RS Vwgh 1980/2/27 1049/78

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Veröffentlicht am 27.02.1980
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §50 Abs1 idF vor 1978/279;
  1. KFG 1967 § 50 heute
  2. KFG 1967 § 50 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 50 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Das Wort "kann" im § 50 Abs 1 KFG bedeutet, daß das Verbot sich auf alle Vorrichtungen erstreckt, die geeignet sind, das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise zu verdecken oder unlesbar zu machen, bei deren Verwendung also nicht auszuschließen ist, daß sie die in dieser Bestimmung angeführten Wirkungen hervorrufen könnte.Das Wort "kann" im Paragraph 50, Absatz eins, KFG bedeutet, daß das Verbot sich auf alle Vorrichtungen erstreckt, die geeignet sind, das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise zu verdecken oder unlesbar zu machen, bei deren Verwendung also nicht auszuschließen ist, daß sie die in dieser Bestimmung angeführten Wirkungen hervorrufen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001049.X01

Im RIS seit

07.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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