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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn Bewerber um eine Taxikonzession, die wegen schwerwiegender Verkehrsdelikte bestraft wurden, anders qualifiziert werden, als Bewerber, die zu derlei Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben; dies ist aber jedenfalls nur insoweit gerechtfertigt, als die Behörde einen für alle Bewerber der betreffenden Gruppe geltenden Vergleichsmaßstab, und damit auch einen einheitlichen Vergleichszeitraum, zugrundelegt. (Hinweis auf E vom 2.5.1968, 1215/67, VwSlg 7344 A/1968)
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003407.X01Im RIS seit
08.10.2003