RS Vwgh 1980/2/22 1054/79

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Veröffentlicht am 22.02.1980
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §11 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 11 Abs 2 GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.Aus Paragraph 11, Absatz 2, GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001054.X03

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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