung gezeigt habe, könnten auch keine Förderungsmittel für den Neubau erlangt werden. In diesem Fall wären die Fragen der Erhaltung des Streichwehres, der Oberwassergrabenräumung etc. im Verfahren ohnehin gelöst worden. Die mitbeteiligte Partei sei der Meinung, daß es sich im gegenständlichen Fall bei der Wasserkraftanlage und der Regulierung um Maßnahmen handle, die aus Gründen sachlicher Zusammengehörigkeit von einer wasserrechtlichen Instanz behandelt werden müßten, da gegenseitige Auswirkungen gegeben seien. Sie beantragte schließlich, ihrer Berufung stattzugeben.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1979 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aus Anlaß der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. Dezember 1978 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde in diesem Bescheid im wesentlichen aus, im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1977, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der X im Abschnitt Y - Z erteilt worden sei, sei auf die Verbreiterung bzw. den Umbau der Wehranlage der Beschwerdeführer auf Kosten der mitbeteiligten Partei Bedacht genommen worden. Diesem Bescheid liege aber das unter Postzahl nn im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Deutschlandsberg zugunsten der Beschwerdeführer als Wasserberechtigte eingetragene Wasserbenutzungsrecht zugrunde, welches mit Ablauf des 12. November 1984 erlöschen werde. Werde gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 ein Ansuchen um Wiederverleihung einer bereits benutzten Wasserkraft eingebracht, so handle es sich nicht etwa um eine Verlängerung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Verleihung eines neuen. Wenn nun in der Begründung des Bescheides erster Instanz darauf verwiesen werde, daß die zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern allenfalls zu regelnden wechselseitigen Ansprüche im zitierten, die Regulierung bewilligenden Bescheid des Landeshauptmannes Berücksichtigung gefunden hätten, so treffe dies ja nur für das bestehende, nicht aber für das auf Grund des Ansuchens um Wiederverleihung neu zu verleihende Wasserbenutzungsrecht zu. Die Frage der von den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei zu tragenden Erhaltungsverpflichtungen in bezug auf die Wehranlage sei somit erneut im von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführenden Wiederverleihungsverfahren aufzurollen, wie etwa die Frage, ob die vom Wasserverband "W" übernommenen Erhaltungsverpflichtungen auch für den Zeitabschnitt der neuen wasserrechtlichen Bewilligung gelten. Es werde daher im Verfahren unter diesem Aspekt die Frage zu behandeln sein, ob das wiederzuverleihende Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer einer Regulierung der X und somit dem öffentlichen Interesse entgegenstehe. Da aber im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg lediglich die Feststellung getroffen worden sei, daß bereits im Regulierungsverfahren, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Mai 1977 abgeschlossen worden sei, sämtliche Fragen des öffentlichen Interesses, die auf den Anlaßfall Bezug haben, geklärt erschienen und aus diesem Grund eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben könne, stelle dieser Umstand eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG 1950 dar, die sich nicht anders als durch die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lasse.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1979 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aus Anlaß der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. Dezember 1978 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde in diesem Bescheid im wesentlichen aus, im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1977, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der römisch zehn im Abschnitt Y - Z erteilt worden sei, sei auf die Verbreiterung bzw. den Umbau der Wehranlage der Beschwerdeführer auf Kosten der mitbeteiligten Partei Bedacht genommen worden. Diesem Bescheid liege aber das unter Postzahl nn im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Deutschlandsberg zugunsten der Beschwerdeführer als Wasserberechtigte eingetragene Wasserbenutzungsrecht zugrunde, welches mit Ablauf des 12. November 1984 erlöschen werde. Werde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 ein Ansuchen um Wiederverleihung einer bereits benutzten Wasserkraft eingebracht, so handle es sich nicht etwa um eine Verlängerung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Verleihung eines neuen. Wenn nun in der Begründung des Bescheides erster Instanz darauf verwiesen werde, daß die zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern allenfalls zu regelnden wechselseitigen Ansprüche im zitierten, die Regulierung bewilligenden Bescheid des Landeshauptmannes Berücksichtigung gefunden hätten, so treffe dies ja nur für das bestehende, nicht aber für das auf Grund des Ansuchens um Wiederverleihung neu zu verleihende Wasserbenutzungsrecht zu. Die Frage der von den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei zu tragenden Erhaltungsverpflichtungen in bezug auf die Wehranlage sei somit erneut im von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführenden Wiederverleihungsverfahren aufzurollen, wie etwa die Frage, ob die vom Wasserverband "W" übernommenen Erhaltungsverpflichtungen auch für den Zeitabschnitt der neuen wasserrechtlichen Bewilligung gelten. Es werde daher im Verfahren unter diesem Aspekt die Frage zu behandeln sein, ob das wiederzuverleihende Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer einer Regulierung der römisch zehn und somit dem öffentlichen Interesse entgegenstehe. Da aber im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg lediglich die Feststellung getroffen worden sei, daß bereits im Regulierungsverfahren, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Mai 1977 abgeschlossen worden sei, sämtliche Fragen des öffentlichen Interesses, die auf den Anlaßfall Bezug haben, geklärt erschienen und aus diesem Grund eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben könne, stelle dieser Umstand eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 dar, die sich nicht anders als durch die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Erledigung ihres Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes Postzahl nn des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg vom 7. Juni 1978 verletzt. Gemäß § 93 Abs. 1 WRG 1959 erscheine der Obmann der mitbeteiligten Partei formell zur Vertretung des Wasserverbandes legitimiert, doch hätte die Berufung der mitbeteiligten Partei eines Beschlusses der Verbandsorgane (des Vorstandes) bedurft. Da dieser nicht vorliege, hätte die belangte Behörde die Berufung schon aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1978 stelle keine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 dar, weil diese Stellungnahme sich darin erschöpfe, je nach Zurverfügungstellung öffentlicher Mittel das Streben nach einer Wehrverbreiterung einschließlich Instandsetzung der gesamten Wehranlage oder nach einem Neubau der gesamten Wehranlage im Zuge der X-regulierung Y - Z anzukündigen und dabei zu versichern, daß die Möglichkeit geprüft und der wirtschaftlich auf lange Zeit günstigeren Lösung der Vorzug gegeben werden solle. Der mitbeteiligten Partei sei es daher nicht darum gegangen, gegen die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer Stellung zu beziehen, sondern die im Regulierungsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung einseitig zu beheben bzw. abzuändern. Die Berufung der mitbeteiligten Partei wäre daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne daß es einer Ergänzung des Sachverhaltes und der Erlassung eines neuen Bescheides bedurft hätte. Die mitbeteiligte Partei sei daher mit ihrem Berufungsvorbringen als präkludiert anzusehen. Die Berufung selbst entspreche auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG 1950. Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch vor, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz völlig zu Recht die Wiederverleihung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes ausgesprochen habe, da ja nach dem Inhalt des Bescheides vom 11. Mai 1977 die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei gegenüber ihre Forderungen erhoben hätten, welche von der mitbeteiligten Partei ohne Einschränkungen zur Kenntnis genommen worden seien und nun eine Abänderung oder Einschränkung durch einseitige Willenserklärung eines Vertragsteiles nicht vorgenommen werden könne.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Erledigung ihres Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes Postzahl nn des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Deutschlandsberg vom 7. Juni 1978 verletzt. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, WRG 1959 erscheine der Obmann der mitbeteiligten Partei formell zur Vertretung des Wasserverbandes legitimiert, doch hätte die Berufung der mitbeteiligten Partei eines Beschlusses der Verbandsorgane (des Vorstandes) bedurft. Da dieser nicht vorliege, hätte die belangte Behörde die Berufung schon aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1978 stelle keine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 dar, weil diese Stellungnahme sich darin erschöpfe, je nach Zurverfügungstellung öffentlicher Mittel das Streben nach einer Wehrverbreiterung einschließlich Instandsetzung der gesamten Wehranlage oder nach einem Neubau der gesamten Wehranlage im Zuge der X-regulierung Y - Z anzukündigen und dabei zu versichern, daß die Möglichkeit geprüft und der wirtschaftlich auf lange Zeit günstigeren Lösung der Vorzug gegeben werden solle. Der mitbeteiligten Partei sei es daher nicht darum gegangen, gegen die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer Stellung zu beziehen, sondern die im Regulierungsverfahren zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung einseitig zu beheben bzw. abzuändern. Die Berufung der mitbeteiligten Partei wäre daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne daß es einer Ergänzung des Sachverhaltes und der Erlassung eines neuen Bescheides bedurft hätte. Die mitbeteiligte Partei sei daher mit ihrem Berufungsvorbringen als präkludiert anzusehen. Die Berufung selbst entspreche auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950. Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch vor, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz völlig zu Recht die Wiederverleihung des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes ausgesprochen habe, da ja nach dem Inhalt des Bescheides vom 11. Mai 1977 die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei gegenüber ihre Forderungen erhoben hätten, welche von der mitbeteiligten Partei ohne Einschränkungen zur Kenntnis genommen worden seien und nun eine Abänderung oder Einschränkung durch einseitige Willenserklärung eines Vertragsteiles nicht vorgenommen werden könne.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift - die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Ein auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.Ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z.B. in seinen Erkenntnissen vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A, und vom 9. Jänner 1963, Slg. Nr. 5934/A, ausgesprochen hat, geben nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen, etwa weil Begründungsmängel vorlägen oder die Berufungsbehörde eine gegenüber der Behörde erster Instanz andere Rechtsansicht vertritt, ist unzulässig. Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bereiches liegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z.B. in seinen Erkenntnissen vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A, und vom 9. Jänner 1963, Slg. Nr. 5934/A, ausgesprochen hat, geben nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen, etwa weil Begründungsmängel vorlägen oder die Berufungsbehörde eine gegenüber der Behörde erster Instanz andere Rechtsansicht vertritt, ist unzulässig. Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bereiches liegen.

Gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 hat der bisher Berechtigte Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen. Während die Behörde erster Instanz die Rechtsansicht vertrat, daß öffentliche Interessen der Wiederverleihung des Wasserrechtes an die Beschwerdeführer nicht im Wege stehen und die Erhaltungspflicht des Wehres der Wasseranlage der Beschwerdeführer durch einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Mai 1977 bereits geklärt ist, vertritt die belangte Behörde die Meinung, daß die Erhaltungsverpflichtung in bezug auf die Wehranlage unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen zu behandeln sei. Die Frage der Erhaltungspflicht einer wasserbaulichen Anlage ist aber eine Rechtsfrage, die der Gesetzgeber im übrigen im § 50 Abs. 1 WRG 1959 geregelt hat, wobei sachverhaltsmäßig unbestritten feststeht, daß im erwähnten Bescheid vom 11. Mai 1977 rechtsgültige Verpflichtungen anderer hinsichtlich der Instandhaltung der Wehranlage bei Umbau derselben enthalten sind. In einem solchen Fall hätte aber die belangte Behörde eine Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu fällen gehabt und allenfalls gemäß dieser Gesetzesstelle im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen gehabt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war aber für eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht die Voraussetzung gegeben, zumal die belangte Behörde auch gar nicht dargelegt hat, welche Sachverhaltselemente noch zu ermitteln gewesen wären.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 hat der bisher Berechtigte Anspruch auf neuerliche Erteilung der Bewilligung, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen. Während die Behörde erster Instanz die Rechtsansicht vertrat, daß öffentliche Interessen der Wiederverleihung des Wasserrechtes an die Beschwerdeführer nicht im Wege stehen und die Erhaltungspflicht des Wehres der Wasseranlage der Beschwerdeführer durch einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Mai 1977 bereits geklärt ist, vertritt die belangte Behörde die Meinung, daß die Erhaltungsverpflichtung in bezug auf die Wehranlage unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen zu behandeln sei. Die Frage der Erhaltungspflicht einer wasserbaulichen Anlage ist aber eine Rechtsfrage, die der Gesetzgeber im übrigen im Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 geregelt hat, wobei sachverhaltsmäßig unbestritten feststeht, daß im erwähnten Bescheid vom 11. Mai 1977 rechtsgültige Verpflichtungen anderer hinsichtlich der Instandhaltung der Wehranlage bei Umbau derselben enthalten sind. In einem solchen Fall hätte aber die belangte Behörde eine Sachentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zu fällen gehabt und allenfalls gemäß dieser Gesetzesstelle im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen gehabt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war aber für eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht die Voraussetzung gegeben, zumal die belangte Behörde auch gar nicht dargelegt hat, welche Sachverhaltselemente noch zu ermitteln gewesen wären.

