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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art32;Rechtssatz
Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Einspruch nach § 42 Hochschülerschaftswahlordnung 1973 kann nur geltend machen, wer nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle im Verfahren über den Einspruch Parteistellung hat. Nicht hingegen kann der bloß mit Vertretungsaufgaben befaßte Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Gruppe Säumnisbeschwerde im eigenen Namen erheben.Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Einspruch nach Paragraph 42, Hochschülerschaftswahlordnung 1973 kann nur geltend machen, wer nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle im Verfahren über den Einspruch Parteistellung hat. Nicht hingegen kann der bloß mit Vertretungsaufgaben befaßte Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Gruppe Säumnisbeschwerde im eigenen Namen erheben.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000323.X01Im RIS seit
28.11.2003