Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0241/72 E 20. September 1973 RS 2 (hier: Verkehrswidriges Verhalten gegenüber einen schwächeren Verkehrsteilnehmer oder eine schwere körperliche Verletzung des anderen Verkehrsteilnehmers allein genügen noch nicht)Stammrechtssatz
Ein Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann nur dann vorgenommen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 4.7.1963, 1752/62, E 18.2.1971, 0702/70, E 14.6.1973, 2344/71)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003016.X03Im RIS seit
14.11.2003