RS Vwgh 1980/2/27 1049/78

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Veröffentlicht am 27.02.1980
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1946 §134 Abs1 idF vor 1978/279;
KFG 1946 §49 Abs1 idF vor 1978/279;
KFG 1967 §50 Abs1 idF vor 1978/279;
  1. KFG 1967 § 50 heute
  2. KFG 1967 § 50 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 50 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1358/77 E 5. Dezember 1977 RS 1 (hier: Auch ein Sachverständigengutachten enthebt die Behörde nicht von der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall durch die verwendete Folie das Kennzeichen unlesbar war.

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß die abstrakt zu lösende Frage, ob durch eine Plastikfolie das Kennzeichen eines Kfz ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung allein, sondern nur unter Zuhilfenahme des Wissens eines Sachverständigen gelöst werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001049.X02

Im RIS seit

07.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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