Die belangte Behörde vertritt weiters auch die Ansicht, daß die Behörde erster Instanz sich nicht ausreichend mit der Erhaltungspflicht in ihrem Bescheid auseinandergesetzt habe. § 66 Abs. 2 AVG 1950 räumt aber der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.Die belangte Behörde vertritt weiters auch die Ansicht, daß die Behörde erster Instanz sich nicht ausreichend mit der Erhaltungspflicht in ihrem Bescheid auseinandergesetzt habe. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 räumt aber der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

In dem gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 fortzusetzenden Verfahren wird auch zu klären sein, ob die Berufung von dem nach der Satzung befugten Organ eingebracht worden ist und ob die Erhebung dieses Rechtsmittels zu den laufenden Geschäften gehört und vom Übertragungsakt des Vorstandes erfaßt ist (vgl. § 93 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung wird auch sachverhaltsbezogen zu untersuchen sein, wodurch die Parteistellung des Mitbeteiligten begründet ist.In dem gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 fortzusetzenden Verfahren wird auch zu klären sein, ob die Berufung von dem nach der Satzung befugten Organ eingebracht worden ist und ob die Erhebung dieses Rechtsmittels zu den laufenden Geschäften gehört und vom Übertragungsakt des Vorstandes erfaßt ist vergleiche , Paragraph 93, Absatz 4, zweiter Satz WRG 1959). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung wird auch sachverhaltsbezogen zu untersuchen sein, wodurch die Parteistellung des Mitbeteiligten begründet ist.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Vergütung der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine besondere Vergütung im Gesetz nicht vorgesehen ist; ebenso war auch das Mehrbegehren hinsichtlich der Eingabenstempel abzuweisen, da jede Beschwerdeausfertigung nur mit Stempelmarken zu S 70,-- zu versehen war.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Vergütung der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine besondere Vergütung im Gesetz nicht vorgesehen ist; ebenso war auch das Mehrbegehren hinsichtlich der Eingabenstempel abzuweisen, da jede Beschwerdeausfertigung nur mit Stempelmarken zu S 70,-- zu versehen war.

Der Aufwandersatz kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entrichtet werden.

Wien, am 15. Februar 1980

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Beschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002689.X00

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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