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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §50 Abs1 idF vor 1978/279;Rechtssatz
Das Wort "kann" im § 50 Abs 1 KFG bedeutet, daß das Verbot sich auf alle Vorrichtungen erstreckt, die geeignet sind, das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise zu verdecken oder unlesbar zu machen, bei deren Verwendung also nicht auszuschließen ist, daß sie die in dieser Bestimmung angeführten Wirkungen hervorrufen könnte.Das Wort "kann" im Paragraph 50, Absatz eins, KFG bedeutet, daß das Verbot sich auf alle Vorrichtungen erstreckt, die geeignet sind, das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise zu verdecken oder unlesbar zu machen, bei deren Verwendung also nicht auszuschließen ist, daß sie die in dieser Bestimmung angeführten Wirkungen hervorrufen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001049.X01Im RIS seit
07.10.2003