RS Vwgh 1980/2/28 2219/79

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Veröffentlicht am 28.02.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Rechtssatz

Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerkärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002219.X03

Im RIS seit

28.02.1980

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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