RS Vwgh 1980/2/27 1596/78

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Veröffentlicht am 27.02.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1658/78 E VS 30. Jänner 1979 VwSlg 5340 F/1979; RS 1

Stammrechtssatz

Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in § 260 Abs 2 BAO aufgezählt ist.Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001596.X01

Im RIS seit

25.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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