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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1274/79Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2675/55 E 24. Juni 1959 VwSlg 5002 A/1959 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, da jemand die Arbeitnehmer aufnimmt und sich als Zahlstelle für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer betätigt, kann für sich allein für die Frage der Arbeitgeberschaft nicht von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000036.X06Im RIS seit
25.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014