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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Der für ein bestimmtes Kalenderjahr geleistete Kirchenbeitrag ist als Sonderausgabe auf das diesem Zeitraum entsprechende Einkommen gem. § 13 Abs 1 KOVG 1957 anzurechnen. Der danach erforderlichen Aufteilung auf diesen gesamten Zeitraum entspricht auch eine sich aus diesem Umstand orientierende Rentenberechnung, die somit in diesem Umfang auch nicht das Vorliegen der Tatbestände der § 68 bzw. 69 AVG 1950 voraussetzt. (Hinweis auf E vom 15.2.1957, 2412/54)Der für ein bestimmtes Kalenderjahr geleistete Kirchenbeitrag ist als Sonderausgabe auf das diesem Zeitraum entsprechende Einkommen gem. Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 anzurechnen. Der danach erforderlichen Aufteilung auf diesen gesamten Zeitraum entspricht auch eine sich aus diesem Umstand orientierende Rentenberechnung, die somit in diesem Umfang auch nicht das Vorliegen der Tatbestände der Paragraph 68, bzw. 69 AVG 1950 voraussetzt. (Hinweis auf E vom 15.2.1957, 2412/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002704.X01Im RIS seit
19.01.2004