Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §11 Abs1;Rechtssatz
Aus § 11 Abs 2 GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.Aus Paragraph 11, Absatz 2, GelegenheitsverkehrsG folgt, dass der Betrieb des Taxi-Gewerbes mit nur einem Kraftfahrzeug für den hier allein in Betracht kommenden Bereich der Bundeshauptstadt Wien als erwünschter Regelfall anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001054.X03Im RIS seit
10.11.2003