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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerkärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, dh nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002219.X03Im RIS seit
28.02.1980Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009